19.06.2015 - Moderne Lohnsklaverei und Legehennenhaltung

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Billige ausländische Arbeitskräfte und Eier-Massenproduktion

Verbot der Speicherung in Dropbox


Inhaltsverzeichnis


BIRFOOD Industrieservice; KABOCKLEAN Gebäudeservice; BIGPERSONAL Personalservice; BIRSafety Sicherheitsservice


Deutsches Tierschutzbüro rettet Hühner aus der Bodenhaltung

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

19.06.2015


Besuch auf dem Legehennenstall in Mühlingen (Hönig-Hof)


[bearbeiten] Was war heute los?

Zwei Schweinsteiger-Verkündungen, genauer zwei Aussetzungsbeschlüsse.

Zwei klassische RA Walter Scheuerl-Sachen.

Die erste Sache betraf die BIRGROUP und deren billige ausländische Arbeitskräfte. SPIEGEL TV berichtete, nannte dabei BIGFOOD, ohne beweisen und zeigen zu können, dass auch dieses Unternehmen der BIRGROUP für die billigen. protestierenden ausländischen Arbeitskräfte zuständig ist. Solche Fehler müssen betraft werden. Gott sei Dank, dass wir den Rechtsstaat haben.

In der zweiten Sache ging es um die Hühnerhaltung und die Eierproduktion. Aktivisten des Deutsches Tierschutzbüro machten unerlaubte Filmaufnahmen im Hönig-Hog. Chritoph Hönig war heute dabei und empört, dass falsch berichtet wurde, wo er sich doch so sehr für die würdige Hühnerhaltung einsetzt. Die Deutschen wollen billige Eier, da geht es halt nicht anders. Anstelle ihn an den Pranger zu stellen, sollte man alternative Vorschläge machen und Alternativen durchsetzen. Er wäre dabei.

Kritische Berichte

Nebenschauplätze

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Moderne Lohnsklaverei: Dubiose Arbeitsvermittler in der Fleischindustrie

Moderne Lohnsklaverei hat Einzug in Deutschland gefunden. Die Lohnsklaven sind zufrieden, aber auch nicht. Es gibt Proteste aber auch Begeisterung. Gewinner sind die Konsumenten in Deutschland.

Die Lohnsklaven, auch die buchstäblichen Sklaven im Ausland werden zwar bedauert, aber kaum jemand ist bereit, auf Produkte und Leistungen der Sklaven zu verzichten. Deutschland führt sogar Kriege, um das Sklavensystem aufrecht zu erhalten. Es sind blutige Kriege, aber auch Propagandakriege und Kriege zur Durchsetzung unserer "Werte".

Die Medien, auch Spiegel TV sind daran beteiligt. Die kritische, verlogene Berichterstattung gehört dazu. Verlogenheit ist immer oberflächlich, kleine und grobe Fehlen sind programmiert.

Hierbei helfen die Hamburger Zensoren in Robe. Sie erzeugen den Eindruck, das alles mit rechten Dingen zugeht und zugehen muss.

So auch im nebenstehenden Spiegel TV-Bericht. Es wurde ein Dokument von BIGFOOD in die Sendung eingeblendet. Dabei haben alle gezeigten Personen keine direkte Beziehung zu BIGFOOD.

Hier muss der Rechtsstaat helfen, Ordnung schaffen. Die moderne Lohnsklaverei entwickelt sich aber weiter. Das interessiert die Zensoren in Robe offenbar herzlich wenig, gehört nicht zu deren Job.


Tierquälerei aufgedeckt: So leiden Hühner für die EDEKA Marke „Unsere Heimat“

Die Hühner leiden, die Eier schmecken trotzdem und werden in Messen gegessen.

Tierschützer leiden für die Tiere und sind zu unerlaubten Handlungen bereit.

Die Massentierhaltung sorgt für Ruhe in Deutschland. Solange der Bauch voll ist und die Lebensmittel billig zu erhalten sind, können die Politiker und Wirtschaftsbosse in Ruhe weiter ihre Geschäfte betreiben, wie bisher.

Aggressive Aufklärung ist unerwünscht, gefährlich. Die Aufklärer müssen aufpassen, dass sie nicht Unternehmen und Unternehmer aus dem großen verschwommenen Pool herauslösen und an den Pranger stellen.

Die Zensoren in Robe achten darauf. Kleine Fehler werden gesucht, um die Aufklärung finanziell in die Knie zu zwingen.

Aufklärung dürfen nur die Großen betreiben, für die Prozesse Peanuts sind und aus der Portokasse finanziert werden.

All das gehört zu Sicherung des bestehenden Herrschaftssystems.

