239 C 281/09 - 27.05.2010 - Riin Stollenwerk - bin kein Spezialist im Presserecht, entscheiden werde ich

Aus Buskeismus

Version vom 07:52, 28. Aug. 2010 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
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[bearbeiten] Corpus Delicti

Ein halbes Dutzend Zensuranwälte bemühen sich um 851,24 Euro abgetretene Anwaltsgebühren.

Der Kläger, die Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR klagt aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts Helmuth Jipp gegen Rolf Schälike, den Betreiber der Web-Site www.buskeismus.de.

Rechtanwalt Helmuth Jipp hatte 2006 etwas dagegen, dass über seine gerichtlichen Auseinadersetzungen mit Rolf Schälike chronologisch berichtet und dabei Kritik an seiner Arbeit als Rechtsanwalt geübt wurde. Helmuth Jipp erreichte, vertreten von der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR, Rechtsanwalt Dominik Höch am 30.11.2006 eine einstweilige Verfügung Az. 27 O 1264/06, mit der verboten wurde:

identifizierend über privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller zu berichten und /oder berichten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Fall Helmuth Jipp“ geschehen.

Rolf Schälike beantragte nach § 926 ZPO das Hauptsacheverfahren. Das Hauptsacheverfahren endete mit einem Versäumnisurteil, gegen welches der Anwalt von Rolf Schälike versäumte – trotz unstrittiger Beauftragung – Einspruch zu erheben.

Damit war die Sache an und für sich erledigt.

Nicht so für die geschäftstüchtigen Zensuranwälte Dr. Christian Schertz, Helmurh Jipp, Dominik Höch, Helge Reich sowie die Zensuranwältin Dr. Yvonne Kleinke. Als Fachanwälte bei der Verwertung von Persönlichkeitsrechten Prominenter sowie der Vermarktung und Verwertung von Namen Promineter als Marke scheren sich diese Anwälte einen Dreck drum, wessen Pesönlichkweitsrechte bei der Durchsetzung einer solchen Geschäftsmaschine mit Füßen getreten werden und wessen Menschenwürde permanent mit fiesen Tricks und Missbrauch des Rechtsstaates missachtet und verletzt wird.

Mehr als drei Jahre vergingen, bis die Zensuranwälte die am 01.12.2006 gestellte Rechnung über 389,64 € für die außergerichtliche Kosten sowie für die von der Kanzlei Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR am 03.01.2007 versandte Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung Gebühren in Höhe von 461,60 € ohne vorhegehenden Erinnerung oder Abmahnng einklagten.

Dass Rolf Schälike schon am 01.12.2006 dem Gericht mitteilte, dass er sich gegen die damalige einstweilige Verfügung wehren wird und am 20.12.2006 sein Anwalt förmlich Widerspruch einlegte, spielt für die Zensoren keine Rolle. Keine Bedeutung spielt auch die Tatsache, dass die dem Amtsgericht eingereichte Rechnung vom 03.01.2007 über 461,60 € weder Herrn Schälike noch seinem damaligen Anwalt jemals bekannt war. Es gibt Anlass zur Vermutung, dass diese Rechnung rückwärts datiert von der Kanzlei Schertz Bergmann nachträglich erstellt wurde.

Die Sache hat mehrere Facetten:

Sind die Ansprüche der Zensoren formal-juristisch berechtigt?
Bestand seinerzeit Anspruch auf Zensur durch den Anwalt Helmuth Jipp?

Die Verhandlung hat auch eine kafkaöse Brisanz. Denn die Richterin Frau Karen Stollenwerk erklärte mehrmals, sie sei kein Spezialistin in Sachen Presserecht.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR vs. Rolf Schälike

27.05.10: AG Berlin-Charlottenburg 239 C 281/09 Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR vs. Rolf Schälike

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Schertz Bergmann Rechtsanwälte GbR; Rechtsanwältin Yvonne Kleinke
Beklagtenseite: Rechtsanwälte Reinecke Schön: Rechtsanwalt Eberhard Reinecke

