27 O 1122/08 - 06.01.09 - Legere vs. WDR

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-'''Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner:''' ir reden darüber, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt glaubwürdig ist.+'''Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner:''' wir reden darüber, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt glaubwürdig ist.

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Inhaltsverzeichnis

Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts

06.01.09, 12:00 27 O 1122/08 Legere vs. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts

In der Sache 27 O 1122/08 ging es um den Vorwurf der Verdachtsberichterstattung bei Versteigerungen von MP-3-Playern via ebay.

Terminrolle Berlin

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Becker
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hincke

Die Parteien

Klägerseite / Antragstellerseite: Kanzlei: rka Reichelt Klute Aßmann; vertreten durch RA Klute
Beklagtenseite / Antragsgegnerseite: Kanzlei: Loh, von Hülsen, Michael und Kollegen; vertreten durch RA Dr. Ernesto Loh und RA Dr. Cornelius Renner

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Richter Mauck: Zuerst eine Art "Kommissionsvertrag" ... für Glaobal-Play, Skype- / Chat-Verkehr ... nicht klar, wie es dazu kommt, über Monate hinweg weiterzumachen mit dem Verkauf ...

Antragstellervertreter Herr Klute: Es war mal beabsichtigt, das Ganze zu verprovisionieren. Selbst wenn Herr Legere im operativen Geschäft ... führt das nicht dazu, dass ... Rechercheinteresse auf Seiten des WDR ... richtigerweise hätte man ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Sie haben relativ schnell von der Anfangsfrage abgelenkt.

Antragstellervertreter Herr Klute: ... relativ klar ... nicht bestritten ... Vereinbarung ... dass die blanco war ... es gab persönliche Kontakte ... durchaus im asiatischen Raum tätig ... Herr ... persönlich bekannt. Herr Legere ist vorzuwerfen, dass er das leichtfertig unterschrieben hat. Das Geld ist geflossen ... das ist nicht wahr ... das ist unstreitig ... Herr Legere hatte auch niemals Zugriff zu den Konten.

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Der Vertrag ist nicht blanco gewesen. Sie haben selber gesagt, dass ... Vertragspartner gewesen sei. Nach Oktober 2007, nachdem ... verbrannt war ... hatt er sich an die ... gewandt [zitiert aus Schriftwechsel]

Antragstellervertreter Herr Klute: Ich würde die Kammer bitten, dass wir kurz unterbrechen können. Herr Legere muss sich den Email-Verkehr angucken ... kann jetzt nicht aus dem Handgelenk schütteln.

Die Verhandlung wird unterbrochen, damit sich die Antragstellerseite mit den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Unterlagen vertraut machen kann.

Es folgt eine Erklärung des Antragstellers, die wie nachstehend zu Protokoll genommen wurde: ... die Anteile an der Sunbow-Holding von Herrn Legere übernommen wurden. Die wiederum die Geschäftsanteile der Sinit-Global-Trading übernommen hat. Im Januar 2007 sei der Antragsteller aus dem Geschäftsverhältnis bei der Sunbow ausgestiegen und habe dort keine Funktion mehr ausgeführt. [] ... wonach der Antragsteller nun ... als Direktor zurückgetreten sei, trifft nicht zu. Es könne aber sein, dass zu dieser Zeit sein Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Wie ist es zu erklären, dass Herr Legere in einem anderen Schriftstück als ... bezeichnet wurde?

Richter Mauck: ... ob ein Fernsehsender berechtigt ist, soetwas zu zu sagen ... jetzt erfahren sie, dass ... mittelbar beteiligt war ... sind ja auch angehört worden und haben keine Stellung genommen ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... umfangreiche Stellungnahme gegeben ...

Antragstellervertreter Herr Klute: Wenn wir hier Verdachtsberichterstattung haben, stellt sich die Frage, ob man in dieser Art ... darf... apodiktisch feststellen ... armer Ebay-Verkäufer im Regen stehengelassen wurde ... im Rahmen der Berichterstattung etwas mehr Vorsicht ... [Durchlesen eines schriftstücks] ... dann ist die eidesstattliche Versicherung an dieser Stelle zu korrigieren

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... alle Geschäfte gesteuert worden sind vom Antragsteller ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Loh: ... eigentlicher Verkäufer der Antragsteller ...

Antragstellervertreter Herr Klute: ... war er nicht ... ist falsch ... vielleicht gab es Zusammenhang ... wenn er aber zum Zeitpunkt der Geschäftsfälle vor ...

Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: wir reden darüber, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt glaubwürdig ist.


Das Gericht zog sich nach der Verhandlung zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die bisher bestehende einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde.

Kommentar

Die Verhandlung wurde teilweise in Englisch geführt und Richter Herr von Bresinsky zeigte, dass in ihm weit mehr steckt als nur ein Richter. Die Pseudoöffentlichkeit war etwas erstaunt, dass eine Diskussion in Englisch zugelassen wurde, da die anderen beiden Richter nicht den Eindruck machten, dass ihnen Englisch genauso geläufig war wie Herrn Bresinsky. Zu bemerken ist auch, dass dem Kläger während der Verhandlung durch die Übersetzung mindestens einmal Worte in den Mund gelegt wurden, wie folgende Befragung zeigt:
Richter Bresinsky: ...You did not see the description of the film in 2001?
Kläger Herr Salter: ...I objected... there was my name in the title...
Richter Bresinsky: ...You did not read the description of the film in 2001? You did write or email…
Kläger Herr Salter: ...I did not want my name...
Richter Bresinsky: ...there was an English description of this film…
Kläger Herr Salter: ...I thought... did not do any harm...
Richter Bresinsky: ...did you read the description?
Kläger Herr Salter: ...not the description... I printed out everything but don´t remember… the trailer… my girlfiend thought… it´s disgusting what you did…
Richter Bresinsky: ...er sagt, er hat den Trailer damals nicht gesehen… kann sich nicht erinnern, ob er Beschreibung gelesen hat… jetzt hat er den Trailer gesehen und sagt, dass es nicht schön ist, was man ja verstehen kann…

Die Pseudoöffentlichkeit, die fließend Englisch spricht und versteht, hat nicht gehört, dass der Kläger ein einziges mal in dieser eindeutigen Befragung gesagt hätte, er hätte den Trailer in 2001 nicht gesehen. Er antwortete auf die sehr konkreten Fragen ausweichend und sagte, dass er der Erwähnung seines Namens widersprochen hätte und dass er damals dachte, dass das (wahrscheinlich der Film oder Trailer) keinen Schaden verursachen würde, auch hätte er alles ausgedruckt, aber er könne sich nicht genau erinnern. Der Kläger hat in dieser Befragung NICHT gesagt, dass er erst JETZT den Trailer gesehen hat.

Weiterführende Links

Gerichtssprache ist deutsch (oder sorbisch), Art. 194 GVG.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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