27 O 1269/08 - 24.03.2009 - Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Buskeismus-Web-Site-Betreiber

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Das Corpus Delicti bestand in der Feststellung des Buskeismus-Site-Betreibers, dass gegen seine Gerichtsberichterstattung lediglich die Anwälte Helmuth Jipp, die Anwälte von der Kanzlei Dr. Schertz sowie vier verurteilte Mördern klagten.

Geklagt wurde vor den Pressekammern, nach den gleichen Gesetzen mit den gleichen Mitteln der ZPO und unter Ausschöpfung der juristischen Zensurmittel.

Darin sah Rolf Schälike die juristische Vertrautheit. Keinesfalls in irgendeiner und irgendwie gearteten juristischen Zusammenarbeit.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

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[bearbeiten] Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Buskeismus-Web-Site Betreiber Rolf Schälike

24.03.09: LG Berlin 27 O 1269/08

Dem Verfahren ging eine einstweilige Verfügung Az. 27 O 907/08, erreicht vom Anwalt Helmuth Jipp, voraus, in welcher Richter Mauck die in diesem Verfahren streitgegenständliche Äußerung als Meinugsäußerung wertete und zuließ. Das Kammergericht - Az. 9 W 108/08 - sah es anders und verbot die streitgegenständliche Äußerung mit der Begründung.

Aus dem Satz "Rechtsanwalt ... verklagen den Betreiber der Buskeismus-Seite in juristischer Vertrautheit mit vier Mördern" erschließt sich nicht, ob der Antragsgegner irgendwelche - nicht benannten - tatsächlichen Erweignisse kommentiere, also eine Meinung dazu äußern oder einen Zusammenhang zwischen dem Antragsteller und vier Mördern behaupten will; nach den Angaben des Antragstellers ist diese Äußerung inhaltslos und ohne tatsächliche Grundlage. Aus dem angegeriffenen Satz kann der Leser (auch im Kontext der übrigen Veröffentlichung) jedenfalls nicht nachvollziehen, wie der Antragsgegner dazu kommt, den Antragsteller in Bezug zu vier Mördern zu setzen; dabei kann nicht unterstellt werden, dass es sich um eine Meinungsäußerung zu einem Gerichtsverfahren, etwa vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, handelt.

Nachdem dieser Kammerbeschluss erging, beantragte auch der Anwalt Dr. Christian Schertz die einstweilige Verfügung und erhielt diese Az. 27 O 968/09.

Heute war das Hauptsacheverfahren.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr von Bresinsky
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Ra'in Kleinke
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; Ra Reinecke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.03.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: … Wahrnehmung berechtigter Interessen als Partei, außerdem tut er auch keinem etwas.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Mir nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es um die Unterlassung der Äußerung „juristische Vertrautheit mit vier Mördern“. Es ist nicht gleich zu verstehen, was das heißen soll. Inzwischen ist das aber klar. Er soll ja aber nicht behaupten, dass Herr Dr. Schertz gemeinsame Sache mit vier Mördern mache. Das wäre Schmähkritik. Das ist auch nicht das Problem. Es geht um die…plakative Darstellung … einen Tatsachenhintergrund können wir nicht entnehmen. Wir haben den Eindruck, in letzter Zeit übertreiben Sie, Herr Schälike, es ein bisschen arg. Schertz ist nicht der einzige Presseanwalt. Er macht seinen Job, den macht er gut. Irgendwann muss mal Schluss sein. Man muss auch wieder zusammenkommen.

Beklagter Schälike: Weshalb ist keine Güteverhandlung angesetzt? Ich möchte zunächst eine Güteverhandlung führen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nein, brauchen wir nicht.

Beklagter Schälike: Ich möchte aber eine Güteverhandlung führen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Muss nicht sein.

Beklagter Schälike: Dann bitte ich um Aufnahme ins Protokoll, dass eine Güteverhandlung abgelehnt wurde.

Richter Herr von Bresinsky: Wir können doch über ihren Vergleichsvorschlag reden.

Beklagter Schälike: Ich möchte das ins Protokoll aufnehmen lassen.