Zwei solche Fälle haben wir heute im absurden Theater der Hamburger Zensurkammer erlebt.
___________

19.06.2015

[bearbeiten] Die heutigen Termine

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Auf den Terminrollen fehlten wie meist die Name der Richterinnen und Richter sowie die Namen der Rechtsanwaltskanzleien.

Es werden auch nicht die gesetzlichen Richter verhandelt haben. Wen juckt das schon.

[bearbeiten] Verkündung

Zwei Schweinsteiger-Sachen wurden auf den 03.07.2015 verschoben. Drei Monate sind seit der Verhandlung vergangen. Offenbar nicht leicht zu entscheiden, um in keine juristischen Widersprüche zu geraten.

[bearbeiten] Verhandlungen

10:00

[bearbeiten] BIRFOOD GmbH & Co. KG vs. Spiegel TV GmbH 324 O 64/15

[bearbeiten] Corpus Delicti

Offenbar ging es um diese oder eine ähnliche Spiegel TV Sendung "Moderne Lohnsklaverei: Dubiose Arbeitsvermittler in der Fleischindustrie", in der BIRFOOD GmbH & Co. KG als Firma eingeblendet wurde, obwohl alle Personen und gezeigten Fälle keinen direkten Bezug zu dieser Klägerin hatten.

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kertsin Gronau
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Graf von Westphalen; Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl

Beklagtenseite: Kanzlei JJB Rechtsanwälte; Rechtsanwalt Torsten Feldmann

[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 64/15

19.06.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Den Vorsitz führende Richterin Barbara Mittler: Die gesellschaftlich-rechtlichen Strukturen kenne wir nun. Sie (RA Feldmann) haben die Handelsregister-Strukturen dargelegt. Die Unternehmensstruktur ist klar. Die Klägerin gibt es. … ähnlich einer Holding. BIGFOOD … wie das Ganze. Schwer. Es gibt dieses Unternehmen. Dieses Unternehmen ist unstreitig Partner. … Gesellschafter von BIGFOOD.

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: War und ist.

Richterin Barbara Mittler: War auch Komplementär.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Er ist Alleingesellschafter der Verwaltungs GmbH, welche allein Gesellschafterin von BIGFOOD ist.

Richterin Barbara Mittler: Wollte nur klären. Es gab einen Schlenker. Die Beklagte hat einen Bericht über so genannte Wanderarbeiter gesendet. Dann sind rumänische Arbeiter eingeblendet. Seien bei BIGFOOD beschäftigt,. Die Kammer hat ein Verbot erlassen, zu behaupten etc., sie wären bei BIGFOOD beschäftigt. Sie, ihr Mandant ist der Meinung, dass alles zusammenhängt, bei einer solchen eigentlich falschen Behauptung. Es ist unstreitig, dass die Arbeiter bei der ….. Gesellschaft beschäftigt werden. Es gab Probleme bei der Lohnzahlung. Das ist strittig …

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Dass sie gleichzeitig bei BIGFOOD angestellt wären ist streitig, aber auch nicht gleich weiter … .

Richterin Barbara Mittler: Bei dem einen ist der Kopf nicht erkennbar.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Das ist ein Screenshot vom Fernsehen. Liefern wir gerne nach.

Richterin Barbara Mittler: Es geht um die Frage, inwieweit man das der Klägerin zurechnen kann. … Wie haben da Schwierigkeiten nach ihrem Vortrag. Es ist …. Die Personal Dienstleistungs GmbH besteht nach Ausscheiden … . Sie sagen 90 Prozent gehört BIGFOOD. Ja, aber wir haben keinen Vortrag, dass es da Beschwerden gibt.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Sie haben kein Problem bei BIG Personal Dienstleistungs GmbH, dass …

Richterin Barbara Mittler: Haben 90 Prozent.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Wenn es 90 Prozent sind, dann kann man streiten. Es ist falsch, aber ob es eine persönlichkeitsrechtliche Relevanz hat, ist strittig. Es stellt sich die Frage, gab es auch da Beschwerden des Personals?

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Es gab Demonstrationen vor dem Arbeitsamt gegen beide Gesellschaften.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Sie sagen, sogar Proteste gegen BIGFOOD. Sie sagen, der Vorwurf wurde BIGFOOD gegenüber gemacht. Aber dieselben Vorwürfe … .

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Lassen Sie mich nachschauen .. nachreichen. Sie sagen – das zu meinem Verständnis – die BIO Personal Leistungsgesellschaft ….

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: Es geht um eine Demonstration im Mai 2014. Es war kein Personal von BIGFOOD, es waren nur Mitarbeiter von BIGService.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Im Konstrukt ist es ein Konzern. Dieses Unternehmen sitzt dort, wo am Haus BIGFOOD steht.

