27 O 1135/08 - 29.01.2009 - Tschibo-Besitzer vor Textberichtertattung geschützt

Aus Buskeismus

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Herz vs. Axel Springer AG

29.01.09, 12:30 27 O 1135/08 Herz vs. Axel Springer AG

Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung einer Textberichterstattung geklagt, die eine gemeinsame Reitrunde von Vater und Tochter Herz (Tchibo-Konzern) bei einem öffentlichen Reitturnier zum Gegenstand hatte. Terminrolle Berlin

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhart, Engelschall; vertreten durch RA Dünnwald
Beklagtenseite: Kanzlei: Schultz-Süchting und Kollegen; vertreten durch RA Bruhn

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Klägeranwalt Dünnwald:Danke fürs Warten. Ich habe von Hamburg aus den einzigen Zug erwischt, der bestreikt wurde oder der Lokomotivführer hat den Lotto-Jackpot gewonnen.

Allgemeines Schmunzeln.

Vorsitzender Richter Mauck: Hier geht es um Herrn Michael Herz aus der Tchibo-family, wenn ich so sagen darf. Er wehrt sich gegen diese Berichterstattung, die ihn zusammen mit seiner Tochter zeigt. Nicht während des Turniers, sondern danach auf dem Abreitplatz ... Anlass, ihn mal als Geschäftsmann vorzunehmen ... nur regionales Zeitgeschehen ... das geht einfach nicht, selbst wenn man sagt, im Raum Pinneberg, ja, aber allgemein, Turnier als Anlass, um ihn selbst vorzustellen ... alles rein privat.

Beklagtenanwalt Bruhn: Wir sind erst mal bei der Textberichterstattung. Er ist als eine Nicht-Otto-Normalverbraucher-Person Gegenstand des öffentlichen, berichtenswerten Interesses. Der Focus war nicht auf Herrn Herz, sondern auf das Reitturnier und dass der Antragsgegner sich dort hat blicken lassen. Der Abreitplatz ist Teil des Turniergeländes, im nachhinein und vorab. Keiner hat in der Hecke gestanden. Zum Bild: Er stand da nicht allein, sondern noch mit anderen Teilnehmern und Zuschauern. Dort präsentieren sich die Teilnehmer und finden es nicht schlecht, wenn sie angestaunt werden ... zum 65. Geburtstag [überreicht Anlage 15] ... Dort sehen sie, das ist aus der Wirtschaftswoche, Heusinger-Archiv, mit Geburtsdatum drin, auf der nächsten Seite dort ist seine Pferdebegeisterung beschrieben. er ist Eigentümer hochklassiger Pferde, ihm gehört der Moorhof. Er wurde nur im Lokalteil Pinneberg [] erwähnt.

Richterin Becker: Er hat aber seiner Tochter nicht zugeguckt.

Beklagtenanwalt Bruhn: Doch.

Klägeranwalt Dünnwald: Durch die Hecke fotografiert, lt. Skizze etc.

Beklagtenanwalt Bruhn: Er war am Übergang zum Turnierplatz, hat mit seiner Tochter, neben ihr, einmal die Runde gedreht, auf dem Abreitplatz. Aufhänger des Artikels war: An seinem Geburtstag bekommt er dort etwas geschenkt. Öffentliches Gelände ... auch Abreitplatz ... alle tummeln sich am Zaun. Herr Dünnwald sagt, keiner wisse, dass Herr Herz der eigentümer vom Moorhaf ist. das weiß aber doch jeder. Die gegend ist dünnbesiedelt. Es ist kein Geheimnis. Die Nachbarn wissen voneinander und wissen auch, wem welcher Hof gehört. Nichts davon ist in irgendeiner Weise geheim. Sicher ist es sein Hobby, aber warum soll es nicht anlässlich eines Turniers im Lokalteil kommentiert werden dürfen? Es ist ja nicht bundesweit. Nicht herausposaunt. dass er einer der reichsten Männer Deutschlands ist [gibt Unterlagen], das ist ja nicht neu. Wir haben hier geschrieben Millionär - ist wohl falsch, aber wohl auch nicht im Klägersinne, dies anzugreifen. Sie finden ihn auf jedem Reitturnier ab einer gewissen Größe, auch weil er Sponsor ist.

Vorsitzender Richter Mauck: Ja was sagen sie dazu: wenn er so gut bei Kasse ist, warum kauft er sich nicht Axel Springer und schmeißt den Journalist raus? [lacht] Nein, natürlich nicht.

Klägeranwalt Dünnwald: ... Überschrift: Tchibo-Milliardär. Interesant wäre, ob im Jahr davor auch so berichtet wurde über das Turnier.

Beklagtenanwalt Bruhn: Jedes Jahr.

Klägeranwalt Dünnwald: Ich glaube nicht. Wenn er nur ansatzweise erwartet hätte, er läuft dort Fotografen in die Arme, dann wäre er nicht erschienen. Er musste damit nicht rechnen. Er war im Bereich des Entspannens, privat.

Vorsitzender Richter Mauck: Etwa Apotheker und Arzt auf dem schiedsrichterpodium dort? [lacht]

Beklagtenanwalt Bruhn: Es ist dort plattes Land, Pferdeland - darüber berichtet man. Es gehört zur Tradition, wie Kirmes, wenn auch nur mit zwei Karussels, aber da stehen alle Leute drumrum ... nur Regionalteil ... - daher ist das eigentlich auch ein bisschen unfair, das hier vor der Pressekammer in Berlin zu verhandeln. Nach BVG ist die Normalität des Alltagslebens gegeben. Das Ereignis wird durch Herrn Herz aufgewertet.

Vorsitzender Richter Mauck: Damit machen sie ihn zum Faktor.

Beklagtenanwalt Bruhn: Nein.

Klägeranwalt Dünnwald: Herr Herz ist doch kein Testemonian.



Ich bin mit der Kammer vollkommen da core ... Privatsphäre ...

Vorsitzender Richter Mauck: Das selbe hatten wir mit Gabi Köster ... Klage gerechtfertigt ... über die Höhe - wenn es keine einigung zwischen den Parteien kommt, dann werden wir ...


Am Ende des Verhandlungstages wurde verkündet, dass der Klage stattgegeben wurde, € 20.000,- als Entschädigung zu zahlen sind und eine Textberichterstattung zu unterlassen ist.

Kommentar

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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