27 O 1135/08 - 29.01.2009 - Tschibo-Besitzer vor Textberichtertattung geschützt

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Herz vs. Axel Springer AG

29.01.09, 12:30 27 O 1135/08 Herz vs. Axel Springer AG

Im vorliegenden Fall wurde auf Unterlassung einer Textberichterstattung geklagt, die eine gemeinsame Reitrunde von Vater und Tochter Herz (Tchibo-Konzern) bei einem öffentlichen Reitturnier zum Gegenstand hatte. Terminrolle Berlin

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Prinz, Neidhart, Engelschall; vertreten durch RA Dünnwald
Beklagtenseite: Kanzlei: Schultz-Süchting und Kollegen; vertreten durch RA Bruhn

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Klägeranwalt Dünnwald:Danke fürs Warten. ich habe von Hamburg aus den einzigen Zug erwischt, der bestreikt wurde oder der Lokomotivführer hat den Lotto-Jackpot gewonnen.

Allgemeines Schmunzeln.

Vorsitzender Richter Mauck: Hier geht es um Herrn Michael Herzaus der Tchibo-family, wenn ich so sagen darf. Er wehrt sich gegen diese Berichterstattung, die ihn zusammen mit seiner Tochter zeigt. Nicht während des Turniers, sondern danach auf dem Abreitplatz ... Anlass, ihn mal als Geschäftsmann vorzunehmen ... nur regionales Zeitgeschehen ... das geht einfach nicht, selbst wenn man sagt, im Raum Pinneberg, ja, aber allgemein, Turnier als Anlass, um ihn selbst vorzustellen ... alles rein privat.

Beklagtenanwalt Bruhn: Wir sind erst mal bei der Textberichterstattung. er ist als eine Nicht-Otto-Normalverbraucher-Person Gegenstand des öffentlichen, berichtenswerten interesses. Der Focus war nicht auf Herrn Herz, sondern auf das Reitturnier und dass der Antragsgegner sich dort hat blicken lassen. Der Abreitplatz ist Teil des Turniergeländes, im nachhinein und vorab. Keiner hat in der Hecke gestanden. Zum Bild: Er stand da nicht allein, sondern noch mit anderen eilnehmern und Zuschauern. Dort präsentieren sich die Teilnehmer und finden es nicht schlecht, wenn sie angestaunt werden.





Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Ich bin mit der Kammer vollkommen da core ... Privatsphäre ...

Vorsitzender Richter Mauck: Das selbe hatten wir mit Gabi Köster ... Klage gerechtfertigt ... über die Höhe - wenn es keine einigung zwischen den Parteien kommt, dann werden wir ...


Am Ende des Verhandlungstages wurde verkündet, dass der Klage stattgegeben wurde, € 20.000,- als Entschädigung zu zahlen sind und eine Textberichterstattung zu unterlassen ist.

Kommentar

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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