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: Dort stehen viele Unternehmen.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann zeigt das Bild: Das ist das Heim … . Die Frage ist, wie versteht man BIGFOOD? Meint man auch diese Gesellschaft? Die haben keine eigene Marke. Treten werbend nicht auf, nur als BIGFOOD. Sie sagen, wenn es strittig ist, … … dann ist die persönlichkeitsrechtliche Relevanz nicht gegeben.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Dann müssten wir nicht entscheiden. Sie sagen, …. Dienstleistungs GmbH tritt nach außen nicht auf. Haben wie … K12. Das ist die Aufspaltung der Gesellschaft.

Richterin Barbara Mittler: Für BIGFOOD haben wir … Haben nicht Mal einen Vortrag, dass es mit denen Werkverträge gab. Deswegen verstehen wir ihre Argumentationen. Aber es reicht nicht aus. Die persönlichkeitsrechtliche Relevanz ist so gering.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Haben bisher keine Beschwerden gegen BIGFOOD und BIGPersonal.

Richterin Barbara Mittler:

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Bezeichnend – habe mit der Redaktion nicht gesprochen. Bei BIG endet das Arbeitsverhältnis an einem Tag und am nächsten Tag .. Wie kommt die Firma an die Lohnabrechnung der anderen Firma ran, sei es auch zur Verteidigung im Äußerungsrecht?

Richterin Barbara Mittler: Diese Frage können Sie aufwerfen. Ob es dareauf ankommt, müssen wir entscheiden.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Wenn gegen BIGPersonal es keine Vorwürfe gibt …

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Verstehe.

Richterin Barbara Mittler:

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Drei Wochen.

Richterin Barbara Mittler:

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Man will das nicht als falsch darstellen. Wissen nicht, wie man das richtig darstellt.

Richterin Barbara Mittler: Haben das Gefühl, die eigentliche Kritik, ist nicht nur auf dieses Unternehmen gerichtet, sondern auch auf Andere.

Rechtsanwalt Torsten Feldmann: Kann versuchen. Habe aber nicht erlebt, dass sie auf mich hören - Jetzt wird klar, dass die Redaktion sich BIGFOOD rausgegriffen hat. Man habe sich einfach BIGFOOOD rausgegriffen. Man hätte auch eine andere Firma raussuchen können. Das ist unver… falsch.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: … das wissen wir nicht ….

Richterin Barbara Mittler:

Richterin Dr. Kerstin Gronau: In der ersten … sind andere Gesellschafter … Zum Zeitpunkt des Interviews nicht.

Richterin Barbara Mittler: Die Kammer weist darauf hin, dass derzeit der Anspruch begründet sein dürfte. Hinsichtlich der Frage, ob die …. von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz sind, kommt es darauf an, ob die Beschäftigungsverhältnisse, zu einem, dem Kläger zurechenbar sind., zum anderen, ob ….

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

1. Dem Beklagtenvertreter bleibt nachgelassen, auf die heutigen Hinweise sowie auf den Schriftsatz des Klägerseite vom 08.06.15 bis zum 10.07.15 vorzutragen.
2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 31.07.2015, 9:55, Saal B 335.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Wenn was drin ist, eröffnen wir wieder.

18.09.15, Verkündung, Ri'in Barbara Mittler: Es ergeht ein Urteil. Der Beklagten wird unter Androhung der üblichen Prdnngsmittel verboten ... Mitarbeiter ausd ... Werksvertrag ... beschäftigt ... alles Scheiß .. aber bischen ... von Perosnene zu verbreiten, welche zu keiner Zeit vom Kläger beschäftigt wurden. Die Beklagte hat an die Klägerin muss 499,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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[bearbeiten] Hönig-Hof GmbH vs. Deutsches Tierschutzbüro e.V., Jan Peiper 324 O 191/15

[bearbeiten] Corpus Delicti

Siehe dazu die Mitteilung des Hönig-Hofs und das Newsletter des Tierschutzbüros bezüglich des Erlasses der einstweiligen Verfügung

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Dr. Kertsin Gronau
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Graf von Westphalen; Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl

Christoph Hönig, Geschäftsführer des Hönig-Hofs

Beklagtenseite: Kanzlei Höcker; Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes

[bearbeiten] Notizen zu der Sache 324 O 191/15

19.06.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Den Vorsitz führende Richterin Barbara Mittler: Sie wenden sich gegen die Berichterstattung über ihren Betrieb. Es geht um den Bericht über Legehennen. Der Antragsgegner-Vertreter erhält den Schriftsatz von 16.06.15. Haben Sei gestern mit Fax erhalten. Sie haben ihn gelesen. J. Da sind … Habe Sie produziert. Der Antragsgegner hat Videomaterial produziert mit Aufnahmen aus dem Betrieb der Antragstellerin. … Sie haben eine Einstweilige Verfügung erwirkt mit der verboten wird, das ohne Zustimmung gemachte Bild- und Videomaterial auf dem Gelände …. Anlage B. Wir verbieten diese Bilder, weil diese ohne Zustimmung gemacht wurden. Das Material liegt auf Dropbox, was sie nicht verwendet haben. Es ist eine Verlinkungshandlung mit Dropbox.