[bearbeiten] Die Richter

Richterin am Amtsgericht Karen Stollenwerk:

[bearbeiten] Zitate aus den Schriftsätzen

Zum Verständnis des juristischen Niveaus des Klägers als selbsternannter brutaler Zensor einige selbsterklärende Zitate aus dessen Schriftsätzen:

Der Beklagte arbeitet sich seit Jahren auf seiner Internetseite an Herrn Helmuth Jipp ab, dessen Rechtsbeistand der Beklagte zuvor in Anspruch genommen hatte.
Seit Beendigung des Mandats greift der Beklagte Herrn Jipp regelmäßig in massiver Weise auf seinem selbstgeschaffenen Forum im Internet öffentlichkeitswirksam an. Herr Jipp war erheblichen Beleidigungen ausgesetzt.
Der Beklagte schreckte auch nicht davor zurück, Fotos von dem Privathaus Herrn Jipp auf seine Internetseite zu stellen.
Im Zusammenhang mit den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn Jipp stellte der Beklagte eine „Chronik" auf seine Internetseite, die minutiös das Verhalten von Herrn Jipp in dieser rein privaten Auseinandersetzung der Öffentlichkeit preisgab. Er wurde namentlich genannt, jede Abmahnung mit Datum und Inhalt aufgeführt, jede Reaktion Herrn Jipps auf das Verhalten des Beklagten wurde detailliert wiedergeben und selbst die eingeforderten Rechtsanwaltskosten auf den Cent genau benannt. Versuchte Herr Jipp sich zu entziehen, so war auch das dem Beklagten einen Eintrag auf seiner Seite wert.
Der Vortrag des Beklagten ist weder tatsächlich noch rechtlich haltbar.
Anders als von der Gegenseite vorgetragen, ist das Verhalten des Herrn Jipp, das der Beklagte auf seiner Internetseite ausgebreitet und kommentiert hat, keineswegs der Sozialsphäre zuzuordnen.
Dass Herr Jipp zufällig Anwalt ist und sich zunächst selbst vertreten hat, kann an dem ihm zustehenden Schutzumfang nichts ändern.
Selbst der Versuch des Herrn Jipp, sich der Verfolgung durch den Beklagten durch neutrales Verhalten zu entziehen, wird von dem Beklagten genüsslich ausgeführt mit den Worten:
„02. - 03.9.06: Diverse Mailanfragen an Anwalt Helmuth Jipp zwecks inhaltlicher Klärung zum Abmahngegenstand. Anwalt Helmuth Jipp antwortet nicht. (...) 04.09.06 (Montag, 10:45): Übergabe einer Unterlassungserklärung ohne Anerkennung der Abmahnkosten an Herrn Anwalt Jipp in seiner Kanzlei an die Kanzleisekretärin. Herr Anwalt Jipp war in der Kanzlei, zeigte jedoch kein Interesse an einem Gespräch."
Das Verhalten des Beklagten macht es ihm geradezu unmöglich, sich überhaupt noch dem Beklagten gegenüber zu verhalten. Er kann sich in Bezug auf den Beklagten, der im Übrigen auch von sich aus den Kontakt mit Herrn Jipp sucht, weder handelnd noch unterlassend in einer Weise verhalten, die keine unmittelbare öffentlichkeitswirksame Reaktion des Beklagten auf dessen Internetseite zu provoziert.
Der Beklagte äußert eben nicht generell oder allgemein gehaltene Kritik aufgrund wahrer Tatsachenbehauptungen an Herrn Jipp, sondern er stellt eine Art Bewegungsprotokoll über das gesamte Verhalten des Herrn Jipp gegenüber dem Beklagten her. Bei jedem Schritt, den Herr Jipp in eigener Angelegenheit berechtigterweise zum Schutz seiner eigenen Rechte gegenüber dem Beklagten unternimmt, muss er befürchten, dies umgehend auf der Internetseite des Beklagten zu lesen. Selbst ein vermeintlich neutrales Verhalten führt zu süffisanten Kommentaren und einer Auflistung in der Chronik des Beklagten. Damit wird jegliche Reaktion oder die Enthaltung einer Reaktion auf Seiten des Herrn Jipp von dem Beklagten öffentlichkeitswirksam sanktioniert, indem er seinen einseitig ausgerichteten Blog nutzt, um gezielt jede Schutzmaßnahme des Herrn Jipp in eigener Sache zu torpedieren. Herr Jipp muss folglich vor der Inanspruchnahme seiner ihm zustehenden Rechte stets befürchten, damit in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Eine effektive Verteidigung gegen den Beklagten ist ihm so nicht möglich, im Gegenteil: durch die Verteidigung seiner Rechte werden diese erneut von dem Beklagten verletzt.
Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beklagte in dem hier vorliegenden Verstoß allein darauf aus war, das Verhalten des Herrn Jipp zu manipulieren.
Der Eintrag ist allein Ausdruck einer Art Kriegsführung mit anderen Mitteln, da der Beklagte in juristischen Auseinandersetzungen immer wieder unterliegt.

