27 O 268/09 - 21.01.2010 - Nicht alles was im Verbotstenor steht, gilt

Aus Buskeismus

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Die Zensurkammer arbeitet wie am Fließband, da können solche Fehler schon passieren. Die Zensurkammer arbeitet wie am Fließband, da können solche Fehler schon passieren.
-Fehler der Kammer gehen auf Kosten der Justizkritiker. Passieren solche Fehler im Netz trifft es die Justizkritiker, genügt es nicht, den Fehler einfach zu korrigieren. Nein, Tausende von Euro wechseln die Besitzer.+Fehler der Kammer gehen auf Kosten der Justizkritiker. Passieren solche Fehler im Netz, trifft es die Justizkritiker. Es genügt nicht, den Fehler einfach zu korrigieren. Nein, Tausende von Euro wechseln die Besitzer.
-Die Zensurindustrie wird am Leben erhalten.+Die Zensurindustrie wird am Leben erhalten dank der Rechtsprechung der deutschen Zensurkammern.
= Wichtiger Hinweis = = Wichtiger Hinweis =

Version vom 18:12, 31. Jan. 2010

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

anwaelte.jpg

Dr. Schertz vs. Schälike

21.01.2010: LG Berlin 27 O 268/09

Korpus Delicti

Die Veröffentlichung der Zensurverfahren gegen den Betreiber der Buskeismus-Site der ersten drei Jahre der Berichterstattung mit der Namensnennung der klagenden Creme de la Creme Anwälte in der Dreijahresbilanz führte zu zwei einstweiligen Verfügungen.

Die eine – hier streitgegenständliche - 27 O 268/09 wurde vom hiesigen Kläger beantragt und auch erlassen, die andere 27 O 288/09 wurde einen Tag nach Zustellung der obigen vom hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt und ebenfalls von der Zensurkammer erlassen.

In der streitgegenständlichen Verfügung heiß es:

1. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen.
Verzeichnis_s_h.jpg

2. Von den ca. 30 Einstweiligen Verfügungen sind
– 5 Einstweilige Verfügungen zurückgewiesen worden (2 x Xxxxx, 1 x Höch)

Es klagten und klagen lediglich einige Anwälte (…):
Drei Dutzend Mal die Kanzlei Dr. Xxxxxx Xxxxx und Anwalt Höch – meist in eigener Sache
3 Sachen gingen für diese Kanzlei verloren.“


Der Antragsgegner meinte, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist, auch die Namensnennung Höch zu verbieten.

Dagegen richtete sich der Teilwiderspruch.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Höch
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke und der Beklagte in Person

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

21.10.2010: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um einen Teilwiderspruch. Da haben sie [Antraggegner] beanstandet, dass im Tenor Herr Höch aufgeführt ist, obwohl Herr Schertz der Antragssteller ist.

Vorsitzender Richter Herr Mauck zeigt dem Antragsgegner die Verfügung: Hie sind im Punkt 2 Schertz und Höch unterstrichen. Damit gehört das nicht zum Verbot.

Beklagter Schälike: Ich habe beim Erhalt der ersten Verfügung auch Herrn Höch und Herrn Jipp, alle Anwälte rausgenommen. Dann kam die nächste Verfügung. Diese war nicht notwendig. Es ist reine Geldschinderei.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hm.

Beklagtenanwalt Reinecke: Man kann natürlich sagen, dass ist die Verletzung. Die Verfügung enthält ganz bewusst Passagen, in denen der Antragsteller Gegenstand der Berichterstattung ist. Hier wird ganz bewusst nicht die gesamte Veröffentlichung der Liste, sondern nur ganz bestimmte Zitate, welche den Antragsteller namentlich nennen, genannt, so dass man annehmen muss, dass der Antragsteller wollte, dass nur er nicht genannt wird. Dann gab es den Antrag auf eine zweite Einstweilige Verfügung, wo schon die erste eingetroffen war. Kein Zweifel, dass die Namen bewusst gewählt sind.

Klägeranwalt Höch: Wenn sie meinen Schriftsatz vollständig lesen, dann besteht kein Zweifel, woran sich Herr Schälike halten soll. []

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Name Höch im Punkt 2 gilt nicht als Verbot.

Beklagtenanwalt Reinecke nach Beratung mit dem Mandanten: Wenn Sie [Herr Mauck] ins Protokoll aufnehmen, dass der Name Höch im Punkt 2 nicht vom Verbot umfass ist, dann nehmen wir den Teilwiderspruch zurück.

Vorsitzender Richter Herr Mauck diktiert zu Protokoll: Die Kammer weist darauf hin, dass die Erwähnung des Namens von RA Höch im Tenor zu 2. der einstweiligen Verfügung nicht zum Kern des Unterlassungsverbots gehört. Daraufhin erklärt der Antragsgegner-Vertreter: Ich nehme den Teilwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Antragsteller-Vertreter stellt Kostenantrag.

Am Schluss der Sitzung:

1. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Der Wert des Widerspruchsverfahrens wird auf 500,-- Euro festgesetzt.

Kommentar

So einfach werden die Formulierungen im Tenor eines Verbots umdefiniert.

Tatsache ist dass sowie im Antrag als auch im Beschluss die bemängelten Sätze zum vollständig zum Tenor gehören. Der Antragsteller hat dies auch in seinem Schriftsatz vom 18.01.2010 zu begründen versucht.

Vor diesem Hintergrund und dem geltenden weiten Betroffenheitsbegriff im Äußerungsrecht, handelt es sich hier selbstverständlich um eine Mitteilung, die auch den Antragsteller berührt, denn der Unterzeichner war eben seinerzeit im Dezernat des Antragstellers tätig und vor diesem Hintergrund sind auch die seinerzeit dem Unterzeihner zugeordneten Verfahren eingeleitet worden.
Von daher besteht auch unter diesem Aspekt kein Raum dafür, dass der Antragsteller hier nicht betroffen sein sollte durch die Einbeziehung der Mitteilung über die seinerzeit eingeleiteten verfahren (wohlgemerkt, als der Unterzeichner Rechtsanwalt im Dezernat des Antragstellers war.)

Die Zensurkammer arbeitet wie am Fließband, da können solche Fehler schon passieren.

Fehler der Kammer gehen auf Kosten der Justizkritiker. Passieren solche Fehler im Netz, trifft es die Justizkritiker. Es genügt nicht, den Fehler einfach zu korrigieren. Nein, Tausende von Euro wechseln die Besitzer.

Die Zensurindustrie wird am Leben erhalten dank der Rechtsprechung der deutschen Zensurkammern.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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