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Es ist ein privater Speicher.

Richterin Barbara Mittler: Aber auch andere haben Zugang. Wir haben die Dropbox nicht genau bezeichnet, aber den Link auf diese. Wir können nachvollziehen, dass Sie, Ihr Mandant informieren wollte über die Massentierhaltung. . Es ist aber ein Hausfriedensbruch entstanden. Wir haben keinen Vortrag, dass ein Befugter Zugang hatte. Es ist nachts geschehen. Wir wissen alle, dass bei solchen Aufnahmen, eine Erlaubnis notwendig ist. Es geht um die Bodenhaltung … … was die Vorgaben betrifft. Sie sagen, die Hühner stehen aufeinander, den Boden müssen sie erahnen. Stehen aber auf Gittern.

Christoph Hönig: Schlafen nachts alle auf den Stangen

Richterin Barbara Mittler: Im Rohmaterial erkennt man, dass die Tiere sich bewegen durch die Aufnahmen. Wir haben nichts zu Übereinandergetapelt. "Boden müssen sie erahnen."

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Wir haben schriftlich vorgetragen. Wir haben das Widerspruchsverfahren. Es gibt eine Rechtsauffassung des OLG.

Richterin Barbara Mittler: Das gilt auch für die anderen Punkte. Zu Passivlegitimation sehen wir keine Anlass, davon abzuweichen. Herr Peiper hat das Material verbreitet, hat geschnitten und vertont. Es gibt die E-Mail Online.

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: Und die Pressemitteilung.

Richterin Barbara Mittler: Wir haben gedacht, haben Anlagen, wo man es sehen konnte.

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: ….

Richterin Barbara Mittler: Vielleicht hätte man viel mit "und" ersetzen sollen. Zu "urheberrechtlich" ….

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Verwertungsrechte … Weitergabe ist "öffentlich zugänglich machen". Beschränkt sich auf unkörperliche Sachen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: … wo die Bilddateien … Bekommen diese per E-Mail, verschicke … .,

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Fliegen die DVDs durchs Netz?

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: Herr Peiper hat die Dateien bei sich in Berlin, hatte diese geschnitten, dann auf YouTube gestellt. Da verbreitet er.

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Sie benötigen bei Verbreiten körperliche Rechte. Gab es hier nicht.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Bekommen ein Photo und senden dieses per Mail. Ist keine Vervielfältigung?

Rechstanwalt Dr. Sven Dierkes: Es kann keine zwei Meinungen geben. Körperliche Vervielfältigung kann ich nicht als Datei versenden. Es sind unterschiedliche Streitgegenstände.

Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl: Wir können den Antrag ändern. Sie können "Verbreiten" streichen, aber "öffentlich zugänglich machen" lassen (wieder aufnehmen.

Richterin Barbara Mittler: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller regt hinsichtlich der Ziffer 3 an, den ursprünglichen Antrag wieder aufzugreifen. … auf die Nutzungsrechte … Es ist klar, was beantrag wurde. Sie meinen, es ist falsch. Der Antragsgegner-Vertreter beantragt die Einstweilige Verfügung vom 28.04.15 aufzuheben und die zu Grunde liegenden Ansprüche zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Wir würden Montag verkünden.

Im Einverständnis mit den Parteivertretern erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 22.06.15, 12:00, Raum B 334.

22.06.2015, Richerin Barbara Mittler: Die Einstweilige Verfügung vom 28.04.15 wird mit der Maßgabe, dass der Punkt I.3 statt "zu verbreiten", "öffentlich zugänglich machen" heißt, bestätigt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zu Hälfte zu tragen.

[bearbeiten] Kommentar

Die Sprachauseherin Richterin Barbara Mittler hat den "Argumenten" der Zensurkazlei Prof. Höcker nachgegeben und "verbreiten" von Dateien als sprachlich irreführend, d.h. falsch, eingestruft. Das Verbot wurde wieder auf "öffentlich zugänglich machen" geändert.