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.05.09: Berichterstatter Rolf Schälike Im Gerichtssaal die Richterin Frau Karen Stollenwerk, daneben eine Referendarin, am Computer der Protokollführer.

Im Saal links stehend Rechtsanwältin Yvonne Kleinke, rechts stehend Rechtsanwalt Eberhard Reinecke. Am Tisch sitzend der Beklagte Rolf Schälike

Richterin Karen Stollenwerk: Ist eine gütliche Einigung möglich?

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Ich denke nicht.

Beklagter Rolf Schälike: Mit dieser Kanzlei ist eine gütliche Einigung nicht möglich. Diese Kanzlei trickst, demütigt und ist auf Streit aus.

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Haben wir uns schon gestritten?

Beklagter Rolf Schälike: Ja, Sie waren zu mir immer höflich. Sie vertreten allerdings eine rabiate Kanzlei, die keine gütliche Einigung möchte. Diese Kanzlei zielt auf meine existentielle Vernichtung. Diese Kanzlei hat bei mir schon einen enormen Schaden angerichtet, auch einen familiären. Ihr persönliches Verhalten hat unter diesen Bedingungen keine Bedeutung.

Richterin Karen Stollenwerk: Nehmen wir zunächst die Anträge auf. Kläger beantragt …., der Beklagte beantragt …. Schriftsatznachlass für das Scheiben vom 11.05.2010, erhalten am 25.05.2010. Es geht um 389,63 Euro und 463,60 Euro. Ich fange mal der Reihe nach an. Die Verjährung greift nicht. Die erste Rechnung ist vom 01.12.2006. Die Rechnung ist an sich … Dass diese vorerst an den Antragsteller gerichtet sein müsste, sehen wir nicht so. Verwirkung. Eine Rechnung über die außergerichtlichen Abmahnkosten muss ja nicht im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Zur Höhe der Gebühren. In der Rechnung wird eine Gebühr von 0,65 verlangt. Zweite Gebühr von 0,65 … Der Kläger hat für Rechtsanwalt Helmuth Jipp kostenlos gearbeitet … nicht .. . Das bestreitet die Klägerin.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Habe Rechtsanwalt Jipp als Zeugen benannt.

Richterin Karen Stollenwerk: Das ist eine Behauptung ins Blaue.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wäre, erfolgte die Beauftragung erst jetzt, verjährt. Wieso ins Blaue? Wenn mehr als dreieinhalb Jahre nach angeblicher Rechnungsstellung, ohne zwischenzeitlicher Erinnerung, Zahlungsmahnung, dann sind das erhebliche Indizien, dass der Antragsteller an Rechtsanwalt Helmuth Jipp keine Rechnung stellte.

Richterin Karen Stollenwerk: Sie [Herr Reinecke] müssen andere Punkte nennen. Sie [Frau Kleinke] haben den Betrag geltend gemacht und fertig.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Ich kann nicht mehr bringen als Indizien. … Muss nicht ich erklären, dass es unwahr ist. Es geht um Aufklärung am Sachverhalt. Kann Frau Kleinke was dazu sagen?

