Öffentliches Informationsinteresse

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-== Begriff ==+== Definition ==
-Berichterstattung muss von Betroffenen hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der [[Persönlichkeitsrechte]] im konkreten Einzelfall überwiegt.+Öffenliches Informationsinteresse bedeutet, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an Informationen hat.
-Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben [[Journalist]]en neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.)+Der Begriff des '''öffentliches Informationsinteresses''' oder '''Interesse der Öffentlichkeit''' ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff [[öffentliches Interesse]], womit ein solches des Staates gemeint ist.
-Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff [[öffentliches Interesse]], womit ein solches des Staates gemeint ist.+== Begriff ==
 +Nicht jedes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen darf gemäßt den Gesetzen und der Rechtsprechung befriedigt werden. Neben dem Interesse des Staates und der Wirtschaft sowie von Privatpersonen an Geheimhaltung, wird auch das Persönlichkeitsrecht zur Zensur von Informationen, die die Öffetnlichkeit interessieren, herangezogen.
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 +Berichterstattung muss von Betroffenen jedoch hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der [[Persönlichkeitsrechte]] im konkreten Einzelfall überwiegt.
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 +Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben [[Journalist]]en neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.).
== erforderliche Abwägung == == erforderliche Abwägung ==
-In jedem ein Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Interesse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiehit]].+In jedem Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Informationsinteresse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiehit]].
Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann. Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.
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== Kritik == == Kritik ==
-Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte. Besteht kein öffentliches Informationsinteresse, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Weitere Voraussetzungen wie [[Beleidigung]], [[Schmähung]], [[Ehrverletzung]], [[Privatsphäre|Privat]]- oder [[Intimsphäre]], Kinder-Eltern-Verhältnis sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift durch.+Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte.
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 +Besteht kein [[öffentliches Interesse]], dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches [[öffentliches Interesse]], z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein '''öffentlichesd Informationsintetresse''' gibt, auch wenn tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.
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 +Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Vertöffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den nmachenschaften von Abzock-Anwälten.
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 +Weitere Voraussetzungen wie [[Beleidigung]], [[Schmähung]], [[Ehrverletzung]], [[Privatsphäre|Privat]]- oder [[Intimsphäre]], [[Kinder-Eltern-Verhältnis]] sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift dauch ohne dieser Einschränkungen nurch.
Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht. Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht.
Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden. Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.
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Version vom 06:33, 17. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Definition

Öffenliches Informationsinteresse bedeutet, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an Informationen hat.

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses oder Interesse der Öffentlichkeit ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff öffentliches Interesse, womit ein solches des Staates gemeint ist.

Begriff

Nicht jedes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen darf gemäßt den Gesetzen und der Rechtsprechung befriedigt werden. Neben dem Interesse des Staates und der Wirtschaft sowie von Privatpersonen an Geheimhaltung, wird auch das Persönlichkeitsrecht zur Zensur von Informationen, die die Öffetnlichkeit interessieren, herangezogen.

Berichterstattung muss von Betroffenen jedoch hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall überwiegt.

Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben Journalisten neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.).

erforderliche Abwägung

In jedem Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Informationsinteresse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs- und Pressefreiehit.

Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.

Kritik

Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte.

Besteht kein öffentliches Interesse, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein öffentlichesd Informationsintetresse gibt, auch wenn tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.

Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Vertöffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den nmachenschaften von Abzock-Anwälten.

Weitere Voraussetzungen wie Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift dauch ohne dieser Einschränkungen nurch.

Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht.

Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.

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