27.01.2012 - Die zweite Verhandlung der Zensurkammer Hamburg mit der neuen Vorsitzenden Simone Kaefer

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 17:55, 5. Feb. 2012 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(324 O 390/11)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 17:56, 5. Feb. 2012 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 1: Zeile 1:
'''27.01.2012''' Der heutige Freitag war der zweite Sitzungstag mit der neuen Vorsitzenden der Hamburger Zensurkammer Simone Käfer. '''27.01.2012''' Der heutige Freitag war der zweite Sitzungstag mit der neuen Vorsitzenden der Hamburger Zensurkammer Simone Käfer.
-Der Eindruck der [http://www.buskeismus-lexikon.de/20.01.2012_-_Debuet_der_neuen_Vorsitzenden_der_Zensurkammer_Hamburg_Simone_Kaefer Debuet-Veranstaltung] hat sich bestätigt. Es weht ein neue Wind in dieser Zensurkammer. Ob dieser frische Wind nachhaltig und durchgreifend weht, werden wir noch erleben.. Auch das OLG mit Meyer und Buske muss überwunden werden.+Der Eindruck der [http://www.buskeismus-lexikon.de/20.01.2012_-_Debuet_der_neuen_Vorsitzenden_der_Zensurkammer_Hamburg_Simone_Kaefer Debuet-Veranstaltung] hat sich bestätigt. Es weht ein neue Wind in dieser Zensurkammer. Ob dieser frische Wind nachhaltig und durchgreifend weht, werden wir noch erleben. Auch das OLG mit Meyer und Buske muss überwunden werden.
{| border="0" cellpadding="6" {| border="0" cellpadding="6"
|- |-

Version vom 17:56, 5. Feb. 2012

27.01.2012 Der heutige Freitag war der zweite Sitzungstag mit der neuen Vorsitzenden der Hamburger Zensurkammer Simone Käfer.

Der Eindruck der Debuet-Veranstaltung hat sich bestätigt. Es weht ein neue Wind in dieser Zensurkammer. Ob dieser frische Wind nachhaltig und durchgreifend weht, werden wir noch erleben. Auch das OLG mit Meyer und Buske muss überwunden werden.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT


27. Januar 2012


Was war heute los?

terminrolle_120127_kl.jpg
20.01.2012

Auf der Terminrolle fehlten wie immer die Namen der Richter/Innen und der Kanzleien.

Ein Verfahren Dieter Dehm gegen Spiegel (324 O 253/11) fiel aus. Wir kenne nicht das Thema, finden aber im Internet einen möglichen Hinweis:

Die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 271/11) hat gegen die Bremer Tageszeitungen AG (Weserkurier, Bremer Nachrichten) entschieden. Der Verlag hat es zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass Dieter Dehm als "IM Dieter" nachweislich von der Staatssicherheit der DDR dafür entlohnt worden wäre, den Liedermacher Wolf Biermann möglichst "unter Kontrolle" gehalten zu haben.
Damit ist für Dieter Dehm, Liedermacher, Sänger, Musik- und Kulturmanager, Bundestagsabgeordneter für die LINKEN aus Niedersachsen und Schatzmeister der Europäischen Linken, ein bizarrer Rechtsstreit zuende gegangen. Die CDU-Abgeordnete Erika Steinbach hatte ihn 1988 als Stasi-Informanten (IM "Dieter" und IM "Willy") bezeichnet und dazu eine eidesstattliche Erklärung von Wolf Biermann vorgelegt, wonach ihm Dieter Dehm als sein damaliger Manager am 29. Mai 1988 in einem Vier-Augen-Gespräch Stasi-Kontakte gestanden haben soll. (ausführlich bei wikipedia).
Dieter Dehm kommentierte das Urteil des Hamburger Landgerichts jetzt auf seiner Homepage folgendermaßen:
“Mit dem Vorwurf, als 23jähriger die DDR für das bessere Deutschland gehalten und so gehandelt zu haben, kann ich leben: Was ich über die Bundesrepublik, die Deutsche Bank und deren Naziverbindungen erfuhr, stellt alles Miese der DDR noch heute in tiefen Schatten.
Seit Biermann zum Treiber für alle fünf NATO-Kriege und für Atomkraft konvertiert ist, könnte ich sogar die Lüge verdauen, gegen ihn gearbeitet zu haben. Aber die MfS-Akte sagt, was Wallraff und er selbst bestätigen: Ich habe damals nur FÜR Biermann gearbeitet - und gegen die Stasi. Weshalb das MfS mich, kurz nachdem ich 1977 Biermanns Manager wurde - aktenverbrieft -, 1977/78 zum Staatsfeind stempelte, in die DDR-Einreisefahndung legte und die IM-Anwerbung aufgab (Originalton MfS: weil er die Richtigkeit der Entscheidungen der Staatsführung zu Bahro und Biermann nicht einsah). Beiliegende und nun rechtskräftig gewordene Unterlassung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigt nun noch einmal: Ich habe nie Biermann für das MfS unter Kontrolle gehalten und dafür Geld bekommen.“

Melinda Ridders u.a. vs. Lübecker Nachrichten GmbH u.a. 324 O 450/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler,

Corpus Delicti Die Lübecker Nachrichten berichteten über eine Veranstaltung im Kinderhospiz „Die Muschel“ und auf einem Bild war auch die Klägerin zu sehen.

