27 O 352/11 - 08.11.2011 - Prizessin Alexandra von Hannover gewinnt gegen Bunte

Aus Buskeismus

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Version vom 23:03, 27. Dez. 2011

Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Veröffentlichung von Fotos, auf denen die Prinzessin von Hannover zu sehen ist.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Prinzessin Alexandra von Hannover vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH

08.11.11: LG Berlin 27 O 352/11 Prinzessin Alexandra von Hannover vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Dölling
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RAin Dr. Nina Lüssmann
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RAin Claaszen


Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.11.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Mauck: Haben sie den letzten Schriftsatz bekommen?

Beklagtenanwältin Claaszen: Nein. Ich beantrage Erklärungsfrist.

Vorsitzender Richter Mauck: Hier geht es um die weltbewegende Berichterstattung über die Prinzessin Alexandra von Hannover, im Rahmen eines längeren Artikels, der sich mit Caroline und Ernst August von Hannover befasst. Wann sie bei der Mutter in Monte Carlo ist, wann beim Vater in den Ferien. Ob man die Klägerin wirklich mit ihrer Schwester Charlotte vergleichen kann – das ist ein anderer Fall, hier ist es ein Kind. Geht das irgendjemanden was an?

Beklagtenanwältin Claaszen: Das ist auf den Kopf gestellt. Erstens, die Beklagte darf berichten. Sie nimmt an den öffentlichen Auftritten teil. Sie ist keine normale Zwölfjährige. Sie spielt in einer Serie namens „Kinder der Reichen“ mit. Sie ist zwar ein Kind, aber kein normales. Sie steht in der Öffentlichkeit, zwar nicht im Focus, aber sie ist mit dabei. Es kann aber keiner exakt feststellen, wo sie denn gerade ist. Also ist alles in Ordnung.

Klägeranwältin Dr. Lüssmann: Eine Repräsentationsteilnahme kann nicht hergeleitet werden. Eine nette angebliche Regelung, wo sie sich aufhält. Eine Trennung von den Eltern ist immer hochsensibel. Es ist nicht klar, wann sie wo lebt. Das wird in die Öffentlichkeit getragen.

Beklagtenanwältin Claaszen: Die Repräsentation wird zu eng gefasst. Auf jedem Foto ist sie dabei, auf dem roten Teppich, auf dem Balkon. [] Es geht nicht darum, was die Scheidung für eine Wirkung auf ihr Seelenleben hat. Nach BGH-Rechtsprechung ist das alles doch genau andersherum.

Vorsitzender Richter Mauck: Schau´n wir mal.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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