Andere Richter sehen das anders. So hat das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 28.05.2015 (AZ. 2-3 O 452/14) entschieden:

Das digitale Versenden von Fotoaufnahmen ist als „Verbreitung“ im Sinne des § 22 KunstUrhG zu bewerten.

So setzen sich langsam aber sicher die Zensoren durch. Diese terrorisieren mit ihren Geschäftsmodellen und ihrer Gier die Bevölkerung. Unterstützung bieten diesen fagwürdigen gefährlichen Typen Mimosen, Kriminelle und das mittelalterliche Denken, Fühlen und Handeln vieler Menschen. Bis zum Obsiegen der Gelassenheit und Vernuft wird es noch lange dauern und viele Katastrophen geben. "Dank" gebührt u.a. der Kanzlei Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, welche an der fordersten Front für das moderne Mittelalter kämpft.

[bearbeiten] Mitteilung des Hönig-Hofes

Mitteilung im Presseportal, 28.05.2015.

Hamburg/Mühlingen (ots) - Das Landgericht Hamburg hat der Tierrechtsgruppe "Deutsches Tierschutzbüro e. V." und ihrem Gründer Jan Peifer per einstweiliger Verfügung verboten, Foto- und Videomaterial zu verbreiten, das unbekannte Aktivisten rechtswidrig bei einem nächtlichen Hausfriedensbruch in einem Legehennenstall der Hönig-Hof GmbH in Baden-Württemberg beschafft hatten. Darauf zu sehen war unter anderem, wie ein von den Scheinwerfern der unbekannten Aktivisten aufgeschrecktes Huhn kopfüberhängend qualvoll verendet, nachdem es sich bei dem Versuch zu fliehen mit einem Fuß zwischen einer Stange und einem Blech verfangen hat, während die Aktivisten das Huhn minutenlang bei seinem Todeskampf filmen, anstatt es zu befreien.

Die selbsternannte Tierrechtsgruppe "Deutsches Tierschutzbüro e. V." und ihr Gründer Jan Peifer dürfen die Foto- und Videoaufnahmen, die sie in einer rufschädigenden Kampagne Anfang April verbreitet hatten, ab sofort nicht weiter verbreiten und müssen diese umgehend aus dem Internet entfernen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot, das die bundesweit renommierte Pressekammer des Landgerichts Hamburg am Dienstag erlassen hat, drohen dem Verein Deutsches Tierschutzbüro e. V. und seinem Gründer Jan Peifer ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Landgericht Hamburg, Beschluss v. 28.4.2015, Aktenzeichen: 324 O 191/15).

Der Halter der Legehennen und sein Rechtsanwalt, der Hamburger Medienrechtler Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen, konnten durch Auswertung der Meta-Daten in den Bilddateien der Tierrechtler belegen, dass ein Huhn, dessen Tod die selbsternannten Tierschützer für ihre Kampagne als angeblichen Beleg für eine vermeintlich qualvolle Hühnerhaltung präsentiert hatten, erst nach dem Eindringen der unbekannten Aktivisten verunglückt ist. Das Huhn hatte sich tatsächlich erst bei seinem Versuch, vor den Scheinwerfern der unbekannten Aktivisten zu fliehen, mit dem Fuß verfangen. Die bisher nicht bekannten Aktivisten filmten daraufhin das Huhn minutenlang kopfüber hängend bei seinem Leiden, statt es aus seiner für ein Huhn tödlichen Lage zu befreien. Die Dokumentation der Bilddateien kann unter w.scheuerl@gvw.com angefordert werden.

Für Christoph Hönig, den betroffenen Landwirt, ist klar: "Dies sind für mich keine Tierschützer. Jemand der sich für das Wohl der Tiere einsetzt, würde nie nachts mit einem hellen Scheinwerfer in einen Stall gehen, schlafende Tiere aufschrecken und zusammentreiben. Ausserdem würden Tierschützer das verunglückte Tier nicht 2 Minuten hängenlassen, um erst mal Skandalbilder zu machen". Hönig weiter: "Es ist mir seit langem ein zentrales Anliegen, dass wir in Sachen Tierschutz auch bei der Nutztierhaltung im Spannungsfeld zwischen Wunschvorstellung und Preiskampf im Lebensmittel-Discount einen neuen Dialog zwischen Landwirten, Handelsunternehmen und Kunden führen mit dem Ziel die Haltungsbedingungen für die Tiere zu verbessern." Aus diesem Grund arbeitet Christoph Hönig unter anderem auch aktiv an den Kriterien des Deutschen Tierschutzlabels mit.