Beklagtenanwalt Reinecke: Beantrage, dass ins Protokoll aufgenommen wird, dass Herr Schälike eine Güteverhandlung vorab haben möchte, und dass dies abgelehnt wurde, weil die Erfolgsaussichten hierfür gering sind. Der Kläger verklagt Herrn Schälike. Kennen Sie das neue BGH-Urteil VI ZR 36/07? Dort werden solche Äußerungen wie Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Korruption nicht als Schmähkritik gesehen.
"Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport-Übeltäter."
Es ist keine Schmähung, mit Mördern juristisch vertraut zu sein. Die Äußerung von Herrn Schälike ist keine Schmähkritik. Der Vorschlag von Herrn Schälike sieht so aus: Er wird diesen Satz nicht mehr als Überschrift verwenden. Er wird nicht mehr sagen, dass die Anwältte der Kanzlei von Dr. Schertz sowie die vier Mörder die einzigen sind, welche gegen seine Berichterstattung klagen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das mit die "einzigen" ist nicht Gegenstand der Klage.

Beklagtenanwalt Reinecke: Im Schriftsatz des Klägers wird darüber geschrieben, dass er sich auch das mit "einzige" nicht wünscht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Im letzten Schriftsatz?

Beklagtenanwalt Reinecke: Ja.

Klägeranwältin Frau Kleinke blättert und findet diesen Satz: Ich denke, das kann ich nicht machen. Was ist mit den Kosten?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Kosten sind das Mindeste dabei.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Bitte noch mal präzise. Dass nicht mehr in einer Überschrift sagen oder allgemein?

Beklagter Schälike: Ehe das mit dem Begriff "juristische Vertraurheit" nicht geklärt ist, werde ich diesen allein stehend, d.h. ohne Erläuterungen, nicht verwenden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Geht es nur um die konkrete Äußerung? Vielleicht Kostenaufteilung?

Beklagter Schälike: Unterwerfen werde ich mich nicht, auf den Rücken lege ich mich nicht. Kosten möchte ich keine tragen. Der Satz hätte mit einer kurzen Mail beanstandet werden können, und dieser wäre so geändert worden, dass keine Mißverständnisse entstehen.

Richter Herr von Bresinsky: Es ist die Frage, ob es eine Unterwerfung ist, wenn man etwas ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Strafbewehrung erklärt.

Beklagter Schälike: Das ist Unterwerfung. Das wissen auch Sie, Herr von Bresinsky. Ich gebe eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Wie Sie das vorschlagen, mache ich nicht mit.

Der Vorsitzende Richter lässt diesen Sachstand ins Protokoll aufnehmen. Ebenso, dass die Klägeranwältin den Vergleichsvorschlag ablehnt.

Beklagter Schälike: Ich möchte den Akten vier eintsweilige Verfügungen beigeben, welche die Mörder errreicht haben und erklären, dass sonst niemand außer den genannten Anwälten einstweilige Verfügungen gegen mich als Betreiber der Buskeismus-Seite beantragt oder erhalten hat. Ich bitte das ins Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nee, nicht alles ins Protokoll.

Beklagter Schälike: Dann zumindest die Aktenzeichen der übergebenen Gerichts-Entscheidungen zu Gunsten der vier Mörder.

Beklagtenanwalt Reinecke: Von der Gegegnseite werden immer mehr Unterlagen den Akten beigelegt. Im Interesse der Waffengleichheit sollten sie diese Unterlagen vielleicht entgegennehmen.

Der Vorsitzender Richter Herr Mauck nimmt die Gerichtsentscheidugnen entgegen und diktiert das ins Protokoll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht nur um ihre Äußerung. Ist das Schmähkritik oder nicht. Darüber müssen wir nachdenken. Desweiteren: Darf ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, Anwaltskosten geltend machen? – Bei einfachen Sachen – nö.

Beklagtenanwalt Reinecke: Das ist wichtig. Eine Beauftragung ist bei einfachen Sachen unnötig.

Beklagter Schälike: Wenn in einer Abmahnng ein kurzer Termin gesetzt wird, dann gibt es keine Zeit, sich anwaltlich zu beraten.

Klägeranwältin Frau Kleinke: Hier ist es eindeutig – dieser Fall ist nicht einfach! Es sind schon zwei Instanzen, die sich mit der Äußerung beschäftigt haben.

Beklagtenanwalt Reinecke: Das weiß man aber nicht zum Zeitpunkt der Abmahnung. Wenn dann erst jede Menge komplizierte Fragen auftauchen … aus der Tätigkeit zu Beginn …

Richter Herr von Bresinsky: Eine komplizierte Rechtsprüfung kann ja auch zu einem eindeutigen Ergebnis führen.

Beklagtenanwalt Reinecke: […]

Klägeranwältin Frau Kleinke: Vielleicht kurz zum BGH? Ein einfacher Fall ist es dann, wenn kein vernünftiger Zweifel beim Geschädigten bleibt, dass der Beklagte sich unterwirft.