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Ich kenne den Fall nicht im Detail.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Ich beantrage Ordnungsgeldstrafe. Es wurde ein Anwalt geladen, der auskunftsfähig ist. Es ist ein Freistellungsanspruch angegeben, nicht ein Zahlungsanspruch. Wenn Sie [Richterin] anordnen, dass jemand kommt, der auskunftsfähig ist, dann geht es nicht, dass Frau Kleinke nichts weiß.

Richterin Karen Stollenwerk: Habe Verständnis, dass nicht gezahlt wurde. So, dann brauchen wir die Anträge nicht. Wir kommen zur Umsatzsteuer. Wir haben die Tendenz zu entscheiden, dass die Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Habe mir die damalige Akte angesehen. Herr Jipp klagte auch wegen einem Schreiben an die Redaktion des „stern“. Er war nicht dagegen, dass das Thema Redaktion „stern“ im Hauptsacheverfahren behandelt wird. Das ist nicht persönlich, es ist beruflich. Siehe Bericht in K2.

Richterin Karen Stollenwerk: Es geht um K2. Diese Anlage ist nicht maßgeblich für die Mehrwertsteuer.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Es geht um seine Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Richterin Karen Stollenwerk: In eigener Sache. Das ist der Punkt. Eine einfache Sache ist es nicht, sonst würden wir nicht hier stehen.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Zum Abschlussschreiben. Es geht darum, ob der Anspruch besteht.

Richterin Karen Stollenwerk: Zum Schluss zum Abschlussschreiben. 0,65 hat der Beklagte zu zahlen. In der Hauptsache gibt es einen Kostenfeststellungsbeschluss.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Zum Zeitpunkt als dieser festgestellt wurde. Der Kläger hat keine Kostenfeststellung bezüglich des Abschlussschreibens beantragt. In dem Kostenfeststellungsantrag wird 1,3 Gebühr verlangt. Frage an die Klägervertreterin: Im Schreiben vom 08.08.2007 …. Drei Jahre. Beziehen Sie die Reduzierung auf die Hauptsacheklage? Das liegt nicht dabei. Es ist reduziert

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Meiner Meinung nach ist das die korrekte Rechnung.

Richterin Karen Stollenwerk: Ich bin nicht die Kostenbeamtin.

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Dürfte sich nicht geändert haben. Ich kann an den Gegner einen Durchschlag nachreichen. Das hat ein Kollege gemacht. Es ist mir nicht aufgefallen beim Durchlesen.

Richterin Karen Stollenwerk diktiert zu Protokoll: Dem Schreiben vom 08.08.2007 liegt keine reduzierte Kostenrechnung vor. Dass das Abschlussschreiben, wie beantragt von Herrn Jipp … Meine Frage?

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: Es ist vorgetragen. Jedenfalls beantragt nachdem die Verfügung ergangen ist. Im Anschreiben des … Name …. Ablauf der Frist.

Richterin Karen Stollenwerk: Kann ich das konkreter erfahren

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Es ist ins Blaue hinein gesagt worden. Die Klägervertreterin muss sagen können, wann haben Sie mit Jipp gesprochen.

Klägeranwältin Yvonne Kleinke: … .

Richterin Karen Stollenwerk: Das Verfahren umfasst auch die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt mit dem Auszug aus der Internetseite mit der Überschrift "Fall Helmuth Jipp" Es geht um eine Auflistung. Zum Beispiel ist die Äußerung "19.09.06: Rückforderung an Anwalt Jipp von 324,45 € wegen anwaltlicher Fehler, Falschberatung, mangelnder Leistungserbringung" geeignet … Diese ist nicht begründet. Der Öffentlichkeit ist nicht dargetan, das zu beurteilen. Es lässt sich daraus schließen, dass der Beklagte nicht professionell vertreten wurde. Hoffentlich begründet er … … absichtlich oder wissentlich. Es ist eine schwierige Rechtsfrage. So ist es nicht, wenn täglich Briefe … Ob es ein Recht auf Meinungsäußerung ist? Wenn man auch ... .