"Wichtig ist mir, dass jetzt die Menschen nicht aufhören, seriösen Organisationen wie z. B. dem deutschen Tierschutzbund, Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre wichtige Arbeit im Sinne der Tiere, weiter fortsetzen können und das Geld wirklich auch bei den Tieren ankommt." so Christoph Hönig weiter.

"Die von den selbsternannten Tierrechtlern im Internet verbreitete Kampagne gegen den vorbildlichen Legehennenbetrieb war eine grobe Rechtsverletzung. Wir freuen uns deshalb über die schnelle und klare Entscheidung des Gerichts, die uns Recht gibt", kommentiert Rechtsanwalt Scheuerl den Stand des gerichtlichen Verfahrens. "Der Verein und Herr Peifer können zwar Widerspruch gegen das gerichtliche Verbot einlegen. Das Verbot ist jedoch sofort vollstreckbar. Wir sind außerdem zuversichtlich, dass es auch in den Rechtsmittelinstanzen Bestand haben wird", so Scheuerl weiter.

Zum Hintergrund:

Der Verein "Deutsches Tierschutzbüro e. V.", als dessen Gründer sich der selbsternannte Tierrechtsaktivist Jan Peifer bezeichnet, hat mit seiner Spendenwerbung das Spenden- und Beitragsaufkommen des Vereins in den zurückliegenden drei Jahren von rund 12.000 Euro im Jahr 2011 auf mehr als 182.000 Euro im Jahr 2013 erhöht. Nur 3.900 Euro (2,1 %) davon werden jedoch nach dem Finanzbericht tatsächlich an Tierschutzeinrichtungen weitergegeben. Mehr als 129.000 Euro (71 %) fließen in die eigenen Internetkampagnen und "Aktionen", in Gerichts- und Anwaltskosten, an "Hilfspersonen" oder in sog. "Tierrettungen", wie der Verein z. B. das Entwenden von Tieren aus Ställen nennt. Anschließend vermarktet der Verein die gestohlenen Tiere mittels sog. "Tierpatenschaften", bei denen gutgläubige Verbraucher zu Spenden an den Verein per Dauerauftrag veranlasst werden sollen. Das ergibt sich aus den Finanzberichten und Jahresberichten des Vereins:

Finazbericht 2013; Finanzbericht 2012; Finanzbericht 2011

Zur Hönig-Hof GmbH:

Die Hönig-Hof GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in Mühlingen, Baden-Württemberg. Sie ist unter anderem auf die Produktion von frischen Eiern spezialisiert. Die frischen Eier aus Boden- und Freilandhaltung der Hönig-Hof GmbH erfüllen die Kriterien von QZ (Qualitätszeichen Baden-Württemberg) und KAT e.V., dem Verein für kotrolliert alternative Tierhaltungsformen. Auf der "EuroTier" wurde die Hönig-Hof GmbH beim "BMELV-Bundeswettbewerb Landwirtschaftliches Bauen 2011/2012" für den "Gläsernen Legehennenstall" ausgezeichnet

Pressekontakt: Dr. Walter Scheuerl Graf von Westphalen Rechtsanwälte, Poststraße 9 - Alte Post, 20354 Hamburg, Telefon: +49 40 35922-270, Fax: +49 40 35922-224, Mobil: +49 172 4353741 E-Mail: w.scheuerl@gvw.com

Aktualisierung vom 28.05.2015 um 15.49 Uhr

[bearbeiten] Newsletter des Tierschutzbüros

Newsletter 24.05.2015

In den letzten Tagen wurden von der Agrar-Industrie viele unwahre Behauptungen über das Deutsche Tierschutzbüro und dessen Gründer Jan Peifer verbreitet. Anlass war ein Bericht über die Produktion von Eiern für die EDEKA Eigenmarke „Unsere Heimat“, den wir kurz vor Ostern 2015 veröffentlicht haben. Mit den Aufnahmen wurden die Zustände im Bereich der Bodenhaltung bei verschiedenen Betrieben dokumentiert, die für die Eigenmarke produzieren. Die Reaktion auf derartige Berichte besteht oft darin, uns die Verbreitung manipulierter Aufnahmen vorzuwerfen, unsere Gemeinnützigkeit in Zweifel zu ziehen oder sogar darin, uns für den Tod von Tieren verantwortlich zu machen. All dies ist sachlich unbegründet; wir setzen uns daher gegen solche Versuche, uns mundtot zu machen, zur Wehr. So haben wir eine erste einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt. Einer der von unserem Bericht betroffenen Produzenten, die Hönig-Hof GmbH, hatte unter anderem behauptet, Jan Peifer sei zur Herstellung der dem Bericht zugrunde liegenden Aufnahmen in eine Stallung ihres Betriebs eingedrungen und für das qualvolle Verenden einer Legehenne verantwortlich. Dies entbehrt jeder Wahrheit. Der Betreiber des Hönig-Hofs darf diese Behauptung nicht weiter verbreiten, ansonsten droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Dieses Beispiel zeigt, wie unangenehm der Tierindustrie unsere Veröffentlichungen sind. Dies vor allem dann, wenn wir die in der Werbung suggerierte Idylle einer heilen Welt mit den - oftmals im Übrigen völlig legalen - Zuständen vergleichen, die tatsächlich im Bereich der Massentierhaltungen bestehen. Die Enthüllung über die wahren Zustände bei einigen EDEKA Zulieferbetrieben finden Sie hier.

