20.05.2014 - RA Johannes Eisenberg gerät in die juristische Falle

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-Mit der Anschlussberufung, die Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, in die Wege leitete, verliert durch die Klagerücknahme die Taz ihr Recht, das LG Verbot aufgehoben zu wissen.+Mit der Anschlussberufung, die Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in die Wege leitete, verliert durch die Klagerücknahme die Taz ihr Recht, das LG Verbot aufgehoben zu wissen.
Die beiden LG Urteile bleiben bestehen. Die beiden LG Urteile bleiben bestehen.
-Die den Kläger und die Klägerin wurden die LG- und OLG-Verfahren gegen die TAZ und die Süddeutsche Zeitung sehr teuer. Dort war der Berufungsstreitwert auf 60.000,- festgesetzt.+Dem Kläger und der Klägerin kommen die LG- und OLG-Verfahren gegen die TAZ sehr teuer zu stehen. Die Steitwerte von 50.000,- übersteigen weit die üblichen Streiwerte in solchen Verfahren.
-2 x 50.000,- OLG vs. TAZ, 2 x 60.000,- OLG vs. SZ+Für uns stellt sich die Frage, mussten Frau Klein und Herr Quinger klagen?
- +
-Auch bei LG hatten der Kläger und die Klägerin gegen die TAZ 94 v% der Kosten zu tragen, gegen die ST alle Kosten.+
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-Kommen gute € 20.000,- zusammen.+
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-Für uns stellt sich die Frage, mussten Frau Klein und Herr Quinger klagen? Irre.+
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Version vom 17:22, 20. Mai. 2014

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Inhaltsverzeichnis


BUSKEISMUS


OLG Hamburg

20.05.2014


Matthias Quinger und Dorothea Klein 7 U 89/12 und 7 U 92/12 vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH

Matthias Quinger und Dorothea Klein 7 U 89/12 und 7 U 92/12 vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH

Es sind zwei Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des LG Hamburg 324 O 192/12 und 324 O 200/12. Wir hatten berichtet.

31.08.12, Richterin Käfer verkündete damals die Urteile:: In der Sache 324 O 192/12 wird die Beklagte verurteilt, das Photo - dieses oder ein ähnliches - vom 29.01.12 nicht wieder zu veröffentlichen und 661,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage angewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %.

In der Sache 324 O 200/12 wird die Beklagte verurteilt, das Photo - dieses oder ein ähnliches - vom 29.01.12 nicht wieder zu veröffentlichen und 661,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage angewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %.

Richter

Vorsitzender Richter: Andreas Buske
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe
Richter am Oberlandesgericht: Claus Meyer

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Frohnecke & Partner RA Dr. jur. Eberhard Frohnecke
Beklagtenseite: Kanzlei Eisenberg pp.; Rechtsanwalt Johannes Eisenberg

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 7 U 89/12 und 7 U 92/12

15.06.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg betritt des Gerichtssaal.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Könnten Sie bitte die Tür zumachen.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Muss ich hier die Robe anziehen?

Der Vorsitzende: Ja.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg zieht sich die Robe an.

Der Vorsitzende: Wir haben zwei Parallelsachen. Haben Sie (Eisenberg) jemanden mitgebracht, der ins Protokoll soll?

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Nein.

Der Vorsitzende: Wir meinen, die Berufung hat keinen Erfolg. Meinen, die Anschlussberufung hat vielleicht Erfolg. Es ist zweifelsohne ein zeitgeschichtliches Ereignis. Das Ereignis beschränkt sich nicht auf die direkte Veranstaltung, es gilt auch für das Umfeld. Die hatten prominente Gäste aus der rechten Szene. Die Gäste werden auch begleitet von der Polizei. Die Veranstaltung fand statt am Jahrestag des Holocaust. Wenn jemand dort hingeht, dann weiß er, was ist. Betrifft auch das Photo. Polizeibegleitung. Das kann dem Kläger nicht entgangen sein. Das Landgericht sagte, der Kläger wird in die rechte Ecke gedrängt. Dem wollen wir nicht folgen aus zwei Gründen. Wenn jemand zu solch einer Veranstaltung geht, muss er dulden, dass über ihn berichtet wird. Wenn man zu einer solchen Veranstaltung geht, dann darf die TAZ auch so berichten, wie berichtet. Es kann kein Bildnisverbot zusammen mit dem Text ergehen. Das ist zusammengefasst das Ergebnis der Vorberatung.

Klägeranwalt Dr. Frohnecke: Habe Ihre Argumente gehört. Am selben Tag fand eine Veranstaltung der SPÖ in Wien statt. Kann man in die Waagschaale legen.

Der Vorsitzende: Sie Herr Eisenberg?

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Dass man an einem solchen Tag der Ausschwitzbefreiung feiert ... . Aber man hat bestimmte Leute nicht einladen sollen. Wenn das Gesetz sagt, dass am letzten Freitag die Feier stattfinden soll, dann wissen alle ... . Der Typ, der in der Türkei den Fusstritt verpasste, wusste nicht, dass das als Symbol genutzt wird für den Rücktritt der Regierung. Die sind nicht da gewesen, weil es der Tag der Ausschwitzbefreiung war. Sie können dann nicht sagen, wir wollten nicht ... . Frau Klein und Herr Quinger wollten das nicht. Ich will zum Streit ... .

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Berufung kein Erfolg haben wird. Der Klägervertreter erklärt, mit Rücksicht auf diesen Hinweis, nehme ich die Berufung in beiden Sachen zurück. Vorgelesen und genehmigt.

Beschlossen und verkündet: Dem Kläger gehjt das Recht der Berufung verlustig. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 50.000,- festgesetzt.

Danach wird ein analoges Protokoll in der Sache der Klägerin diktiert

Kommentar

Mit der Anschlussberufung, die Rechtsanwalt Johannes Eisenberg in die Wege leitete, verliert durch die Klagerücknahme die Taz ihr Recht, das LG Verbot aufgehoben zu wissen.

Die beiden LG Urteile bleiben bestehen.

Dem Kläger und der Klägerin kommen die LG- und OLG-Verfahren gegen die TAZ sehr teuer zu stehen. Die Steitwerte von € 50.000,- übersteigen weit die üblichen Streiwerte in solchen Verfahren.

Für uns stellt sich die Frage, mussten Frau Klein und Herr Quinger klagen?

Videos

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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