Beklagter Rolf Schälike: Diese Äußerungen sind alle wahr. Ich möchte zunähst zu Protokoll geben, dass die in der Anlage K9 aufgeführte Rechnung bis dato mir unbekannt war. Diese ist erst mit der Klage mir bekannt geworden. Außerdem wurde in der Abmahnung verlangt, wie auf der Seite mit der Überschrift „Fall Helmuth Jipp“ über die privatrechtliche Auseinadersetzung nicht mehr zu berichten. Es war unklar, was damit gemeint war. Das mit dem „wie“ erlässt nur das Berliner Landgericht mit dem Vorsitzenden Richter Mauck. Vom Standpunkt der Kerntheorie ist das zu eng. Richter Buske vom Landgericht erlässt konkretere Verbote und damit kann auf Basis der Kerntheorie besser gegen Verstöße vorgegangen werden. Ich hatte mich beraten und eine härtere Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Diese ist nicht anerkannt worden.

Richterin Karen Stollenwerk: Sie haben sich nicht 1:1 wie in der Abmahnung gefordert, unterworfen.

Beklagter Rolf Schälike: Zu noch mehr.

Richterin Karen Stollenwerk: Spielt keine Rolle.

Beklagter Rolf Schälike: Bitte ins Protokoll aufzunehmen, dass die in der Anlage K9 aufgeführte Rechnung bis dato mir unbekannt war. Diese ist erst mit der Klage mir bekannt geworden.

Richterin Karen Stollenwerk diktiert das zu Protokoll:

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Das Landgericht Berlin und das Kammergericht ist vom BGH und BVerfG verdammt abgewatscht worden. Sie [Frau Stollenwerk] müssen für diesen Fall auf Basis der neuen Rechtsprechung das machen, was Herr Mauck damals nicht gemacht hat. Bei der Umsatzsteuer sagten Sie, es ist privat. …

Richterin Karen Stollenwerk: Ich bin kein Spezialist im Presserecht. Kann nur sagen …

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Jetzt geht es über die beruflichen Tätigkeiten.

Richterin Karen Stollenwerk: Ich bin kein Spezialist. Jedwede Reaktion auf Herrn Jipp …

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Bitte mich nicht zu unterbrechen. Sie haben professionell zu entscheiden Sie haben zuletzt …. Wenn Herr Jipp der Meinung ist, dass die Äußerungen wahrheitswidrig sind, dann hätte Herr Jipp sagen können, er hat den Beklagten professionell vertreten. Er kann ein Verbot wegen unwahrer Behauptung erreichen. Er hat das nicht getan. Er ist gegen die Auflistung vorgegangen, nicht ansatzweise gegen angebliche einzelne Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Sie [Frau Richterin] müssen davon ausgehen, das alles wahr ist. Ist es dann trotzdem zu verbieten? Oder ist es schlicht das, wofür das LG und das KG vom BGH und BVerfG abgewatscht worden sind? Es ist kritisch, die Wahrheit zu verurteilen. Gehen wir bei der Abwägung einer wahren Berichterstattung davon aus, dass es die Sozialsphäre von Herrn Jipp betrifft. Das BverfG hat der Meinungsfreiheit einen hohen Wert beigemessen. Stigmatisierende Ansprüche hat die Gegenseite nicht Mal behauptet. Das Landgericht hat falsch abgewogen. Das Bundesverfassungsgericht hat .. Sie müssen entscheiden. … Beantrage Schriftsatzfrist. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Fortfall einer Wiederholungsgefahr auch eine einfache, keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgesehen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Herr Schälike abgegeben hatte … Nicht eine reguläre strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung … führt nicht zur Wiederholungsgefahr. Es geht um Kritik an Medienanwälten.

Richterin Karen Stollenwerk: Werde das alles berücksichtigen. Eine gütliche Einigung ist nicht möglich, wie ich sehe. Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: … Schriftsatzfrist. Verkündung einer Entscheidung am 01.07.2010

[bearbeiten] Urteil 239 C 281/09

01.07.2010: Urteil 239 C 281/09 vom 01.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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