27 O 187/11 - 05.07.2011 - Klage gegen Raucher-Blog-Betreiber

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Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob und wenn, ja wann der Kläger wo tätig war und ob daraus ggf. Illoyalitäten abzuleiten sind. Veröffentlicht wurde im Internet.

Der Beklagte betreibt die Raucher-Site www.rauchernews.de.

Der Kläger war mal tätig für die Raucher, dann demonstrierte er wohl gegen das Rauchen.

Klarstellung/Richtigstellung

27.09.2013: Rechtsanwalt Stefan Gelbhaar teilt mit, dass Herr S.Z. an der der beschriebenen Demonstration nicht zugegen war.

Rechtsanwalt Stefan Gelbhaar hat juristisch gesehen recht. Dem kann ich, möchte ich und habe ich nichts entgegenzusetzen.

Über die Vergangenheit des Klägers berichteten die Raucher-Boys falsch.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


S.Z. vs. Werner Niedermeier

05.07.11: LG Berlin 27 O 187/11 S.Z. vs. Werner Niedermeier

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei KORTE; RA Stefan Gelbhaar
Beklagtenseite: Kanzlei Vögele Seidl; RAin Brömer

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

05.07.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Es geht hier um die Unterlassung eines Eintrags auf der Webseite der Beklagten, der dem Kläger zugeschrieben wird. Es ist also ein Eintrag, wonach der Kläger in der Zeit von 2004 bis 2006 in der Geschäftsführung des Verbandes der Zigarettenindustrie (VdC) gewesen sein soll.

Beklagtenanwältin Brömer: Das stimmt so nicht. Es gibt einen Bericht von dieser Miniversammlung der Berliner Anti-Raucher-Aktivisten. Da steht, dass er seit Frühling 2008 nicht mehr im Vorgängerveband VdC des Deutschen Zigarettenverbandes (DZV) tätig sei. Frühling – kalendarisch, meteorologisch … Eine Gegendarstellung wurde schon gemacht.

Klägeranwalt Gelbhaar: Das mit dem Vorgängerverband ist richtig, aber Herrn Z. ist am 22.05.2008 gekündigt worden.

Beklagtenanwältin Brömer: Dazu gab es eine Gegendarstellung. Außerdem ist das keine ehrenrührige Tätigkeit. Das ist hier keine sachliche Erwähnung, sondern die Sachlage hat sich geändert. D.h. also die Tatsache, dass Herr Z. für Vorgänger- und Nachfolgerverband tätig war ist breit gestreut und dass er sagt, er sei landesweit tätig gewesen. Hätten Spiegel oder Focus das gemeldet, dann hätte es auch nur einmal eine Gegendarstellung gegeben.

Vorsitzender Richter Mauck: Warum soll man aber hinnehmen, dass etwas Falsches im Internet steht?

Beklagtenanwältin Brömer: … Orwellsche Zeiten … Zum Zeitpunkt der Demo war er nicht mehr Mitglied des Vereins.

Vorsitzender Richter Mauck: Immerhin geht es um die Biografie des Klägers. Wenn wenigstens noch geschrieben worden wäre, Herr Z. hat recht oder so.

Klägeranwalt Gelbhaar: Es gibt gleichwohl den Anspruch auf Unterlassung von falschen Behauptungen.

Beklagtenanwältin Brömer: Das sind aber keinerlei ehrenrührige Behauptungen, …

Klägeranwalt Gelbhaar: Nein, aber trotzdem, eine falsche Behauptung, die ihn in der Sozialsphäre trifft, bedarf einer Korrektur.

Beklagtenanwältin Brömer: Sie stellen in ihrem Schriftsatz schon auf Ehrverletzung ab.

Vorsitzender Richter Mauck: Also Ehrverletzung ist das nicht, aber es besteht Anspruch auf Richtigstellung, es sei denn, es wäre belanglos. Aber das ist es hier nicht. Würde ihnen das entgegenkommen, wenn geschrieben würde, er hat recht? []

Klägeranwalt Gelbhaar: Vielleicht einfach nur die Kürzung um drei Worte, wie das auch schon damals von Herrn Z. angeregt worden ist. Dafür wurde sehr viel Zeit gegeben. Wegen so was letzten Endes eine Klage – das hätte ich mir auch nicht vorgestellt, aber gut, wenn es nicht anders geht. []

Vorsitzender Richter Mauck: Es ist hier unser täglich Brot. Im Internet wird dann gesperrt.

Beklagtenanwältin Brömer: Das ist doch aber schon im Netz. Ich bedaure, dass die Kammer uns nicht zwingt, im Wege eines Vergleichs eine Gegendarstellung anzuregen. Das ist drei Jahre her.

Vorsitzender Richter Mauck: Wenn der Kläger nicht will.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Urteil 27 O 187/11 vom 05.07.2011

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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