Nun klagen Mutter und Tochter auf Geldentschädigung und Erstattu8ng der Abmahngebühren. Gestritten wird darüber, ob es eine Einwilligung gab und ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer ist, dass Geld fließen muss.

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 450/11

An dieser Stelle einiges aus den Notizen.

Die Vorsitzende: Die Klägerinnen sagen, sie wussten nicht, dass es Journalisten sind. Sie dachten, dass es Mitarbeiter des Hospiz sind. Für eine Unterlassung muss Beweis erhoben werden. … was die Geldentschädigung betrifft, so fehlt es an der schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. … Die Beklagte sagt, es gab die Einwilligung. … Wir können annehmen, dass es ein Missverständnis war, wissen es nicht, ob im Rechtssinn … . Vielleicht zahlt die Beklagte einen kleinen Betrag über 3.000 € - eingeklagt sind über 15.000 €. … Bei der Mutter, Klägerin zu 2 , kommt eine Geldentschädigung in keinem Fall in Frage.

Es wird gestritten, ob es eine Einwilligung gab oder nicht.

Beklagtenanwalt: Die Redakteure der Zeitung haben sich vorgestellt. Haben offen gesprochen und fotografiert. Der Artikel ist zwei Jahre her. Jetzt wird erst geklagt.

Klägeranwalt: Haben uns lange auseinandergesetzt mit der Rechtsschutzversicherung.

Die Vorsitzende: Es ist ein menschliches Problem. Gerichtlich geht das nicht.

Beklagtenanwalt: Habe die Marschrichtung, Nein. Eds wurde alles richtig gemacht. Es war ein positiver Bericht, um der „Die Muschel“ einen Gefallen zu tun. Es wurde nicht über todkranke Kinder geschrieben, wurde nicht auf die Tränedrüse gedrückt.

Die Vorsitzende: Die Beklagte hat die Beweislast. Ein ausdrückliches schriftliches Einverständnis gibt es nicht. Vergleich auf Widerruf?

Entscheiden über den Ausgang des Verfahrens tun in dieser Sache nicht die Richter und die Klägerinnen, sondern ein Bearbeiter der Rechtsschutzversicherung.

Beklagtenanwalt: Besser ein langfristiger Verkündungstermin

….

Die Vorsitzende: Die Beklagte kann sich vielleicht durchringen zur Bezahlung. Einwilligung … Haben Photos. … keine schriftliche Einwilligung. In der Praxis gehrt das natürlich nicht. …. Das ist bei Missverständnissen so. Kann man nicht ausschließen.

Richterin Mittler: Für >Mädels, Kinderhospiz, geht nicht gut. Alter ist angeben mit Namen, kann sterben. Ist ein sensibler Bereich. Wäre menschlich gesehen ein Argument.

… .

Die Vorsitzende: Mit den >Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. DAS Gericht weist darauf hin, dass Geldanspruch nicht begründet ist. Das gilt selbst dann, wenn keine Einwilligung vorgelegen hat. Schadensersatzanspruch ist ebenfalls unbegründet. Im Übrigen ist maßgeblich, ob eine Einwilligung vorgelegen hat. Das Gericht regt an, dass auf Grund der ohnehin schwierigen Situation der Klägerin, ein kleiner Betrag, möglicherweise als Spende, überwiesen wird.

Dann wird noch über die Kosten gestritten. 90 % gehen wohl an die Klägerin, 10 % an die Beklagte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 16.03.12, 9:55, Saal B335.

Heidekreisklinikum GmbH. vs. Mundschenk Druck- und Verlagsgesellschaft mbH 324 O 409/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Perten von der Kanzlei Prof. Prinz

Corpus Delicti

Die Klägerin,, ein öffentlicher Träger, betreibt ein Krankenhaus, welches wegrationalisiert werden sollte. Bei der Beklagten erschien ein Leserbrief, dass der Geschäftsführer des Krankenhauses, ein Gutachten in Auftrag gab, das bestätigen sollte, das Krankenhaus zu erhalten.

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 409/11

Die Vorsitzende: Die Klägerin ist ein öffentlicher Träger?

Klägeranwalt Perten: Ja.

Die Vorsitzende: Ist aber so, das Personen des öffentlichen Rechts keine Anspruch auf Widerruf haben, wenn kein schwerwiegender Eingriff in deren Arbeit erfolgt ist. Es heißt, wir haben den Auftrag geholt. Sie sagen, das wäre ehrverletzend, weil das nicht wirtschaftlich, sondern politisch begründet wurde. Diese schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sehen wir nicht.

….

Die Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage der Klägerin als öffentlicher Träger unbegründet sein dürfte. Wenn die Klägerin wie eine juristische Person des Privatrechts zu behandelt wäre, so könnte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet sein. Das zu eigen Machen des Leserbriefes liegt nach Auffassung des Gerichts vor.

Beklagtenanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz: Das heißt, wenn wir eine Leserbrief bekommen, und zwei Namen werden genannt ..

Die Vorsitzende: Das sagen wir nicht. Der Name ist bekannt. Sie können der Darlegungspflicht nachkommen.

Beklagtenanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz: Informantenschutz.

Richter Dr. Link: Sobald sie sich das zu eigen machen, haften sie.

Klägeranwalt Perten: Es gibt die neuer BGH-Rechtsprechung für Online.

Richter Dr. Link: Schwerte …. Bei Online.

Beklagtenanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz: Unterlassung ist nicht abgegeben. Es geht um die Beeinträchtigung. Eine fortdauernde Beeinträchtigung geht ins Leere.

