08.12.2017 - Richtersumpf schert sich nicht um BGH-Beschlüsse

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche
Feuerzangenbowle_Kl.jpg Amtsgericht Ahrensburg

Strafverfahren gegen Klaus Schädel
Az. 58 Ds 759 Js 30223/14 (6/15)

Ein Nichtjurist muss sich allein gegen ein Dutzend Juristen wg. Beleidigung und übler Nachrede wehren.

Das unter erschwerten Bedingungen, u.a.
durch beschränkten Zugang zu den Strafakten des Gerichts,
Aufbürdung eines den primitiven Vorstellungen der Staatsanwaltschaft juristisch hörigen Pflichtverteidigers.


Inhaltsverzeichnis

16 Anklageschriften, inzwischen erhöht von 3 auf mindestens 18 Verhandlungstage.

Einzelrichter Paul Holtkamp

Pflichtverteidiger Frank-Eckhard Brand (Lübeck)

drei Staatsanwälte/Innen, Präsident des Landgerichts Lübeck Dr. Ole Krönert, Ahrensburger Rechtsanwalt Tomas Roß, Ahrensburger Rechtsanwältin Ellerbrock-Roß, Hamburger Rechtanwälte Joachim Walther und Arne Reumschüssel

Ahrensburger Pöbler Harald Dzubilla (inzwischen vom Ri Holtkamp herauskatapultiert)

versuchen Klaus Schädel aus Großhansdorf

wg. Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)- die Verfolgung dieser Tat inzwischen eingestellt - strafrechtlich zu belangen.


Übersicht über alle Verhandlungen


Lokaler Richtersumpf, uninteressierter Pflichverteidiger

Lokaler Richtersumpf missachtet BGH

BGH-Beschluss vom 1. Juli 2017 3 StR 90/17 Aus dem BGH-Beschluss 3 StR 90/17:

Geschädigter im vorliegenden Verfahren ist ein Richter am Landgericht Hildesheim. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung gab die Vorsitzende Richterin der zuständigen 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim eine Erklärung ab, mit der sie Selbstanzeige zu Umständen machte, die ihrer Ansicht nach eine Befangenheit begründen könnten: Der Verletzte sei ein Kollege, zu dem sie eine enge Bindung habe. Sie kenne ihn bereits aus der gemeinsamen Assessorenzeit und nehme mit ihm seit 2011 nahezu täglich – im Kreise weiterer Kollegen – das Mittagessen ein. Dabei würden auch regelmäßig Gespräche mit privatem Inhalt geführt. Aufgrund dieses – über kollegiale Beziehungen hinausgehenden – Verhältnisses zum Geschädigten sei sie dem Beschuldigten gegenüber nicht unvoreingenommen. Sie halte sich für befangen.

....

Schon die von der Richterin angezeigten äußeren Umstände zu ihrem Verhältnis zu dem Geschädigten rechtfertigten die Besorgnis ihrer Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO. Nach ihren Angaben besteht eine enge Bindung zu dem Verletzten, die auch in das Privatleben hineinreicht. Dies lässt aus der Sicht eines verständigen Angeklagten den Schluss zu, dass ihr Verhältnis zu dem Verletzten über dienstliche Beziehungen, die für sich allein die Annahme von Befangenheit nicht rechtfertigen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 10 mwN), hinausgehen. Ob die Zurückweisung der Selbstanzeige bereits deshalb nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern weil willkürlich – mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht mehr zu vereinbaren ist, kann indes dahinstehen. Denn die Vorsitzende Richterin hat zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nicht unvoreingenommen sei. Zwar ist es für die Befangenheit grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Richter für befangen hält, da es maßgeblich nicht auf dessen subjektive Sicht, sondern auf eine objektive Betrachtung der Sachlage ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 – BvA 1/96, BVerfGE 32, 288 , 290). Teilt der Richter dem Angeklagten aber mit, dass er ihm gegenüber voreingenommen sei, bekundet er eine innere Einstellung zu dem Angeklagten, die diesem – jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird – bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst.

Geballte Kraft von Juristen in Robe gegen einen einfach gestrickten Menschen

Basierend auf dem BGH-Beschluss stellte der Angeklagte am 22.11.17 einen Befangenheitsantrag gegen Richter Holtkamp. Den Befangenheitsantrag erhielt Richter Holtkamt aber erst nach der Verhandlkung am 24.11.17 und leitete diesen als einen zulässigen Befangenheitdsnatrag an Richterin Schulze weiter.

