27 O 331/09 - 25.06.2009 - Veröffentlichung von e-Mails und eines Urteils

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Inhaltsverzeichnis

Hausherr vs. Rechtsanwalt Moebius GmbH

25.06.09: LG Berlin 27 O 331/09

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Internetveröffentlichungen im Zusammenhang mit der „Scientology-Bewegung“.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: HERTIN Anwaltssozietät; RA Danziger
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Laake & Möbius; RA Laake

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

25.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wurde eine Einstweilige Verfügung erlassen. Dem Antragsgegner wurde untersagt, auf seiner Webseite ein Gerichtsurteil einzustellen, aus dem sich ergibt, dass … Streitwert über € 5.000,-, aber unter € 10.000,- … nur ein relativ kleiner Kreis von Fachpublikum … dadurch ist der Schaden klein … Warum wurden Emails veröffentlicht? Der Rechtsanwalt hat sich ja bemüht, Erkennbares zu löschen. Ist eine gütliche Einigung möglich? Der Antragsgegner sagt, er will´s nicht mehr machen. Vielleicht eine Unterlassungserklärung? Es ist unklar, ob der Webmaster oder der Antragsgegner schuldig ist.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Eine Fahrlässigkeit ist trotzdem vorzuwerfen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … es besteht ja auch ein Unterschied in der Verbreitung von „Acrobat“ und „Acrobat Reader“ ... Hängt ihr Herzblut an einem Richterspruch oder ist eine gütliche Einigung möglich?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Laake: Der Beklagte wusste nicht um diese spezielle Möglichkeit.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Wir bezweifeln das.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Aber die Kosten liegen beim Antragsgegner. Man kann ihm nicht unterstellen, dass er das bösartig gemacht hat.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Anhaltspunkte gibt es durchaus.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist die Mandantin telefonisch erreichbar?

Beide Anwälte telefonieren während der kurzen Sitzungsunterbrechung.

Nachfolgend wird der Streitwert auf € 4.000,- heruntergesetzt und ein Ordnungsgeld Antrag zurückgenommen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage wird eine Unterlassungserklärung vom Antragsteller angenommen. Im Hinblick darauf erklärt die Partei das Verfahren und das Ordnungsmittelverfahren für erledigt. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfügungsverfahren auf € 4.000,- festgesetzt.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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