Richter Dr. Link: Es bleibt die Wiederholungsgefahr für den Leser, der das im Kopf hat.

Beklagtenanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz: Gefahr der fortdauernden Beeinträchtigung beim Leserbrief?

Die Vorsitzende: Beim Leserbrief gibt es keine Richtigstellungsanspruch. … Wenn Sse nicht nachweisen können, dass ….. wird dringend Klagrücknahme empfohlen.

Schriftsatznachlass für die Klägerin. Verkündung einer Entscheidung am 09.03.2012, 9:55, Saal B335.

Gudrum Pieper vs. Mundschenk Druck- und Verlagsgesellschaft mbH 324 O 410/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Perten von der Kanzlei Prof. Prinz

Corpus Delicti

Inhaltlich die gleiche Sache, wie die vorangegangene 324 O 409/11 lediglich mit dem nicht unwesentlichen Unterscheid, dass die CDU-Politikerin Gudrun Pieper als Privatperson klagt. Sie hat angeblich den Chefarzt versprochen, die Klinik zu retten.

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 410/11

Die Vorsitzende: … es heißt, sie hat ein bisschen gemauschelt. Diese Rufbeeinträchtigung besteht. Die Beweislast liegt bei der Klägerin, weil wir beide [in Frage kommenden] Personen (Chefärzte) hören können.

Es entsteht eine Diskussion, ob nicht eine Klarstellung seitens der Redaktion möglich weäre.

Beklagtenanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz: Den Verfasser nenne wir nicht.

Die Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht weit darauf hin, dass der Widerspruchsanspruch begründet sein könnte. Die Klägerin hat hierzu im Gegensatz zur Beklagten bereits Beweis angetreten. Das Gericht regt an, dass der Beklagte im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung ein den Rechtsstreit erledigendes Bericht veröffentlicht. Die Prozessbevollmächtigten erklären dazu, dass sie hierzu Kontakt aufnehmen werden. Es gibt nur zwei Chefärzte. Es kann also nur gegenüber diesen beiden Chefärzten die streitgegenständliche Äußerung gefallen sein. Ist das klar? Die sekundäre Darlegungspflicht trifft die Beklagte, nur wenn es dem Kläger unmöglich wäre [einen Beweis anzutreten]. Wenn Sie sagen, es gibt noch mehr Chefräzte, dann wäre das ein Eigentor.

Anträge werden gestellt. Verkündung einer Entscheidung am Freitag,. Den 02.03.12, 9:55, Saal B335.

Rainer Speer vs. Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG (MOZ) 324 O 493/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Maatsch, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling

Corpus Delicti

Es gehr ums Geld des Rechtsanwalts Johannes Eisenberg. Die Sache beim LKG Berlin hatte sich wegen dem Rücktritt von Rainer Speer ganz kurz nach der Verhandlung. Steht da dem Rechtsanwalt trotzdem eine Gebührt gegen den Beklagten zu?

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 493/11

11:00: Alle warten auf Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, der erst um 11:17 eintrudelt

Die Vorsitzende: Sie haben sich im Zug schon geeinigt? Hätten sonst ein Versäumnisurteil beantragt.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: Mache ich in Köln.

Die Vorsitzende zu Eisenberg: Es ist unkollegial, einen Zug zu spät zu nehmen.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg kleinlaut: Mache ich nicht wieder. Wir kamen gemeinsam im Zug an.

Die Vorsitzende zu Eisenberg: Mann kann einen früheren Zug nehmen.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: Bin anders gewöhnt.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Wenn Sie so … wieder warten lassen …. Wieso haben die Richter das Recht, zwei Stunden Lebenszeit zu stehlen?

Die Vorsitzende: Es ist Ihre Arbeitszeit.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg gibt auf: Nein, … .Wir machen das nicht wieder.

Dann ging’s zur Sacher:

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Das Landgericht Berlin hatte die einstweilige Verfügung bestätigt, nachdem er zurückgetreten ist. Wir hatten ein Urteil. Haben weiter nach 91a verfolgt. Das KG sagte, dann hätte er nicht mehr das Recht, das zu beanspruchen. Es war keine Erledigungserklärung. .. Um 15:00 Uhr ist er zurückgetreten. Die Verhandlung war um 14:59 zu Ende. … steht trotzdem im Urteil, er ist zurückgetreten. Das LG hat die einstweilige Verfügung erlassen . Das Kammergericht hat alle vier veröffentlicht.

Es entsteht eine Diskussion um Anwaltsgebühren in Höhe von 1.356,83 € und wer diese zu tragen hat.

...

Die Vorsitzende unterbricht Eisenberg: Ja.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg zu der Vorsitzenden: Hör doch ,mal zu Ende zu. Wie der Schuldner behauptet, ….

Die Vorsitzende möchte was sagen: Sie haben völlig recht.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg lässt sich nicht unterbrechen: Habe plötzlich diese Fassung gefundne., Habe abgemahnt ….

Die Vorsitzende versucht zu Wort zu klommen: Es gibt diese Rechtssprechung.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg lässt die Vorsitzende nicht zu Wort kommen: .. den gebe ich nicht recht. Er verschweigt die Auffassung des Landgerichts.

Die Vorsitzende höflich: Sie haben recht. Kann sein, dass Sie recht haben.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg lässt sich nicht unterbrechen: … hat trotzdem Honoraranspruch. …

Die Vorsitzende hat aufgegeben, etwas zu sagen.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: In Berlin sind Sie nicht durchgekommen In Frankfurt/Oder auch nicht.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Es hängt nicht davon ab, ob er durchgekommen ist, nicht etwas … Es ist eine entscheidende Frage. Sind (das Landgericht Berlin) nicht richtig zurechnungsfähig. Das KG hat gar nicht diskutiert … .