Die Richterin wies den von Richter Holtkamp als zulässig erachteten Befangenheitsantrag am 04.12.17 als unzulässig zurück. Verstehe das, wer wolle. Richterliche Willkür seitens Richterin Schulze, eben

Herr Schädel stellte darauf hin am 07.12.17 den folgenden Befangenheitsantrag.

Richter Holtkamp las diesen vor, meinte das Aböehnngsgesuch sei zulässig, nun fehle aber Richterin Schulze und Richter Burmeisetr. Der nächste im Ahrensburger Richtersumpf, Richter Thiele, sei noch nicht im Hause. Unterbrechung bis 9:30 wurde angeordnet.

Im Saal saßen an die zwanzig Schüler. Richter Holtkamp erzählte diesen etwas von den Formaliern von Strafverfahren bis 9:30. Richetr Thiele war noch immer nicht gekommen. Staatsanwalt Dr. Buscher, der Angeklagte Herr Schädel und der Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike erklärten dann den Schülern ihre Sicht der Dinge im konkreten Verfahren. Es kam mit Dr. Buscher zum interessanten intensiven Gedankenaustausch.

Punkt 10:00 Uhr kam forschen Schrittes Richter Thiele in den Gerichtssaal, schloss die Öffenlichkeit aus und diskutierte mit dem Angeklagten, dem Staatsawnalt und dem Pflichtrverteidiger den Befangenheitsantrag. Der Angeklagte erhielt die dienstliche Stellungnahme des Richters Holtkamp musste ad hoc darauf antworten. Mit Mühe erkämpfte sich der Angeklagte 20 Minuten Zeit, um in dem Anwaltszimmer schriftlich Stellung beziehen zu dürfen.

Nach zwanzig Minuten erhielt Richter Thiele die folgende [20171208_Stellungnahme zur dienstl Stellungnahme.jpg Stellungnahme] zur diesenstlichen Äußerung von Richter Holtkamp. Richter Holkamp erhielt zusätzlich den folgenden handgeschriebenen neuen Befangenheitsdantrag.

Richter Thiele setzte das nicht öffentliche Gespräch fort und hatte den neuen Befangenheitsantrag schon in der Hand. Gegen 11:30 war Pause.

Um 11:45 wurde die Verhandlung von Richter Holtkamp fortgesetzt mit Verlesung des folgenden vom Richter Thiele gefassten Beschlusses, mit dem die beiden Befangenheitsanträge zurückgewiesen wurden.

Interessant ist die Formulierung "Zudem ist der diesen BGH Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt vergleichbar"

Jeder kann selbst mit dem BGH-Beschluss 3 StR 90/17 vergleichen und wird feststellen müssen, dass Richter Thiele die Unwahrheit sagt, im Volksmund würde man sagen, lügt. Den BGH-Beschluss hat Richter Thiele des AG Ahresnburg offenbar gar nicht gelesen. Wie kann er das dies in der sehr kurzen Zeit gemacht haben. Anderenfalls ist dieser Richtwer recht oberflächlich und scheite willkürliche Entscheidungen nicht.

Ähnlich interessant auch die unsinnige Behauptung: "Die Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme war aufgrung inhaltlicher Nähe beider Befangenheitsanträge nicht erforderlich." Auch hier kann man vergleichen - Befangenheitsantrag vom 07.12.17 - neuer Befangenheitsdantrag 08.12.17. Richter Thiele aus Ahresnburg bewies erneut seine Oberflächlichkeir und Willkür bei der Fassung von Beschlüssen.

Danach wurde ca. zwanzig Minuten diskutiert. Richter Holkamp teilte - obwohl er das angeblich das nicht bräuchte - mit, was Staatsanwalt Dr. Buscher am 24.11.17 an Bestrafung beantragt hatte.

Um 12:05 durfte der Lübecker Pflichtverteidiger Hans Brand endlich sein Plädoyer halten.

Beweise interessieren Pflichtverteidigers Frank-Eckhard Brand nicht

ra-brand.jpg

Eingebettetes Foto von
RA Frank-Eckhard Brand

Der Pflichtverteidiger begann das Plädoyer mit der Verteidigung seines passiven, einem Staatsanwalt nahen Verhaltens als Verteidiger im Strafverfahren gegen Klaus Schädel.


