27 O 179/11 - 28.06.2011 - Prinzessin von Hannover diesmal bei Mauck

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung über die Prinzessin von Hannover bei einer Teilnahme an einem öffentlichen Sportturnier (Eislaufturnier).

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Prinzessin von Hannover vs. Burda Senator Verlag GmbH

28.06.11: LG Berlin 27 O 179/11

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister


[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RA Blissmann
Antragsgegener-/Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA Silberhorn


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

28.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Mauck: Hier geht es um die Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen, die unsere Klägerin bei einem Eislaufturnier zeigen. Frage, ob öffentliches besteht. Es ist ein regionales Ereignis. Noch mal eine andere Frage: Antrag auf Unterlassung der Fotos von einem Termin in Monaco …

Antragsteller-/Klägeranwalt Blissmann: Wir haben davon Abstand genommen.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Silberhorn: Es wird ja gar nicht unterschieden zwischen nationalen und internationalen Turnieren. CSIJ – Internationales Junioren-Springturnier. Eine Berichterstattung ist möglich, weil es sich um eine öffentliche Sportveranstaltung handelt. Das geht über eine rein regionale Veranstaltung hinaus. []

Antragsteller-/Klägeranwalt Blissmann: Das sehen wir anders.

Vorsitzender Richter Mauck: Darauf wird´s hinauslaufen. Einmal darf man darüber berichten – andererseits der Anspruch als Kind davor geschützt zu sein.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Silberhorn: Es ist aber doch eine öffentliche Veranstaltung gewesen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Blissmann: Ja, aber Bezug ist zu nehmen auf die Bedeutung der Veranstaltung. In Frankreich gibt es über 90 Departements. Eine Berichterstattung hätte es nicht gegeben, wenn die Antragstellerin nicht daran teilgenommen hätte.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Silberhorn: Man macht solche Veranstaltungen, um der Öffentlichkeit zu zeigen, was die Sportler gelernt haben. Dort ist auch fotografiert worden.

Antragsteller-/Klägeranwalt Blissmann: Ein öffentlicher Auftritt in solch kleinem Rahmen hat nicht dieselbe Außenwirkung wie die Berichterstattung darüber.

Vorsitzender Richter Mauck: Gut, wir nehmen die Anträge auf und entscheiden zum Schluss der Sitzung.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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