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: … Beisitzer [Dr. Maatsch] hat genickt. Dann möchte ich alles genau erzählen. … Hat in Berlin versucht. Klappte nicht. Jetzt geht er nach Hamburg. Eisenberg hat Kosten gegen die F.AS.Z. beim KG eingeklagt. … .

Richter scheuen gelangweilt drein

Dann wird diskutiert, ob die MOZ in Hamburg gelesen wird, ob Hamburg zuständig ist.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling dazu: Haben beim OLKG erstritten in einem Neonazi-Prozess.

Richter Dr. Maatsch: Internationalem Zuständigkeit …

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg dazwischen: …. .

Beklagtenanwalt Prof. Weberling dazu: Herr Eisenberg, quatschen Sie nicht dazwischen. … .

Die Vorsitzende: Kann man sich nicht einigen.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling dazu: Wollen wir nicht. Sie müssen entscheiden. Reden Sie [Eisenberg] nicht dazwischen. Seit 2012 gibt es eine andere ZPO.-

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Bin nicht Professor. Bin nicht so schlau. Stelle Antrag …. In zweiter Instanz … .Ein Anwaltsfehler, der zu Regress führt., muss schon … .

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: … Speer prozessiert nur, hat nichts anderes zu tun.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Honorar ist damit verdient, wenn ich die Vollmacht erhalte.

Beklagtenanwalt Prof. Weberling: Die Gegendarstellung ist persönlich, dazu braucht man keinen Anwalt zu beauftragen.

Diskutieren.

Die Vorsitzende kommt endlich zu Wort: Die Argumente sind ausgetauscht. So kommen wir nicht weiter. Haben Herrn Eisenberg so verstanden.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Kann im Moment nicht.

Die Vorsitzende: Gut. Schriftliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Prof. Weberling ist damit nicht einverstanden. Schriftsatzfristen werden beschlossen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freutag, den 23.03.12, 9:556, Saal B335.

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg: Möchte festhalten. Er [Weberling] hat behauptet, ich habe in Berlin versucht eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Habe diese nicht bekommen. Das ist eine Lüge.

Dien Richter schweigen.

Die Vorsitzende: Gute Heimfahrt nach Berlin in getrennten Abteilungen.

Greanpeace Deutschland e.V. vs. Weidenbusch, H. 324 O 534/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Maatsch, Ri Dr. Maatsch, Rechtsanwalt van Eendenburg, Rechtsanwalt Becker

Corpus Delicti

Der Pseudoöffenlichkeit unbekannt. De Verhandlung war sehr kurt

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 534/11

Die Vorsitzende: Die Kammer hat schon schriftlich Hinweise gegeben, dass die Klage Erfolg haben wird. Der Mandat der Beklagtenseite möchte, dass entscheiden wird. Die Klägerseite übergibt Schriftsatz vom 26.01.2012 für Gericht und Gegner. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass sie bei der Auffassung bleibt. Dass die Klage Erfolg haben wird. Anträge werden gestellt. Beschlossen und v erkündet: Termin zur Verkündung eine Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 17.02.12.

Das war’s. Nicht mehr und nicht wenige wurde in der Verhandlung gesprochen.

Haydn von Hohnstein vs. Schneidner Dieter. 324 O 386/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Pitsche, Rechtsanwalt Hollstedt.

Corpus Delicti

Der Klägedr zog vor ein paar Jahren in der kleinen Gemeinde Hohn b. Rendsurg., Von den 17 Sitzen in der Gemeindevertretung haben die CDU und die Wählergemeinschaft KWG seit der Kommunalwahl 2008 je sieben Sitze, die SPD hat drei Sitze. Die Gemeinde selbst ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Auf dem nordöstlich des Ortes befindlichen Fliegerhorst Hohn ist seit 1967 das Lufttransportgeschwader 63 der Bundeswehr stationiert. Der Kläger, ein Unternehmer.bildete zusammen eine eigene Wählergemeinschaft mit seine Lebensgefährtin als 1. Vorsitzende und kritisierte die lokale Politik. Die Schlammschlacht zwischen den Wählergemeinschaften begann.

Streit gibt es z.B. um den bau eine Biogasanlage.

Der Beklagte muss besonders schlimm gewesen sein, dass der Kläger aus der Schar der gehässigern Gegner gerade diese aussuchte.

Auch in der Presse wird Böses über den Kläger und sene Lebvensgefährte geschrieben:

Kieler Nachrichten

Vergangenheit holt Hohner Kommunalpolitiker ein

Hans-Jürgen Jensen | kn | 25.02.2011 16:19 Uhr aktualisiert: 11:10 Uhr

Hohn - Als Haydn von Hohnstein will der 63-Jährige in Hohn die Dorfpolitik aufmischen. Recherchen ergaben: Der stellvertretende Vorsitzende einer Wählergemeinschaft hat eine schillernde Vergangenheit. Die spielt in Niedersachsen.
Wenn die Freie Wählergemeinschaft „Bürger für Hohn“ angreift, dann sind ihre Vorwürfe massiv. In einem Brief an die Kommunalaufsicht beklagt sie sich über „die Vetternwirtschaft des Bürgermeisters Müller“. Dessen ehemaligem Stellvertreter wirft sie vor, die Internetseite der Wählergemeinschaft mehrfach unbefugt manipuliert zu haben. Der Politiker räumte dies ein. Wir berichteten.
_Zweifel an von Hohnsteins Identität schürt Hohns Bürgermeister Bernd Müller. Gegenüber KN-online erklärt von Hohnstein: „Das war nicht immer mein Name.“ Auf die Frage, wie er früher hieß und warum er den Namen gewechselt hat, schweigt der stellvertretende Vorsitzende der Wählergemeinschaft.
Eine Antwort findet sich in einer Akte des Landgerichts Stade. In einer anhängigen Mietsache richte sich die Klage gegen „Leonhard Balsam alias Haydn von Hohnstein“, wohnhaft in Hohn, sagt Gerichtssprecher Ulrich Ganzemüller. Das Landgericht Stade habe Leonhard Balsam im Februar 2003 in einem früheren Wirtschaftsstrafverfahren rechtskräftig zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt – wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Steuerverkürzung.

Zur Aufklärung kann auch Hans-Hermann Putensen, Bürgermeister der niedersächsischen Samtgemeinde Salzhausen, beitragen. Nach dem Vergleich eines aktuellen Bildes von Haydn von Hohnstein mit einer alten Akte von Leonhard-Alfried Balsam im Einwohnermeldeamt hat der Bürgermeister keine Zweifel: „Das muss er sein, eindeutig.“

In der Verhandlung gab es sehr viel interessante Aussagen der Vorsitzenden Richterin Simoe Käfer.

Der Kläger begehrte Widerruf, Feststellung auf Schadensersatz, Geldentschädigung, Abmahnkosten. Auf Äußerungsverbot wurde nicht geklagt.

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 386/11

Die Vorsitzende: Geklagt wird auf Widerruf, Feststellung auf Schadensersatz, Geldentschädigung, Abmahnkosten. …. Wir haben bei den Ansprüchen Schwierigkeiten. Sie [der Kläger] müssen sagen, wie hat der Widerspruch auszusehen. Reich nicht aus einfach zu verklagen. Hochstapler kann Tatsache sein aber auch Meinungsäußerung. Ihr bürgerlicher n amen lautet anders. Man kann ihren Künstlernamen als Hochstapelung sehen.. Erhebliche Vorstrafen … Lügner? Wir sprechen vom Widerspruch ..

Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht. Abmahnosten würden auch scheitern. Geldentschädigung auch schlecht. Wir würden vorschlagen, diesen Streit zwischen den Wählergemeinschaften nicht hier auszutragen. Tragen sie diesen dort aus. Das Gericht ist der falsche Ort.

Es wird lange und breit diskutiert. Der Klägeranwalt hat es nicht begriffen.

Die Vorsitzende: Wir können zu den konkreten Vorwürfen sprechen. Wir wissen nicht, ob nicht noch Überschüssiges geäußert wurde.

Der Klägeranwalt b beruft sich auf Lebach.

Die Vorsitzende: Lebach – Der Kläger ist da nicht in die Öffentlichkeit gegangen. …. Es ist kein Lebach. Lebach ist, dass man nicht in der Öffentlichkeit auftritt. Verstehe, … man will ins Gericht gehen, man will es wissen. Viel Unfug. Man möchte Grenzen ziehen. Dazu haben Sie nicht allzu viel vorgetragen. Wir würden empfehlen, die Klage zurückzunehmen. Wenn wir es schriftlich aufschreiben, dann zieht das für Sie Weiterungen.

Daraufhin verlässt die Klägerpartei den Gerichtssaal zur Beratung.

Es entwickelt sich eine Diskussion.

Die Vorsitzende: Hier steht, der Kläger ist 2. Vorsitzende. Mit 2. Vorsitzender begleitet der Kläger ein Amt. Das ist etwas anderes, als der der überhaupt nicht in der Öffentlichkeit steht. Sie wollen Berichterstattung. Sie können eigentlich kein Interesse an einem Urteil haben, in de43m wir schriftlich niederlegen, dass Sie so [Hochstapler] bezeichnet werden dürfen.

Klägeranwalt Pitsche ehrlich: Ein Interesse besteht schon.

Die Vorsitzende muss dem Klägeranwalt erklären, dass es nicht um das Honorar des Anwalts geht: Ich spreche vom Kläger. … Wollen Sie sich nochmals beraten.

Klägeranwalt nach Beratung im Flur: Gleichwohl bleiben wir bei unserer Rechtsauffassung Zu diesem Zweitpunkt erkennen wir nicht, dass die Klage zurückgenommen werden muss.

Die Vorsitzende: Wir sind in einer Güteverhandlung. Die Gegenseite braucht noch nicht zuzustimmen.

Es wird diskutiert.

Die Vorsitzende: Wir sprechen nicht von Unterlassung bei „vorbestrafter Betrüger“. Hochstapler kann man sagen, ist eine Meinungsäußerung.

Klägeranwalt: Es ist eine Ermessungsfrage. Bisher hat er sich nicht geäußert. Haben über die Zeitung verbreitet.

Die Vorsitzende: Liegt daran, dass er in das öffentliche Leben sich eingemischt hat. Ich möchte keinen Namen nennen, aber es zeigt wie sauber man sein muss, um sich ins öffentliche Leben einzumischen.

Lachen im Saal.

Wenn man sich einmischt, dann muss man damit rechnen.

