10.04.2015 - Crème de la Crème Medienanwälte im Zentrum der Hamburger Justizkriminalität

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Heute verhandelten nur Crème de la Crème der Medienanwälte mit mächtigem Mittelmaß an Richterinnen und einem Richter

Inhaltsverzeichnis


Mittelmaß und trotzdem besser als alle Anderen? So gehts! - Was dich der Durschnitt lehren kann:


Tod für die Welt - Waffen aus Deutschland - Exportweltmeister - Reportage

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FREITAGSBERICHT

10.04.2015


Eklat im Fernsehen: Heinz Buschkowsky über Asylanten Migranten PEGIDA


Was war heute los?

Die Crème de la Crème Rechtsanwälte als Spieler des heutigen absurden Theaters im Rahmen der organisierten Hamburger Justizkriminalität:

Die organisierte Hamburger Justizkriminalität war vertreten von den ihre Macht missbrauchenden Richterinnen und Richter:

Keinesfalls Crème de la Crème Juristen in Richterrobe. Da gibt es wesentlich bessere.

Die Nashörner


Die Nashörner


Absurd



___________

10.04.2015

Die heutigen Termine

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Verkündung

Es gab nur eine Verkündung. Eine mündliche Verhadlung dieses Verfahrens hat es offenbar nicht gegeben.


Ein paar Zitate aus der Verhandlung von heute

Verhandlungen

10:00

Michael Blachy vs. Morgenpost Verlag GmbH 324 O 524/14

Corpus Delicti

Es ging um eine Richtigstellung zu

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Dr. Kerstin Gronau
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Irion; Rechtsanwältin Tanja Irion; Rechtsanwältin xxxx

Beklagtenseite: Kanzlei CMS Hasche; Rechtsanwalt Michael Fricke

Kurzbericht zu den Sachen 324 O 524/14

10.040.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer:

________________

11:15

Jenny Elvers vs. Axel Springer SE u.a. 324 O 812/14

YouTube : bad video ID ! Vorsitzende Richterin Simone Käfer:


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11:00

Agnieszka Steinberg vs. Yelp Ireland Ltd. 324 O 622/13

Corpus Delicti

Wieder hat es einer Unternehmerin nicht gefallen, wie auf dem Bewertungsportal Yeld Iriland Ltd. die Einträge bewertet werden.

In der Berliner Zeitung vom 22.12.2013 finden wir Details:

Ein Empfehlungsportal blendet positive Bewertungen aus. Für Geschäftsinhaber geht es um die Existenz.
Agnieszka Steinberg weiß nun, wie ein rasanter Abstieg aussieht. Von einem Tag auf den anderen verwandelte sich ihre exklusive Abendkleider-Boutique Indigo Pearl in Mitte zu einer Kundenfalle. Zumindest auf dem Internet-Empfehlungsportal Yelp, dem wichtigsten in Deutschland. Dieses blendete plötzlich alle positiven Bewertungen von Nutzern aus. Statt fünf von fünf Sternen bekam ihre Boutique auf einmal die schlechtestmögliche Gesamtbewertung angezeigt: einen mageren Stern. In der Yelp-Übersetzung bedeutet das: „Boah, das geht ja mal gar nicht.“
Nicht nur Steinberg hat diese Erfahrung gemacht: Massenhaft verschwanden positive Bewertungen von den Profilen der Geschäfte. Hochgelobte Friseursalons werden zu Stümper-Tümpeln, aus Top-Restaurants Touristenfallen.
Hinter dem großflächigem Reputationsverlust steht die Übernahme des deutschen Empfehlungsportals Qype durch die kalifornische Internetfirma Yelp. Qype wurde Ende Oktober abgeschaltet, die Bewertungen, wie die von Boutiquebesitzerin Steinberg, automatisiert auf Yelp übernommen. Allerdings nicht alle. Übrig blieben viel zu oft nur wenige negative. Bei Steinberg wurden 53 Bewertungen mit fünf Sternen und eine mit vier Sternen automatisch ausgeblendet. Aus zwei negativen, die übrig blieben, wird nun die Gesamtbewertung errechnet.

Eine Einstweilige Verfügung war gegen Yelp erlassen worden. Yelp legte Widerspruch ein und wird voraussichtlich obsiegen.

Richter

Den Vorsitz spielende Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Rohwetter
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Greyhills; Rechtsanwalt Fabian Pilz

Beklagtenseite: Kanzlei Field Fisher Waterhouse; Rechtsanwalt Dr. Philipp Plog

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Die Klägerin

Notizen zu der Sache 324 O 622/13

13.03.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Richterin Barbara Mittler: Ich möchte unsere Sicht der Dinge erläutern. Wir haben im Dezember die Einstweilige Verfügung erlassen. Der Antragssteller hat ein Geschäft in Berlin. Der Antragsgegner betreibt ein Bewertungsportal. Der Antragsteller sagt, die Unterteilung in empfohlen und nicht empfohlen sei rechtswidrig. Wir haben jetzt mehrfalls Einstweilige Verfügungen in den Hauptsachen verhandelt. Wir haben mehrfach begründet, dass wir den Schritt gehen, es ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Betrifft die Sozialsphäre. Ein Unternehmen wird bewertet. Kunden kommen im Ergebnis vielleicht zu dem Unternehmen oder bleiben aus. Wir meinen, diese Unterteilung ist eine zulässige Meinungsäußerung. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass es eine Software ist, die bewertet. Inwieweit die Glaubhaftigkeit … . Es wird geprüft, ist das ein authentischer Beitrag, oder von Personen, die ein eigenes Interesse haben. Es kommt darauf an, wie vernetzt, .. wie es sich verhält zum zeitlichen Ereignis. Jetzt sagen Sie, dass das hier dennoch nicht gilt, weil diese Kriterien nicht durchgehalten werden.

