27 O 126/08 - 26.02.2009 - Kein Bild bei Straftaten aus den Bagattelbereich

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Duran vs. Axel Springer AG. Sitz Berlin

26.02.09, 11:30 27 O 126/08 Duran vs. Axel Springer AG. Sitz Berlin

Im vorliegenden Fall wurde um eine Bildnisveröffentlichung gestritten, die den Kläger bei der Vorführung zu einem Strafverfahren zeigt, bei dem er als Beihelfer angeklagt war.
Terminrolle Berlin, 26.02.2009

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Hausmann; vertreten durch RA Stopp und den Kläger Herrn Duran selbst
Beklagtenseite: Kanzlei: Hogan & Hartson Raue LLP; vertreten durch RA Prof. Hegemann

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Vorsitzender Richter Mauck: Ist der Artikel zutreffend? Bei Straftaten aus dem Bagatellbereich ist die Identität nicht zu publizieren. Augenbalken sind ein Feigenblatt, man ist trotzdem identifizierbar. Die Sache ist entschädigungsgeldfähig. Wenn der Artikel zutreffend ist, dann ist der Eingriff nicht so schwer. Sie haben nie Unterlassung verlangt, daher ist es naheliegend, dass die Verletzung nicht ganz so schwer ist. Vielleicht ist in der Höhe etwas zu machen?

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Bei der B.Z. war mal was mit erheblich unwahrer Darstellung - hier nicht.

Vorsitzender Richter Mauck: Rechtswidrig ist es auf jeden Fall.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Mein Vorschlag: € 2.500,- bei Kostenteilung und Widerspruchsvorbehalt.

Der Klägeranwalt Stopp bittet um kurze Unterbrechung zwecks Beratung mit seinem Mandanten.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Wir werden da leider nicht zusagen können.

Vorsitzender Richter Mauck: In einem anderem Fall liegt eine massive Vorverurteilung vor.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Der letzte Satz ist außerdem auch falsch: Es ist kein Geständnis abgelegt worden. Die Berufsbezeichnung ist auch unzutreffend. Er ist rechtskräftig wegen Beihilfe in zwei Fällen verurteilt worden.

Vorsitzender Richter Mauck: Das stand damals noch nicht fest.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Beihilfe ... als Nebenperson zu betrachten. Der Leser muss den Eindruck erlangen, er ist eine Hauptperson. Die Bild-Zeitung lebt davon, Bilder zu veröffentlichen. Das Bild ist größer als der Text. Das Bild nimmt einen großen Raum ein.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Ich will es kurz machen. Laut der Kammer besteht keine erhebliche Rechtsverletzung. Wenn ich hier den Vorschlag mache auf Hälfte, mit Quotelung, dann ist das fair. Weiter werde ich nicht gehen. Sonst muss die Kammer entscheiden.

Vorsitzender Richter Mauck: Es ist fraglich, ob ihr Mandant genausoviel bekommen kann, wie im anderen Fall auch.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Wir haben zum Vorschlag Stellung genommen.

Vorsitzender Richter Mauck: Was würden sie denn sagen?

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Deutlich über 50% muss es schon sein.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Das macht für uns keinen Sinn. Dann fällt für uns noch Vergleichsgebühr an. Das ist doch Theater.

Vorsitzender Richter Mauck: Die Berufung im damaligen Verfahren richtet sich auch gegen die Verurteilung als solche.

Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp: Ja.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir denken drüber nach.


Nach Beratung gab das Gericht bekannt, dass der Kläger € 2.500,- erhält und die Kosten der jeweiligen Parteien gegeneinander aufgehoben werden.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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