Es wird diskutiert, gegen die Zeitungen gewettert. Die Vorsitzende: Sie müssen diesen [justiziablen] Punkt abwarten. Wir sagen hier [den Beklagten nicht] macht weiter. Empfehlen deswegen, die Klage zurückzunehmen,

Klägeranwalt Pitsche:' Ich befürchte, wenn wir die Klage zurücknehmen, wird heute gefeiert.

Die Vorsitzende: Gefeiert wird so und so. Das glaube ich. Man kann das nicht verhindern. Sie werden feiern, auch wenn wir ein Urteil fällen.

Beklagtenanwalt: Feiern ist nichts ehrenrühriges.

Die Vorsitzende erklärt die Gefahren für den Beklagten: Bestimmte >Grenze sollte nicht überschritten werden. Ich schicke diesen Hinweis an dien Dritten mal so in den Raum. Mit Ihrem [Kläger] Anliegen können wir Ihnen gar nicht helfen.

Die Klägerpartei verlässt den Gerichtsaal, um sich das dritte Mal zu beraten..

Klägeranwalt nach Wiedereintritt: Wir habe das noch mal eingehend behandelt. Bin dankbar für die klaren Worte, dien zum Ausdruck gebracht wurden, um meinen Mandanten nicht zu diffamieren. Die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren. Das ist eine Selbstverständlichkeit. In dieser Sache selbst geht es uns darum, Ruhe zu haben. Wenn das deutlich wird, muss die Klage nicht weiter geführt werden. Wir nehmen die Klage zurück.

Die Vorsitzende an das Beklagtenpublikum gerichtet: Meinte es ernst.

Beklagtenanwalt: Gilt auch für ihren Mandanten.

Die Vorsitzende: Gilt für beide. Die Klage wird zurückgenommen. Vorgelesen und genehmigt. Das Aktivrumrum wird ergänzt mit Leonhard-Alferid Balsam. Der andere - Haydn von Hohnstein - ist ein Künstlername, steht im Ausweis. Beklagtenvertreten stellt Kostenantrag. Beschlossen und verkündet: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Beklagtenanwalt: Streitwert?

Die Vorsitzende: 2. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgelegt. Vielen Dank. Beiden Parteien wird auf den Weg gegeben, die Grenzen nicht zu überschreiten.

Danach wurde die Klage der Lebensgefährtin des Klägers gegen den gleichen Beklagten verhandelt. Auf beiden seiten waren es neue Anwälte

Kommentzar 324 O 386/11

Der Kläger begehrte Widerruf, Feststellung auf Schadensersatz, Geldentschädigung, Abmahnkosten. Auf Äußerungsverbot wurde nicht geklagt. Der Klägeranwalt Herr Pitsche ist eben kein Medienanwalt. Da sind solche primitiven anwaltlichen Fehler zugelassen . Sein Honorar erhält er trotzdem.

Sylke Wegener vs. Schneidner Dieter. 324 O 390/11

Die heutigen Zensoren: Ri’in Simone Käfer, Ri Dr. Link, Ri’in Barbara Mittler, Rechtsanwalt Stengel (?), Rechtsanwalt Dr. Tischler.

Corpus Delicti Wie im Verfahren 324 386/11.

Die Verhandlung (ausgewählte Passagen)

324 O 390/11

Die Vorsitzende: Es sind andere Anwälte. Es wird seinen Grund haben. Es geht um die gleiche Berichterstattung. Bezug genommen wird auf den Lebensgefährten … hat ebenso gelogen … wie der Lebensgefährte. Dieser Fall liegt schwerer als der andere Vorwurf. Es geht um Widerruf und Gegendarstellung. Man muss schreiben, wie war die Ausgangssituation. Das kann man nachbessern. Kann der Beklagte einen Widerruf veröffentlichen? Er kann was kaufen in der Zeitung. Geht auch bei Vollstreckung. Braucht nur nicht, weil der Widerrufanspruch nicht greift. …. Dann zu „aufgeschwungen“. „Aufgeschwungen hat einen Meinungscharakter. Es ist eine Meinungsäußerung. Kling zwar etwas negativ. Führt aber nicht zum Verbot.

Klägerin: Und „selbsternannter Anführer“?

Die Vorsitzende: „selbsternannten“ muss wirklich zwingend sein. denn überhaupt nicht …. Der Leser erfährt, dass sie 1. Vorsitzende sind. Vorsitzende wird man durch eine Wahl. Sie wollen eine Richtigstellung für „gewählt“ werden. Das steht schon in der gelogen, betroffen Erstmitteilung. Das ist ein Verdacht. Wegen der persönlichen Nähe zum Herrn von Hohnstein muss man auch Ihnen das unterstellt werden. Das ist hässlich. Aber aus der persönlichen Nähe kann man den Schluss ziehen, dass sie sich austauschen. Das wünscht man sich als Lebensgefährtin: Da geht die Richtigstellung nicht.

Kommentar RS: Das mit der Nähe bei einer Ehe bzw. einem eheähnlichem Verhältnis sah Buske wohl anders: Siehe die Sache 324 O 508/10, bei der es um die Nähe einer aktiven Ehefrau zu ihrem Neonazi-Ehemann ging.

Die Vorsitzende greift delikat den Beklagtenanwalt an: Dann geht es um die Geldentschädigung. Das Problem ist, Sie lesen den Bericht und sind betroffen. Wir lesen das, was in der Klage steht.. Das ist die „objektive Sicht“, “unterstellt“, „Zweifel“.

