Anwaltszwang

Aus Buskeismus

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Anwaltsprozesse sind vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften, Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren) und vor dem Bundesgerichtshof.

Begründet wird der Anwaltszwang mit § 78 ZPO.

Vor den Amtsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten sowie vor den Verwaltungsgerichten bestehen besonders geregelte Ausnahmen vom Anwaltszwang. Vor dem Bundesfinanzhof können sich Parteien auch nicht selbst vertreten, sondern müssen sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Es obliegt jedoch der Besonderheit nach dem Steuerberatungsgesetz und der Finanzgerichtsordnung, dass dies nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein dürfen (vgl. § 62 FGO).

Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht ein Anwaltszwang nur für die mündliche Verhandlung


Anders als bei Amtsgerichten muss man sich bei Landgerichten, Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof anwaltlich vertreten lassen. Nur zugelassene Anwälte können dort wirksam Prozesshandlungen vornehmen.

Für bestimmte Rechtshandlungen gibt es Ausnahmen.


Kritik

Damit haben es Kläger in der Hand, den Beklagten weitere Kosten aufzubürden.

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