27 O 1006/08 - 22.01.2009 - Ist der Professorentitel echt?

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Dipl.-Kfm. Schneider vs. BILD digital GmbH & Co. KG u.a.

22.01.09, 10:00 27 O 1006/08 Dipl.-Kfm. Schneider vs. BILD digital GmbH & Co. KG u.a.

Im vorliegenden Fall ging es um die Behauptung, Herr Schneider habe sich zu Unrecht mit dem Titel eines Professors geschmückt. Herr Schneider ist Mitglied des Vorstands des World Security Networks.


Terminrolle Berlin

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Moser Bezzenberger; vertreten durch RA Moser
Beklagtenseite: Kanzlei: Hogan & Hartson Raue u.a.; vertreten durch RA Prof. Dr. Hegemann, Herrn Schlüter

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander



Richter Mauck Zusammenfassung: ...Die Mutter der Cousine von Frau Illic sei laut Zeitungsbericht von Bata Ilic um ihr Vermögen gebracht worden ... Tafelsilber sei gestohlen worden ... es wird der Vorwurf der Verdachtsberichterstattung erhoben ... eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, durch die auch die Bildnisnutzung betroffen ist ... Bildnis darf in einem bestimmten Kontext nicht mehr verwandt werden, also nur, wenn es wieder um das Thema „Tafelsilber“ geht, sonst ist eine Verwendung möglich

Frage des Vorsitzenden an die KA, warum Sorge besteht, dass genau dieser Bericht wiederholt werden würde.

RAin Lingens: „identische“ Berichterstattung ist nicht deckungsgleich mit „im Kern gleich“ bzw. „kerngleich“

Vorsitzender Richter: Kerngleichheit besteht nur im Zusammenhang mit dem Thema „Tafelsilber“

RAin Hagemann: Unterlassungserklärung wurde angenommen.

RAin Lingens: ... eine Verwendung der Fotos ist grundsätzlich abzulehnen ... es besteht keine zeitgeschichtliche Bedeutung ...

Vorsitzender Richter: ... wir können doch nicht ... lt. BGH ... wo soll Wiederholungsgefahr herkommen?

RAin Lingens: Text und Bild kann man nicht als eins sehen

RAin Hagemann: Die Frage ist doch: Kann das Foto noch veröffentlicht werden, in einer Weise, dass es gegen die Textunterlassungserklärung verstößt?

Vorsitzender Richter: Wir können eine Fotoveröffentlichung in einem ganz anderen Zusammenhang nicht verbieten. Früher haben sie gesagt, die Fotoveröffentlichung soll in jedem Zusammenhang verboten werden. Das geht nicht.

RAin Lingens beantragt Erklärungsfrist hierzu.

Vorsitzender Richter: Wir halten dieses Ansinnen für unzulässig. Es ist auf die Frage zu konzentrieren, ob Wiederholungsgefahr besteht.

RAin Hagemann: ... wir haben über ein Ermittlungsverfahren berichtet ... ein zeitgeschichtliches Interesse besteht. Wir haben eine Unterlassungserklärung für den Fall der „Kerngleichheit“ geleistet, dadurch ist der Kläger abgesichert ...

RAin Lingens: in Folgefällen müsste man erneut komplett von Anfang an vorgehen ...

RAin Hagemann: ... nein ...

Vorsitzender Richter: Die Frage ist ganz einfach: Ist die Wiederholungsgefahr weg oder nicht? ... Bild und Text sind immer getrennt geltend zu machen ... Ob wir uns der Rechtsprechung des 10. Senats anschließen?

RAin Lingens beantragt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sein könnte.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Eine Entscheidung war am Ende des Verhandlungstages bei gesonderter Nachfrage noch nicht gefallen.

Verkündung am 05.02.2009

Kommentar

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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