Beklagter Schälike: Querulant ist einer, der viel klagt. Ich möchte noch eine Sache übergeben.

Richter Herr von Bresinsky: Hat das mit der Sache zu tun?

Beklagter Schälike: Ja, es hat was mit der Sache zu tun. Der Kläger schreibt in seinem Schrifitsatz, dass ich "klar", "deutlich" und "seriös" formulieren kann, und zitiert von meiner Web-Seite:

"Ficken und zensieren ist erlaubt. Darüber namentlich berichten dürfen nur die Ficker (die Gefickten) und die Zensoren selbst. Macht offenbar Spaß zu ficken, gefickt zu werden und als Ausgleich zu zensieren."

Das steht im Schritsatz des Klägers. Hat also etwas mit der Sache zu tun. Der Kläger greift das auf. Deswegen möchte ich das Bild der vom Kläger vertretenen Klägerin übergeben. Auf dem Bild wird mit Ficken Werbung betrieben. Die Frau da oben sitzt auf einem künstlichen Schwanz und bewegt sich. Sie fickt. Die Dame, welche für diese Werbung für Sexgeräte zur Vefügung stand, klagte gegen mich, vertreten von dem hiesigem Kläger. Das ist Ihnen bekannt. Sie haben mehrere Verfügungen zu Gunsten der Klägerin erlassen.

Hier das Fickbild.

Vorsitzender Richter Herr Mauck übernimmt das Bild und diktiert das ins Protokoll.

Klägeranwältin Frau Kleinke: „Juristische Vertrautheit“ ist nicht Vertraulichkeit, man muss dann nach dem Ausschlussprinzip vorgehen.

Beklagter Schälike: Ich bitte um Aufnahme ins Protokoll: die Schertz-Definitionen der Buskeismus-Seiten kann ich nicht akzeptieren. Ich kann die Überschrift überall ohne Probleme rausnehmen. Ich möchte bloß nicht bedroht werden, mich unterwerfen müssen. Dazu gibt es keinen Anlass. Ich möchte nicht, dass meine Seiten zitiert und als Beweis in Auseinadersetzungen genommen werden. Meine Arbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. Fehler sind unvermeidbar. Ich erhalte nicht selten Mails oder Schreiben, aber das wird immer geklärt, ohne Kosten, ohne dem Zwang nach Unterwerfung. Meine Buskeimsus-Site ist eine wissenschaftliche Arbeit für mich. Meine Sprache ist keine Juristensprache. Nur der Kläger, seine Anwälte, der Anwalt Helmuth Jipp und die vier verurteilten Mörder klagten, sonst niemand – das ist für mich eine Entdeckung. Ich kann diese nicht deuten. Ich stelle das lediglich fest. Das muss ins Protokoll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck diktiert ins Protokoll: Wir werden drüber nachdenken.

Beklagter Schälike: Noch eine Frage zum Beschluss des Kammergerichts 9 W 108/08. Dieser Beschluss ist inhaltslos. Der Senat nimmt an, für die Äußerung gab es keinen sachlichen Hintergrund.

Zum Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage statt gegeben wurde.

Beklagter Schälike: Herr Mauck, der BGH hat doch die Hürde für die Schmähkritik sehr hoch gesetzt mit der Entscheidung VI ZR 36/07 vom 25. Februar 2009.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: In diesem Fall hätten wir keine einstweilige Verfügung erlassen. Wir hätten ohne den BGH auch so entschieden.

[bearbeiten] Verhandlungsprotokoll

Öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin
Zivilkammer 27
Geschäftszeichen: 27 O 1269/08
Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht Mauck
als Vorsitzender,

Richter am Landgericht von Bresinsky

Richterin am Amtsgericht Dr. Hinke
als beisitzende Richter,

Gebhardt. Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

PA ab an Anw. am 24.03.2009
In dem Rechtsstreit


Rechtsanwalt Dr. Schertz ./. Schälike

erschien bei Aufruf:

für den Kläger
Rechtsanwältin Dr. Kleinke, die Abschr.'en d. Schritts, v. 19.03.2009 erhält;

der Beklagte und für ihn
Rechtsanwalt Reinecke


Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Bekl. beantragt, eine Güteverhandlung durchzuführen.

Der Vors. weist darauf hin, dass ein Gütetermin nicht anberaumt wurde, da von deren Erfolglosigkeit auszugehen war. Gleichwohl ist die Kammer jederzeit für Vergleichsverhandlungen offen.