Das Witz-Plädoyer vom Lübecker Pflichtverteidiger Frank-Eckhard Brand


Pflichtverteidiger Brand steht auf und begründet zunächst sein passives Verhalten in diesem Strafverfahren: Es ist ein bemerkenswertes Verfahren hier. Möchte auf Einzelheiten eingehen, was aus Sicht eines Verteidigers zu sagen ist. Vielleicht wird es weitschweifig.

Unsere Gesellschaft ist geprägt dadurch, dass auch ohne öffentliche Medien die Menshcen Zugang zur Kenntnis der Sache erlangen. Dazu gehört auch die Auffassung, dass ein Anwalt den Angeklagten bei der Verteidigung ersetzt. Es gilt aber das Recht der Selbstverteidigung. Ein Verteidiger, der daneben steht, hat die Aufgabe, die justizspezifischen notwendigen Anträge zu stellen. Wer das beobachtet hat, weiß das gerade aus den internationalen Strafverfahren. Die Angeklagten haben sich das Recht genommen, sich selbst zu verteidigen. Das Gercht sah es als notwendig an, ihm (Herrn Schädel) jermanden zur Seite zu stellen. Das Recht auf Selbstverteidigung ist ein hoches Recht. Daraus folgt die Rolle des Verteidigers.

Pflichtverteidiger Brand: Das Nächste. Was mir der Professor im 1. Semester in Berlin auf den Weg gab: "Das Erste, was Sie studieren, ist die Herrschaftswissenschaft." Es war eine Professor der linken Szene. "Sie werden der normalen Welt entrückt, behandeln die Sach- und Rechtslage anders als die Nichtjuristen." Habe das damals so hingenommen. Ist aber tatsächlich so. Man bemüht sich in anderen Bereichen um Fachleute, Mediziner, Mathematiker ... . Diese Herrschaftswissenschaft .... Grundrechtsnorm ist so was. Wer Strafrecht studiert, weiß ... dass Dinge .... Es gibt die Drei-Stufen-Theorie, betrifft zwar den Artikel 12 des Grundgesetzes, Dinge, die man etwa vertreten kann. Ist beim Artikele 5 des Grundgesetzes nicht anders. Das Grundgesetz steht für Grundrechtordnung, unterliegt Schranken, nennt man deswegen Schrankenvorbehalt. Diese Dinge sind alle beachtlich. Der Hochschulprofessor sagte zur Einführng des StGB bezüglich der Verbote, dass, was nicht drin steht, ist auch nicht verboten.

Das StGB hat eine gewisse Ordnung. Zunächst kommen die staatstraenden Teile. Danach die Ehrschutzt-Paragrafen ganz am Anfang, nach vorne gezogen, um dorrt zu regeln. Es waren Zeiten, wo man sich mit Visittenkarten duellierte.Diese Zeten sind vorbei. Man besinnt sich an das Urteil "Soldaten sind Mörder". Ist so etwas beleidigend oder geschützt von der Meinngsfreiheit?

Hier in diesem Verfahren geht es um Strafbarkeit. Dr. Buscher hat systematisch dargelegt mit dem Hintergrund des Ehrenrechts und dem Recht zum Gegenschlag. Man kann sagen, wer mich beleidigt hat, bestimme ich. Es geht um den Schutz der persönlichen Ehre oder, ob Herr Schädel sich auf seine berechtigten Interessen nach § 193 StGB berufen kann. Die Frage ist, liegt hier ein Kontext vor als Wahrnehmung berechtigter Interessen? Diesen Sachbezug kann man nicht selbst bestimmen, der Sachbezug ist nicht uferlos. Er ist Dritten zugänglich, es ist das Herrschaftswissen.