Damit wir uns auch weiterhin zur Wehr setzten können, brauchen wir Ihre Hilfe, bitte unterstützen Sie uns mit einer Mitgliedschaft. Vielen Dank.

Sonderaktion, wer jetzt Mitglied wird bekommt das Kochbuch „Die vegane Kochschule“ geschenkt! (Wert 29,99 Euro)

[bearbeiten] Andere äußerungsrechtliche Prozesse des Tierschutzbüro

[bearbeiten] Tierschutzbüro als Kläger

[bearbeiten] Tierschutzbüro hat gewonnen

14.06.2015: Das Landgericht Frankfurt hat der FAZ (die offenbar von der Agrarindustrie bewusst mit falschen Informationen „versorgt“ worden war und daraus einen Artikel geschrieben und veröffentlicht hat) jetzt per Verbotsverfügung untersagt, weiterhin zu behaupten, dass wir in einen Hühnerbetrieb eingebrochen seien. (Quelle: Newsletter - 14.06.2015)


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xx.06.2015: Erst vor wenigen Tagen hat das Landgericht Köln dem Betreiber des Hönig-Hofs, der mit besonderer Transparenz für seinen Betrieb wirbt, per Einstweiliger Verfügung 28 O 191/15 untersagt, den Eindruck zu erwecken, dass Gründer Jan Peifer in seiner Stallung gewesen und für den Tod eines Huhns verantwortlich sei, wie er dies der Antragsggener im Rahmen einer Pressemitteilung getan hatte.

Der Betreiber ließ durch seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er nicht gegen das Verbot vorgehen wolle und dieses akzeptieren wird. Die Einstweilige Verfügung ist damit rechtskräftig. (Quelle: Newsletter - 14.06.2015, Newsletter 24.05.2015)

Kommentar RS: Das Verbot des LG Köln zu behaupten, dass es Jan Peifer war, der das Huhn hat qualvoll sterben lassen, ist ein typisches presserechtliches Urteil. Es geht am Wesentlichen vorbei.

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14.05.2014: Außergewöhnliche Tierschutzaktion von Landgericht Köln sorgte für Aufsehen

LG Köln 28 O 67/14, Einstweiliege Verfügung vom 20.02.2014: Tierschützer dürfen nicht als Einbrecher bezeichnet werden – HÖCKER erfolgreich gegen Kriminalisierung durch Landwirtschaftsverlag.

Die Behauptung wurde vom Hauptgeschäftsführer des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands (WLV), Werner Gehring, der auch Geschäftsführer des Landwirtschaftsverlags ist, in die Welt gesetzt, um die Einräumung eines Verbandsklagerechts für verschiedene Tierrechtsvereine zu rügen.

Newssletter 18.05.2014

Das Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist uns unbekannt.

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21.05.2013: Das Landgericht Köln hat dem „größten Nerzquäler Deutschlands“, Alfons Grosser, Vizepräsident des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V., per einstweiliger Verfügung (28 O 204/13) verboten, verschiedene von ihm getätigte falsche Tatsachenbehauptungen über den Tierschutzverein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ zu wiederholen.

Info des Tierschutzbüro: So wurde der Verein mit der NSDAP verglichen. Ihm wurde zudem unterstellt, Bildmaterial zu manipulieren. Auch behauptete Herr Grosser, dass gegen den gemeinnützigen Verein der Staatsschutz ermitteln würde.

[bearbeiten] Tierschutzbüro als Beklagte

[bearbeiten] Tierschutzbüro hat gewonnen

LG Hamburg 324 O 213/13 / OLG Hamburg 7 U 95/13 Alfons Grosser vs. Deutsches Tierschutzbüro e.V.

