27 O 331/09 - 25.06.2009 - Veröffentlichung von e-Mails und eines Urteils

Aus Buskeismus

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'''Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger:''' Eine Fahrlässigkeit ist trotzdem vorzuwerfen. '''Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger:''' Eine Fahrlässigkeit ist trotzdem vorzuwerfen.
-'''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' … es besteht ja auch ein Unterschied in der Verbreitung von „Acrobat“ und „Acrobat Reader“ ... Hängt ihr Herzblut an einem Richterspruch oder ist eine gütliche Einigung möglich?+'''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' … es besteht ja auch ein Unterschied in der Verbreitung von „Acrobat Reader“ und „Acrobat Reader Professional“ ... Hängt ihr Herzblut an einem Richterspruch oder ist eine gütliche Einigung möglich?
'''Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Laake:''' Der Beklagte wusste nicht um diese spezielle Möglichkeit. '''Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Laake:''' Der Beklagte wusste nicht um diese spezielle Möglichkeit.

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Hausherr vs. Rechtsanwalt Moebius GmbH

25.06.09: LG Berlin 27 O 331/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Internetveröffentlichungen im Zusammenhang mit der „Scientology-Bewegung“.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: HERTIN Anwaltssozietät; RA'in Danziger
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Laake & Möbius; RA Laake

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

25.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wurde eine Einstweilige Verfügung erlassen. Dem Antragsgegner wurde untersagt, auf seiner Webseite ein Gerichtsurteil einzustellen, aus dem sich ergibt, dass … Streitwert über € 5.000,-, aber unter € 10.000,- … nur ein relativ kleiner Kreis von Fachpublikum … dadurch ist der Schaden klein … Warum wurden Emails veröffentlicht? Der Rechtsanwalt hat sich ja bemüht, Erkennbares zu löschen. Ist eine gütliche Einigung möglich? Der Antragsgegner sagt, er will´s nicht mehr machen. Vielleicht eine Unterlassungserklärung? Es ist unklar, ob der Webmaster oder der Antragsgegner schuldig ist.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Eine Fahrlässigkeit ist trotzdem vorzuwerfen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: … es besteht ja auch ein Unterschied in der Verbreitung von „Acrobat Reader“ und „Acrobat Reader Professional“ ... Hängt ihr Herzblut an einem Richterspruch oder ist eine gütliche Einigung möglich?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Laake: Der Beklagte wusste nicht um diese spezielle Möglichkeit.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Wir bezweifeln das.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Aber die Kosten liegen beim Antragsgegner. Man kann ihm nicht unterstellen, dass er das bösartig gemacht hat.

Antragsteller- / Klägeranwalt Danziger: Anhaltspunkte gibt es durchaus.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Dann vielleicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist die Mandantin telefonisch erreichbar?

Beide Anwälte telefonieren während der kurzen Sitzungsunterbrechung.

Nach Wiedereintritt diktiert der Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nunmeher gibt der Antragsgegner-Vertreter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage folgende Erklärung ab:
Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an die Antragstellerin zu zahlende Veragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der ntragstellerng bestellt wird und die im Streutfall vom zustäönmdigen Gericht zu überpüfennist, zu unterlassen.
das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.12.2000 (10 C 1011/00), insbesondere durch Bereitstellung im Internet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne die folgenen Emails der Antragstellerin vollständig unkenntlich zu machen:

....

Die Antragsteller-Vertreterin nimmt diese Unterlassungserklärung an.

Im Hinblick darauf erklären die Parteivertreter das Verfügungsverfahren und das Ordnungsmittelverfahren in der Hauptsache für erledigt.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgestezt.

Der Streitwert für das Ordnugnsmittelverfahren beträgt 2.000,00 €

2. Der Antragsgener hat die Kosten des Verfügungs- und des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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