Bekl. erklärt sich bereit, eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, wonach er die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr als Überschrift veröffentlichen werde und auch nicht mehr behaupten werde, dass die Rechtsanwälte Jipp und Dr. Schertz neben 4 Mördern die einzigen seien, die ihn als Betreiber der Buskeismus-Seite verklagt hätten. Zur Tragung von Kosten sei er nicht bereit.
v.u.g.

Klg.-Vertr.'in lehnt diesen Vergleichsvorschlag ab.

Bekl.-Vertr. behauptet, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung nur die vier verurteilten Mörder und die Rechtsanwälte Jipp und Dr. Schertz gegen den Beklagten geklagt hätten.
Er überreicht hierzu eine Reihe von Gerichtsentscheidungen.
Soweit Rechtsanwalt Hoch gerichtlich vorgegangen sei, sei das auf Anweisung des Klg. geschehen.

Bekl.-Vertr. überreicht Kopie des BGH-Urteils vom 03.02.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 36/07 z.d.A.

Bekl. überreicht als Anlage B 2 zum Schrifts. v. 23.03.2009, welcher noch nicht z.d.A. gelangt ist, eine Farbkopie zwecks Illustration zur Akte, von der Klg.-Vertr.'in ebenfalls eine erhalten hat.

Bekl. erklärt, dass seine Veröffentlichungen auf seiner Internet-Seite buskeismus.de unter anderem Satire und Kunst seien.
Er überreicht sein Schreiben vom 23.03.2009 an das Gericht.

Bekl.-Vertr. beantragt, den Inhalt dieses Schreibens, das gestern an das Gericht gefaxt worden sei, als mündlichen Parteivortrag zu behandeln.

Bekl erklärt weiter, dass die streitgegenständliche Überschrift für ihn eine Entdeckung in seiner wissenschaftlichen Arbeit sei.

Klg.-Vertr.'in nimmt Bezug auf die Anträge aus der Klageschrift, Bl. 1 u. 2 d. A. Bekl.-Vertr. nimmt Bezug auf den Antrag aus dem Schrifts. v. 26.01.2009. Bl. 14 d. A.

Am Schluss der Sitzung e.u.v.:
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

über den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Rechtsanwalt Dr Christian Schertz verklagen den Betreiber der Buskeismus-Seite in juristischer Vertrautheit mit vier Mördern".

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 747.20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.800,00 € hinsichtlich des Tenors zu 1) und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Ferner b.u.v.: Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt.

Mauck Gebhardt

[bearbeiten] Kommentar von RS

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Wir wollen Herrn Schälike kein Maulkoprb auferlegen. Unsinn, wer an so etwas denkt.

Das Corpus Delicti bestand in der Feststellung des Buskeismus-Site-Betreibers, dass gegen seine Gerichtsberichterstattung lediglich die Anwälte Helmuth Jipp, die Anwälte von der Kanzlei Dr. Schertz sowie vier verurteilte Mördern klagten.

Geklagt wurde vor den Pressekammern, nach den gleichen Gesetzen mit den gleichen Mitteln der ZPO und Ausschöpfung der juristischen Mittel.

Darin sah Rolf Schälike die juristische Vertrautheit. Dass die deutsche Sprache unter juristischer Vertrautheit eine Zusammenarbeit, bestimmte Absprachen und das Sichkennen versteht, kann Rolf Schälike nicht nachvollziehen. Würde er meinen, dass eine Zusamenarbeit mit den vier Mördern bestünde, hätte er anwaltlicher Vertrautheit geschrieben.

Einer der Mörder R.K, der Mörder von Fiszmann, klagte auch gegen die Berliner Zeitung, welche vom Anwalt Dr. Schertz vertreten wurde. Schon allein aus diesem Grunde wäre eine juristische Zusammenarbeit ausgeschlossen, zumindest strafbar und die beiden Anwälte Herr Alexander Stopp und Dr. Christian Schertz könnten ihre Zulassungen verlieren.

Auf das Feld einer solchen Behauptung hat sich Rolf Schälike zu keiner Zeit begeben, weil es auch nicht die geringsten Anzeichen einer Zusamenarbeit gab und gibt.

Es bleibt die Tatsache, dass gegen den Betreiber des Buskeismus-Seite vier Mörder klagten sowie die gennanten Anwälte. Andere Kläger gab es nicht. Es gab viele Mails und Wünsche von anderen. Immer wurde schnell für beide Seite zufriedenstellende Lösungen gefunden, ohne dass sich Rolf Schälike unterwerfen, wie ein Hund auf den Rücken legen musste.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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