… .

Wir sagen, das ist verfestigt, auch wenn aus sechzig Bewertungen Sie uns zwei nennen, die nicht passen, besagt das nichts. Jetzt sagen Sie … die übernommen wurden. Es geht um Wasserschaden.

Yelp-Anwalt Dr. Philipp Plog: 5.0.1.1 ist kein Killerkriterium. Hat typischerweise, … ist mitnichten so, dass es dazu führen muss. Der ganze Sinn dieser Veranstaltung ist, dass nicht alle Kriterien durchschaubar sind. Es gibt Menschen, die mit diesen Kriterien spielen. Es geht mir um den einen Gedanken. Es ist nicht so, dass alles, was nicht sichtbar ist, nicht stattfinden darf. Wenn man das, was Ihr Mandant möchte, machen, dann können wir den Laden schließen.

Es wird diskutiert.

Richterin Barbara Mittler: Beitrag vom Nutzer Enny19. Zweifelhaft ist … 13.11.12 war das Geschäft geschlossen.

Aus dem Bewertungsportal (RS):

Tut mir leid, aber ich kann die positiven Bewertungen hier nicht nachvollziehen. Ich war vor einiger Zeit eher zufällig dort und in meinen Augen gibt es hier zwar recht viel Auswahl, aber leider sieht das meiste irgendwie billig aus. Die Beratung war mir persönlich auch zu aufdringlich, ich hatte das Gefühl hier gehts vor allem darum mir etwas zu verkaufen. Für Kundinnen ohne große Ansprüche vielleicht ok, ansonsten lohnt sich der Besuch nicht.
Kommentar von Agnieszka S. von Indigo Pearl Inhaber 13.11.2013 IndigoPearl, 14 November 2012:
Leider kann ich Ihre Bewertung nicht nachvollziehen, da unser Geschäft mehrere Monate aufgrund eines Umbaus geschlossen war. Indigo Pearl ist bekannt dafür, hochwertige Abendmode für anspruchsvolles Klientel anzubieten. Wir arbeiten ausschließlich mit gut ausgewählten, bekannten Labels und Designern zusammen, die seit Jahren Abendmode in Spitzenqualität anbieten. Da wir ein Familienbetrieb sind, legen wir sehr großen Wert auf persönliche Beratung und Service.
Wir nehmen gerne Kritik an, aber wenn diese nachvollziehbar ist. Diese Bewertung stammt offenbar von einem unserer Mitbewerber und ist in keinem Punkt nachvollziehbar.

Mit freundlichen Grüßen, Agnieszka Steinberg (Inhaberin des Geschäfts)

Richterin Barbara Mittler: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass die Differenzierung zwischen empfohlene und nicht empfohlene Beiträge eine zulässige Meinungsäußerung ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, darzulegen, welche Kriterien zu Grunde gelegt werden.

Anträge werden gestellt. … Beklagtenvertreter beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.12.13 aufzuheben.

Beschlossen und verkündet: Verkündung einer Entscheidung im Tenor erfolgt am Schluss der Sitzung.

Agnieszka Steinberg vs. Yelp Ireland Ltd. 324 O 41/14

Wurde nicht mehr diskutiert, da analog zur Sache 324 O 662/13. Nur das Protokoll wurde etwas geändert. Es ging um die Einstweilige Verfügung vom 12.02.14.

_______________________

11:30

HELMA Ferienimmobilien GmbH vs. Winkler, F. 324 O 487/14

Corpus Delicti

Der Beklagte hat offenbar irgendwo geäußert, dass es bei den HELMA Immobilien, freilaufende Hunde gibt. Was Herr Winkler dazu noch alles sagte bzw.schrieb, blieb der Pseudoöffentlichkeit verborgen.

Vertreten wurde der Beklagte jedenfalls schwach bis unqualifiziert.

Richter

Den Vorsitz spielende Richterin: Barbara Mittler
Richterin: Rohwetter
Richter: Dr. Thomas Linke

Die Parteien

Klägerseite Rechtsanwalt Speiker (?)

Beklagtenseite: Rechtsanwalt xxxx

Kurzbericht zu der Sache 324 O 487/14

13.03.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Es wird der Terminverlegungsantrag wegen Verspätung des Schriftsatzes der Gegenseite. diskutiert.

Richterin Barbara Mittler: Es geht. Schriftsätze werden in der Verhandlung eingereicht, wir haben manchmal präsente Zeugen. Die Wohnanlage ist nicht direkt an der Ostsee, an der Schlee. Freilaufende Hunde. Der Antragsteller begründet den Antrag damit, dass es nicht so war. Wir haben eine Einstweilige Verfügung erlassen, weil . Haben gestern Hinweis schriftlicher Art erhalten. Würden uns darauf beziehen. Hat sich nichts geändert. Der Dem Antragsgegner obliegt die Glaubhaftmachungslast.

Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsgegner beantragt die Einstweilige Verfügung vom 22.08.14 aufzuheben. Und beantragt Schriftsatznachlass, für die Schriftsätze vom 09.03.15 und die am 12.03.15 gegebenen Hinweise.

Beschlossen und verkündet: Verkündung einer Entscheidung im Tenor erfolgt am Schluss der Sitzung.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien. 24[[Kategorie:Irion]

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