05.07.13: Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt. Der Klkäger schreibt dazu: Mit Entscheidung vom 11.07.2013 weist das Landgericht Hamburg den Widerspruch dieser Tierrechts-Gruppierung gegen obenstehende Einstweilige Verfügung zurück. Hiernach wurde der Organisation untersagt, durch deren Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, dass ich meine Nerzfarmen derzeit nicht betreiben dürfe. Nach Ansicht der Kammer laut Verfügung vom 04.07.2013 entsteht dieser Eindruck bei dem Durchschnittsleser durch das Zusammenspiel mehrerer in der Berichterstattung enthaltenen Textpassagen, und zwar durch diejenigen, die aus dem Tenor des vom „Deutschen Tierschutzbüro“ angegriffenen Beschluss ersichtlich sind.


25.02.14: Berufungsverfahren: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde auf Hinweis des Senats zurückgenommen. Verhandlung fand nicht statt. Pressenmitteiulung der Kanzlei Höcker dazu:

Vorwurf illegalen Handelns zulässig: Tierschützer mit HÖCKER vor dem OLG Hamburg erfolgreich gegen Alfons Grosser, Vizepräsident des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V.

HÖCKER hat den Tierrechtsverein Deutsches Tierschutzbüro heute erfolgreich gegen einen Eingriff in sein Recht auf Äußerungsfreiheit verteidigt.

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hatte es dem Verein auf Antrag des bekannten Pelztierzüchters Alfons Grosser unter anderem per einstweiliger Verfügung untersagt, durch die Berichterstattung,

„Seit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor sieben Jahren ist die Haltung von Nerzen in winzigen, kahlen Drahtgitterkäfigen verboten. Alle Übergangsvorschriften sind mittlerweile seit über einem Jahr abgelaufen. Zahlreiche Pelztierzüchter haben ihre Farmen geschlossen. Nicht so Alfons Grosser, Vizepräsident des „Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V.“. Er betreibt weiterhin drei Nerzfarmen, nunmehr illegal. ... Trotz behördlicher Auflagen, Gerichtsprozessen und Protesten macht Alfons Grosser einfach weiter.“

den Eindruck zu erwecken, Alfons Grosser dürfe seine Nerzfarmen derzeit nicht betreiben. Die Pressekammer bestätigte das Verbot trotz Widerspruchs der Tierschützer mit Urteil vom 05.07.2013 (324 O 213/13). Sie war dabei offensichtlich der Auffassung, durch die Äußerung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, Alfons Grosser sei der Betrieb seiner Pelzfarmen durch eine rechtskräftige Entscheidung oder eine vollziehbare Behördenanordnung untersagt worden.

Die Kölner Medienrechtskanzlei HÖCKER legte für die Tierschützer Berufung gegen das Urteil ein (7 U 95/13). Sie wies dabei vor allem darauf hin, dass die angegriffene Äußerung den vom Landgericht konstruierten Eindruck gerade nicht hergebe. Es handele sich bei der Äußerung vielmehr um eine im Kern zutreffende Meinungsäußerung. Denn die von Alfons Grosser vorgesehenen Haltungsbedingungen entsprächen objektiv nicht den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dies hätten die Tierschützer kritisieren wollen. Sie hätten dagegen nie den Eindruck erwecken wollen, Alfons Grosser verstoße gegen rechtskräftige Urteile oder vollziehbare Anordnungen. Der Eindruck sei der Äußerung auch nicht zu entnehmen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag klar, der Argumentation von HÖCKER folgen zu wollen und der Berufung stattzugeben. Alfons Grosser nahm darauf hin seinen auf das Verbot der streitigen Äußerung gerichteten Antrag freiwillig zurück.

Dr. Sven Dierkes:
 „Es kann nicht verboten sein, das Handeln einer gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßenden Person als „illegal“ zu bezeichnen. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg dies im Rahmen einer recht eigenwilligen Interpretation der hier streitigen Gesamtäußerung offenbar anders gesehen hat, ist erstaunlich. Denn man darf erwarten, dass eine Pressekammer, eine Meinungsäußerung nicht zu einer Tatsachenbehauptung umdeklariert.

[bearbeiten] Tierschutzbüro hat verloren

Landgericht Osnabrück 12 O 2638/13 Urteil vom 29.11.2013 / Oberlandesgerichts Oldenburg 13 U 111/13 Urteil vom 28.01.2013

Das Oberlandesgericht Oldenburg einem Antrag auf einstweilige Verfügung des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. gegen das Deutsche Tierschutzbüro e.V. in zweiter Instanz stattgegeben. Dem Deutschen Tierschutzbüro e.V. wird untersagt. die Volksbank Melle im Rahmen eines gestaffelten Boykotts zur Kündigung des Kontos des Pelztierzüchterverbandes aufzufordern. Das Deutsche Tierschutzbüro e.V. kündigte an, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Info des Deutsche Tierschutzbüro e.V. Urteil, Az. 13 U 111/13.

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[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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