Klägerin: Gerade die Zweifel an meiner Identität haben gravierende Folgen gehabt. Die Bank hat das Konto gekündigt. Kredit konnten nicht benutzt werden. …. .

Es wird diskutiert. Die Klägerin zeigt Ihren Reisepass, in dem der Name steht. Das ist aber nicht Gegenstand, sagen die Beklagten. Es sei unklar, mir wem man es zu tun habe. Er gebe zwei Frauen mit einem solchen Namen, die eine hat in Mecklenburg gearbeitet.

Beklagtenanwalt: Mit welcher haben wir es zu tun?

Klägerin: Das ist gelogen. Habe nie im Greifswalder Amt gesessen. Soweit ich das kenne, muss der Beklagte sich die Äußerung seines Anwalts zu eigen machen. … San Franzisko … Dann wird behauptet, ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig. Das ist Verleumdung. Das macht Herr Schneidler. Ist es möglich, dass sie mich in Ruhe lassen.

Es wird weiter heftig gestritten.

Die Vorsitzende: … Es ist eine Geschichte, wie eine Familienstreitigkeit, die wir zur Meditation schicken. … Kritik …. Ziehen her über die Wählergemeinschaft. Schenken sich beide nicht viel,

Klägerin möchte was sagen.

Die Vorsitzende: Wollen Sein zuhören. Mit unseren juristischen Maßstäben kommen wir nicht weiter. Dass Sie nicht bestreiten wollen und nicht … Juristisch kann es ihnen nicht … .

Klägerin: An mir soll es nicht scheitern.

Die Vorsitzende: Gut. Wollen wir so machen und sie nehmen diem Klage zurück.

Klägeranwalt: Habe Bedenken. Wenn Herr Schneidner sagt, es geht mit dem Ausweis … .

Die Vorsitzende: Hat nur Zweifel. Das ist eine Meinungsäußerung. Diese kann falsch sein. Art. 5 GG hat die Meinungsäußerung sehr geschützt.

Beklagtenanwalt: Nur eins nicht in …. Notariat …

Die Vorsitzende: Stiftet nicht Frieden, wenn Sie hier was sagen.

Diskutieren. Die Vorsitzende versucht zu überzeugen.

Die Vorsitzende: Möchten nicht widersprechen. Man kann es so verstehen. Für die Richtigstellung braucht man den zwingenden Eindruck. Mehr oder weniger muss es jeder Leser so verstehen.

Klägerin: Her Schneidner hat es im Schriftsatz …

Die Vorsitzende: Im Schriftsatz kann man sehr viel schreiben. … Das ist die Rechtsprechung. Das ist das Dilemma, wenn man zu Gereicht geht, dann entsteht mehr Betroffenheit. …. Kommt in der Berichterstattung als Verdacht [Vergangenheit, keine Kenntnis]. Sie kennen ihren Partner gut. Das hoffe ich auch.

Klägeranwalt: Vielleicht erklärt man.

Klägerin: An mir soll es nicht scheitern.

Beklagtenanwalt: Ich erkläre nichts.

Klägerin: Heißt, habe Familie Müller angerufen.

Beklagtenanwalt: Wer ist Familie Müller?

… .

Die Vorsitzende: Sie wissen nicht, wieso es sich aufgeschaukelt hat. Das kann man juristisch nicht klären. Wir können nicht mehr als ein Apel als Gericht geben.

Klägerin: An mir soll es nicht scheitern.

Die Klägerseite zieht sich zur Beratung zurück.

Klägeranwalt nach Wiedereintritt: Wir wollen die Klage nicht zurücknehmen. Mobben Politiker ….. Glaube nicht, dass es der Sache dienlich ist, die Klage zurückzunehmen.

Die Vorsitzende: Das mit dem Mobben könne wir hier nicht unterbinden. Sie müssen neue Anträge stellen. Richtigstellung ist das nicht. Ist es gut sich vom Landgericht und vom Oberlandesgericht sagen zu lassen, so nicht? Solch ein Verfahren ist … Leid. Das Aufnehmen solch einer ::: Gehen heute nach Hause. Es wird weh tun. Die Zuschauer haben es gehört. Vielleicht fängt eine Denkprozess an.. Ich hoffe. Mit einer Klagerücknahmesetzen sie ein Signal.

Klägerin: Solch Signale habe ich viele gesetzt. Sie werden weiter mobben.

Beklagtenanwalt: Herrn Schneidner?

Klägerin: …. Nur Hohn und Spott und Häme. Mein Mann sioll … . Das nächste … .,

Klägeranwalt: Es wäre ein falsches Zeichen, die Klage zurückzunehmen.

Klägerin: Herr Schneidner, der sich als Choleriker sieht, mit dazu ….

Richterin Mittler: … man kann das [Urteil] hochhalten.

Klägerin: Egal, ob wir zurücknehmen oder die Klage bleibt. Wir sind bereit, das persönlich …. Ich möchte ein Urteil haben, möchte es lesen. Für den Schaden … … ist es absolut egal. Es ist alles Meinungsäußerung oder ich nehme die Klage zurück. Ich möchte mich mit Ihrer richterlichen Auffassung auseinandersetzen.

Die Vorsitzende: Das ist passiert.

Klägerin: In dieser Entscheidung werde ich die Begründung lesen, weshalb wir auch ein Urteil möchten. Mit ist es wichtig, die rechtliche Auffassung zu kennen. Ob wir in Berufung gehen oder nicht ist momentan nicht klar.