Dann komme ich zur Abwägung, zu den Schranken des Art. 5 des Grundgesetzes. Liegt ein Sachbezug nicht vor, so findet auch keine Abwägung statt. Die Ehre gilt auch für Institutionen. Es gilt ein umfassender Ehrenschutz, auch umfassedes Recht auf Meinngsäußerung. Da muss eben nachgeguckt werden. Ohne dass ich auf die einzelnen Taten eigehe, ist mal zu schauen, was Herr Schädel mit seinem Vorbrningen hier virgebracht hat. Es ging los mit der Bewerbung als Bürgermeisterkandidat, während sich die Dinge so entwickelt haben, wie dargelegt. Das ist die Frage, ob das als Sachbezug gelten kann.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen. Was ist, wenn sich einer nicht strafbar verhalten will. Übt hier sein Recht auf Gegenschlag aus, kämpft um seine Existenz. Was ist, wenn sich jemand ständig negativen Anfeindungen ausgesetzt fühlt. Was ist, wenn Herr Dzubilla als der Urheber, Sachverwalter, Organisator sich identifizieren lässt? Diesen haben wir rausgenommen. Hatten einen Sachbezug gefunden. Herr Schädel hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das die Quelle ist. Das Gericht hat in seinem Kontext .... . Was ist, wenn einer diese subjetiven Grenzen nicht kennt. Man muss das Herrschaftswissen haben. Ob das jeder machen kann, weiß mich nicht. Frage, befindet sich Herr Schädel im Irrtum der Grenzen? Er sagt, will sich entschuldigen, will nicht stafbar sein. Was macht er dazu? Weil er auch diese Person im Zusammenhang sieht.

Frage, was ist, wenn sich einer dabei irrt. Gilt § 193 für Irrtum? Erhält der Irrtum Relevanz?

In der der rechtlichen Beziehung ist hier ein Sachverhalt ... Ergeht davon aus, kein Unrecht getan zu haben. Das führt zum § 17 StGB Verbotsirrtum. Kann man schuldhaftes Verhalten voraussetzen? Hatte Herr Schädel das vermeiden können? ....

Zu den Grenzen ... als Individium. Wie das im Rahmen der Urteilsfindung zu beleuchten ist, ... wie Herr Schädel das vorträgt, alles im Zusammenhang.

Wenn man nach Satz 1 nicht zur Schuldfreiheit kommt, dann zumindest nach Satz 2 zu einer Milderung.

Als Verteidiger steht es mir zu, auch keinen Antrag zu stellen. Bitte, § 17 StGB mit zu berücksichtigen.

Herr Schädel hat alles mitgeteilt, was wir wissen müssen, was der Zusammenhang ist.

Vielen Dank

Kommentar RS zum Plädoyer des Pflichtverteidigers Brand

Wir hörten nichts zu Beweiswürdigung, genauer, nichts dazu, dass es de facto keine Beweiserhebung gab.

Die Motive von Herrn Schädel wurden nicht nachgefragt, nicht behandelt. Die vielen Fehlurteile des AG Ahresnburg gegen Herrn Schädel waren nicht Gegenstand der Beweiserhebung.

Die Befragung der Rechtsanwälte Walther und Reumschüssel wurde abgelehnt, auch die Befragung der betroffenen Richter und Richtterinnen. Dazu sagte der Pflichtverteidiger nichts.

Pflichtverteidiger Brand irrte erheblich, wenn er den Beginn des dem Herrn Schädel gegenüber erfolgten Unrechts bei der Bügermeisterwahl ansetzte. Jahre davor gab es das Bismarckverfahren mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung von Carl Eduard von Bismarck, wegen welche Schädel in den Knast musste.

Nichts von der Rolle eines Dorsch in der Schleswig-Holsteiner CDU-Politik, zu welcher Herr Schädel viel zu sagen hätte.

Was den linken Professor betrifft, so verwechselte Pflichtverteidiger Brand offenbar das Herrschaftswissen von Juristen mit deren Rolle, die jeweils bestehende Herrschaft juristisch zu sichern und die Nichtjuristen in juristische Fallen laufen zu lassen, manipulieren zu können.

Das Geschwafel vom Herrschaftswissen stand irgendwie im Widerspruch zu vom Pflichtverteidiger Brand hochgehaltenen Recht des Angeklagten auf Selbstverteidigung. Herhalten musste dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen prominenten Angeklagten.

Weiterführung der Verhandlung

Nach einer etwas längeren Diskussion wurde festgelegt, dass Herr Schädel am 18.12.17 in der Verhandlung, welche im 9:00 beginnt, mit seinem Plädoyer beginnen kann.

Sollte das Plädoyer mehrere Verhandlungstage erfordern, dann wird im Januar 2018 fortgesetzt.


Persönliche Werkzeuge