Die Vorsitzende: Sie haben Anspruch auf ein Urteil. Das machen wir auch. Ist unsere Arbeitsplatzbeschreibung. Sie haben Signale gesetzt Das kann ich ihnen niemand nehmen. Sie hätten im Protokoll das mit dem Personalausweis zu stehen. Das Verfahren war nicht … Wir würden uns nicht sehen. Sie würden sich sehr aufregen, mehr beim Urteil. Wenn es nicht geht. Wir müssen schreiben, warum es nicht geht. Sie gehen in Berufung. Zieht sich über ein Jahr hin. Es wäre eine schlechtere Situation. Dieser Fall ist juristisch suspekt. … in persönliche Ebene … Weil sie in einem Dorf leben.

Klägeranwalt: … .

Die Vorsitzende: Ich habe das Problem, kann nur den konkreten Fall lösen. Kann nicht alles aufnehmen und sagen, … .

Klägeranwalt: Es ist ein politischer Kampf.

Die Vorsitzende: Es geht nicht, dass … Ist das bei ihnen angekommen ?

klar. Hatten … vorher so verstanden.

Klägeranwalt: Würde meiner Mandantin raten, die Klage nicht zurückzunehmen.

Die Vorsitzende: Weshalb.

Klägerin: Herr Schneidner hat gesagt, er wird keine Erklärung abgeben. Es geht nicht um politische Auseinandersetzungen, sondern darum. Mich persönlich kaputt zu machen. Nur, weil er mein Lebensgefährte ist. Er war gar nicht in der Öffentlichkeit. Es geht darum, seinen persönlichen Lebenslauf zu zerstören und in Zweifel zu ziehen. Das heißt nur … .

Die Vorsitzende: Die Frage ist, was hilft ihnen ….

Klägerin: Sie sagen, hilft nicht. Vielleicht machen sie eine Fehler. Deswegen möchte ich das Urteil lesen, weil es mir hilft. Ich möchte auch die Rechtsprechung dazu lesen.

Die Vorsitzende: Wenn es im Protokoll steht.

Klägeranwalt: Möchte doch ein Urteil haben.

Die Vorsitzende: Sie oder Ihre Mandantin? Gut.

Richterin Mittler: … gegen wen vorgehen.

Klägeranwalt fragt seine Mandantin:' Haben Sie sich entschieden?

Klägerin: Weiß nicht. Warte ab.

Klägeranwalt: … .

Die Vorsitzende: Weiß nicht. Haben eine andere Kammer. Die Beklagte war so betroffen. Dann bei der Urteilsverkündung getroffen. Hat gesagt, hatten ein Vergleich angenommen. Würde vielleicht unter… .

Klägeranwalt: Würde nicht zur Unterbrechung raten.

Die Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass entsprechend die notwendigen Vorraussetzungen nicht … . Im übrigen dürfte es sich überwiegend um Meinungsäußerung handeln. Schriftliches Verfahren.

Beklagtenanwalt: Stimme dem schriftlichen Verfahren nicht zu.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Die Vorsitzende nach Wiedereintritt: Beschlossen und verkündet. … kommt wegen … Endet mit rechtliche Ausführungen. Gehen nicht in schriftliches Verfahren. Der Beklagten-Vertreter erklärt, dass er dem schriftlichen Verfahren nicht zustimmt. Sie stellen Anträge.

Klägeranwalt: Kann Anträge stellen.

Die Vorsitzende: Meinen, bei Richtigstellung gibt es überhaupt keinen Anspruch.

Klägeranwalt: Dann stellen wir keine Anträge. Es gibt ein Versäumnisurteil. Kann dann neu formulieren.

Beklagtenanwalt: Wir brauchen Schriftsatznachlass für den letzten Schriftsatz

Richter Dr. Link: Dafür brauche ich das schriftliche Verfahren.

Beklagtenanwalt: Wenn … eingestellt, dann.

Richter Dr. Link: Dann würden wir wiedereröffnen.

Die Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung

Beklagtenanwalt: Ich habe wohlweislich nicht gesagt, ….

Die Vorsitzende: … Entscheidung auf Freitag, den 24.02.12, 9:55, Saal B335. Wenn wir …, würden wir wiedereröffnen.

Heutige Richtersprüche

  • Ich möchte keinen Namen nennen, aber es zeigt wie sauber man sein muss, um sich ins öffentliche Leben einzumischen.
  • Das Problem ist, Sie lesen den Bericht und sind betroffen. Wir lesen das, was in der Klage steht.

Heute herausgehörten Leitsätze

Richterin Simone Käfer:

  • Es ist eine menschliches Problem, gerichtlich geht das nicht.
  • Für die Lüneburger Zeitung ohne Online wäre Hamburg nicht zuständig.
  • Beim Leserbrief gibt es keine Richtigstellungsanspruch.
  • Die sekundäre Darlegungspflicht trifft die Beklagte, nur wenn es dem Kläger unmöglich wäre, einen Beweis anzutreten.
  • Zustimmung zu Rücknahme der Klage im Stadium der Güteverhandlung ist nicht erforderlich.
  • Das Gericht ist der falsche Ort die Streitigkeiten hier auszutragen.
  • Widerruf kann auch in der Zeitung [als Anzeige] gekauft werden. Damit kann jeder auf Widerruf verklagt werden.
  • Für die Richtigstellung braucht man den zwingenden Eindruck. Mehr oder weniger muss es jeder Leser so verstehen.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge