7 U 11/11 - 18.10.2011 - Diözese Regensburg verliert gegen SPIEGEL

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Richter Andreas Buske entschied am 21.01.2011 in der Sache 324 O 274/10:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

1. durch die Berichterstattung
„‘Verschweigen, Vertuschen, Versetzen – das ist noch lange nicht vorbei‘, sagt er. ‘Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt‘, warf zum Beispiel ein missbrauchter Jugendlicher dem R...er Bischof G... M... vor. Ein Kaplan hatte ihm 1999 in den Schritt gegriffen. Statt aber den Fall aufzuklären und den Kaplan vor Gericht zu bringen, vermittelte das Bischöfliche Ordinariat der Familie eine Art Schmerzens- und Schweigegeld vom Täter.“
den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme.
2. Wörtlich und/oder sinngemäß mit Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) Unter Bezugnahme auf die im Jahr 1999 zwischen P... K., der Diözese und dem Ehepaar T. geschlossene Vereinbarung „Schweigen gegen Geld“;
b) „Dem S... liegen Dokumente vor, die belegen, dass sein Ordinariat – hart an der Grenze der Legalität – versucht hat, Kindesmissbrauch zu vertuschen: Schweigen sollte mit Geld erkauft werden.“
c) Unter Bezugnahme auf eine Äußerung von „J... T.“: „‘Das Verschweigen und Vertuschen von Anfang an‘ macht sie wütend.“
d) Das Ordinariat in R... habe J... T. – ihrer Aussage nach – „überredet“, „keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Man wolle den Fall im Bistum lieber intern regeln.“
e) Durch die Formulierungen:
„Die von der Fummelei geschockte Familie wollte sich zumindest vorbehalten, den Priester später noch anzeigen zu dürfen“ und „Da der künftige seelsorgliche Einsatz von Herrn K. allein im Kompetenzbereich des Bischöflichen Ordinariats verbleiben soll, wobei bei Art und Zeitpunkt des Einsatzes die Vorfälle berücksichtigt werden, können wir es nicht akzeptieren, dass ... eine Anzeige vorbehalten bleibt.“
den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe verlangt, dass eine Anzeige unterbleiben soll.

Die Pressestelle der Hamburger Gerichte gab dazu die folgende Pressemitteilung Pressemitteilung heraus:

Der Spiegel berichtete anlässlich der in katholischen Einrichtungen aufgetretenen Missbrauchsfälle u.a. in der Ausgabe vom 8. Februar 2010 unter dem Titel „Die Scheinheiligen“ auch über die Klägerin. Dabei ging es um einen Kaplan, der im Jahr 1999 zwei Kinder sexuell belästigt hatte, und den anschließenden Umgang der Klägerin mit diesem Vorfall, insbesondere ihre Verhandlungen mit der betroffenen Familie. Die Klägerin traf damals mit den Eltern der beiden Kinder eine Vereinbarung, in der u.a. die Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung des Kaplans geregelt wurde. Die Vereinbarung enthielt außerdem die Formulierung, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern Stillschweigen gewahrt werden sollte.

Die Klägerin wendet sich gegen den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwurf, sie habe durch die Vermittlung der Geldzahlung des Kaplans an die Missbrauchsopfer erreichen wollen, dass der Vorfall nicht angezeigt werde oder sonst an die Öffentlichkeit gelange. Dies wird in dem Bericht der Beklagten zwar nicht offen behauptet. Aufgrund der gewählten Formulierungen und der Art der Darstellung gewinnt der Leser aber auch nach der Überzeugung des Gerichts zwingend einen entsprechenden Eindruck.

SPIEGEL ging in Berufung.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Diözese Regensburg vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG

18.10.11: OLG Hamburg 7 U 11/11 Diözese Regensburg vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Dr.Marion Raben
Richterin am Oberlandesgericht: Karin Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Romatka& Collegen; Rechtsanwalt Gerold Skrabal
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Kanzlei Latham & Watkind; Rechtanwalt Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert, Rechtsanwältin Baus

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

18.10.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Die Vorsitzende Richterin Dr. Raben: Es geht um zwei Artikel. Einer 1999, einer ein Jahr später und über andere Gemeinde. Es stellt sich die Frage, ob die Kirche Regensburg Ansprüche derart haben kann, nämlich Unterlassungsansprüche. Die Kirche ist eine öffentlich-rechtliche Institution, genießt selbstverständlich Ehrenschutz, zumindest was Unterlassungsanspruch betrifft. Sie muss aber als öffentlich-rechtliche Organisation mehr hinnehmen als Private und private Vereine. Es kommt auf die einzelne Äußerungen an, ob erweitere Toleranzpflicht greift oder nicht. Es geht nicht um eine Richtigstellung.

Die erste Äußerung, es solle nichts an die Öffentlichkeit gehen, „Schweigegeld“ Die Vorgänge werden richtig dargestellt, Missbrauch, Eltern sind informiert worden, Verhandlungen, Einigung, Geldzahlung ist geleistet worden. Der Stein des Anstoßes ist der „Begriff Schmerz- und Schweigegeld“. Sieht man sich den Artikel an, so ist alles zeitlich richtig dargestellt. Es geht um den Eindruck, die Kirche habe bewirken wollen, dass der Vorfall nicht an die Öffentlichkeit kommt. Was heißt „Bewirken“? Kann auch „Mitwirken“ sein..... Das Bistum hat nicht von sich aus es für notwendig gehalten, den Vorfall an die Staatsanwaltschaft zu melden. Die Kirche hat auch aus ihrer Sicht den Vertrag unterzeichnet, hat damit mitgewirkt, dass die Sache nicht an die Öffentlichkeit kommt. Es gibt5 die Verpflichtung zu zahlen und zu schweigen. Ob eine Interesse der Eltern bestrand, darauf kommt es nicht an. Synalagmatische Verbindung muss nicht sein. Hinzu kommt: Hier wird, das ist für uns bedeutend ja nur von „einer Art Schmerzens- und Schweigegeld“ gesprochen. Sollte den Schmerz mildern und schweigen. Die Verletzten sind eben geneigt zu schweigen, was gezahlt wird. Damit macht der Schreiber deutlich, dass er keinen terminus technicus verwendet. Wir meinen, dass der Eindruck, der hier von Ihnen angegriffen wird, zwar so erweckt wird, aber dass er jedenfalls zutreffend ist. Wir neigen dazu, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. K2 und andere Veröffentlichung. Dann: Eine Fülle von Äußerungen aus der Anlage.

„Vertuschen“ ist schon sehr harter Tobak, aber als Kirche muss sie es aushalten, zumal sie nicht selber an die Öffentlichkeit getreten ist. Man kann – heißt nicht wir meinen – sich selbst an die Staatsanwaltschaft wenden. Wir haben weniger problematische Fälle.. Man wollte sich nicht an die Öffentlichkeit wenden. nur die Auffassung vertreten, dass in einer moralischen Organisation so etwas angezeigt wird. Man hat das „Vertuschen“ sogar noch unterstützt mit einer Geldzahlung. Schweigen und Vertuschen von Anfang an. Auch da sehen wir eine gewisse Berechtigung für die Äußerungsfreiheit.

„Priester auf andere Gemeinde losgelassen“ spricht auch für Vertuschen.

Schwieriger ist es mit dem „Überreden“. Äußerung der Frau Johanna T. könnte falschen Eindruck erwecken. Sie ist aber Laie. Wenn ein Laie zitiert wird, ist das privilegiert. Das Bundesverfassungsgericht sagt ... Andererseits hat es der SPIEGEL übernommen. Kann man so oder so sehen. So viel zureden, bis sie schließlich zustimmen. An dieser Stelle sind wir uns nicht so ganz schlüssig, ob wir den SPIEGEL nicht dazu bewegen können, das zu überdenken.

Dann kommen wir zur Anzeige. Sollte später unterbleiben. Der Eindruck, die „Klägerin habe verlangt, dass eine Anzeige unterbleiben soll“. Wir meinen, dieser Eindruck wird nicjht erweckt, dass der Klägerin verboten wird, dass angezeigt wird. Also wir meinen, dass diese Formulierung schon deswegen nicht verboten werden kann., weil dieser Eindruck nicht erweckt wird. Von der Anzeige stand auch nichts drin, sondern nur „Stillschweigen“.

Bis auf Ziffer 2d) wird wohl die Berufung erfolgreich sein.

Ja, Sie sind Berufungskläger aber Sie (RA Skrabal) sind mehr betroffen.

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Darf ich kurz fragen, von welchen Abläufen sie ausgehen?

Die Vorsitzende: Das Kind wird missbraucht, die Kirche wird von der Mutter informiert, zivilrechtliche Verhandlung über Ausgleichsansprüche, von keiner Seite wird Anzeige erstattet, Priester wird sofort abgezogen.

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Wenn ich Sie unterbrechen darf, das reicht mir eigentlich schon. Zu den Gesprächen kam es so: Die Kirche wird von der Mutter informiert. Schweigen ist nicht von der Klägerin, sondern von der Mutter ausgegangen. Am Folgetag war die Mutter die erste, die um Stillschwiegen bat. Dies war maßgeblich.

Die Vorsitzende: Ist aber streitig

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Deswegen wollen wir Beweis. Wer hat denn eigentlich das Schweigen ins Spiel gebracht? Jeder einzelne Punkt hat sich an der Ausgangsfrage zu messen. Wer war der erste?

Die Vorsitzende: Die Kirche hatte aber durchaus die Verpflichtung unabhängig von den Eltern gehabt, aus ihrer Initiative diesen Priester aus dem Verkehr zu ziehen und strafrechtlich zu verfolgen. Hätte auf die Eltern einwirken können. Dass die Kirche diesen Mann schützt, obwohl er wirklich kein Kavaliersdelikt begangen hat, ist kritikwürdig.

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Zu viele moralische Bewertungen in die Bewertung der Abläufe. Die Tat ist zu verurteilen, da sind sich die Beteiligten einig. Aber wenn ich schon mit der Anzeige die Forderung erhalte, Stillschweigen zu bewahren, muss ich das nicht respektieren? Jetzt stelle ich die Frage, muss die Institution als Arbeitsgeber Strafanzeige stellen? Trage ich eine Pflicht zur Strafanzeige? Ich meine: nein.

Gedankenschritt zwei. Es gibt nach dem geltenden Strafrecht keine Pflicht zur Strafanzeige, ist keine Strafvereitelung. Auch datenschutzrechtlicher Aspekt, ob ich eine Strafanzeige stellen soll oder nicht. Personenbezogene Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn Einwilligung vorliegt oder es das Gesetz erlaubt. Die Opfer sperrten sich. Die Motive sind unwichtig. Dass dann im zeitlichen Abstand von 10 Jahren nach der Tat und mehrer aufgedeckten Fälle, nicht nur in der Kirche ... Es gibt ja auch andere Institutionen, wo so etwas passiert. ... Kirche hat sich als Vermittlerin engagiert. Dass man dann aus zeitlicher Distanz sagt, ihr hättet damals anzeigen müssen. Jetzt kommt das Perfide, dass man ihr jetzt ihr Entgegenkommen, die die Kirche gemacht hat, obwohl es doch die Mutter war , einen Strick dreht. Wenn ich das schon tue, dann deswegen, dass mir später kein Vorwurf gemacht wird. Ich muss mich absichern. Dass man darüber verhandeln musste, diente doch nur der Absicherung, dass man es ihr nicht zum Vorwurf machen würde, keine Strafanzeige gestellt zu haben. Diese gute Absicht ist völlig misslungen. Es war nicht die Klägerin, die ein Verbot wollte.

Unter Ziffer 1 ist der Eindruck: Halte den Eindruck für zwingend,. Es stand, es ging nicht um das Opfer, sondern darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Statt gleich den Strafantrag zu stellen, gleich Schmerzens- und Schweigegeld.. In zwei Schritten, ... übernächster Satz. ... Termini „Schmerzensgeld“ und „Schweigegeld“, liebe Frau Vorsitzende, sagen Sie, kommt nicht drauf an. Hier geht es um Geldvermittlung. Der Leser hat gar keine andere Wahl, als den Schluss zu ziehen, die Klägerin habe bewirken wollen, dass das nicht an die Öffentlichkeit kommt. Jetzt nehme ich die Vermittlung der Geldzahlungen. Zusätzlich Finalität zwischen Geldzahlung und Aufforderung. Versteht der Leser so. Haben Beweis angeboten. Ja, es werden Vorwürfe erhoben, mag auch mal der ein oder andere Vorwurf berechtigt sein. Der Kontext ist so, dass hier Vorwürfe gegen diem Kirche erhoben werden. Hier geht es um den Eindruck, dass nichts an die Öffentlichkeit geht. Es geht nicht um Schmerzens- und Schweigegeld. Es geht hier um eine innere Tatsachenbehauptung: etwas zu tun, um etwas zu erreichen. Das Bewirken im Sinne eines Mitwirkens halte ich schon wegen der tatsächlichen Abläufe für falsch. Wenn mir doch der Verhandlungspartner ja schon die Möglichkeit der Strafanzeige genommen hat.

Die Vorsitzende: … .

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Es suggeriert, dass die Klägerin eine Wahl hatte.

Die Vorsitzende: Wollen Sie (Beklagten-Vertreter) was sagen?

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Es geht um innere Tatsachenberichterstattung. Diese ist falsch. Innere Tatsachen könne verboten werden, wenn sie falsch sind. Die Abläufe sind auch falsch dargestellt. Bewirken sollte die Finalität ausdrücken.

Beklagten-Vertreter Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert: Der Senat hat es richtig dargestellt. Predigt. Zu den inneren Tatsachen. Es gibt die Anweisung aus Rom die Weisung zum Datenschutz, wer Geheimnis bricht, kann zur Rechenschaft gezogen werden. Seite 67 … Geheimhaltung. Auch auf der deutschen Bischofskonferenz … Das sind die inneren Tatsachen und die Stellung der Kirche zu solchen Fällen. ... Bin verblüfft, dass die Kirche in dieser Weise behauptet, das Verlangen nach Schweigen und Schweigegeld sei allein von der Mutter, dem Opfer ausgegangen sei. Hatte von Aktenvermerken gesprochen, die sie nicht vorgelegt hat. Äußerung, es sei Schweigegeld vermittelt worden ...... Vereinbarung mit Herrn und Frau T.. Da steht drin, die Eltern behalten sich vor, Strafanzeige zu erstatten, wenn schwere psychische Schäden zurückbleiben. Daran sieht man ein Synnalagma. Es gab ursprünglich Vorbehalte der Eltern, das Ganze doch zur Anzeige zu bringen, die sind dann nach und nach entfallen. In der endgültigen Vereinbahrung vollständig entfallen. Auch das kann m an, wenn das von au0en bewertet wird, was die Redaktion gar nicht gemacht hat, so sagen.

Zur Aktivlegitimation: Wenn ein Artikel drei Jahre lang hingenommen wird, darf dieser nur dann verboten werden, wenn diese grundlegend die Tätigkeit der Klkägerin beeinträchtigen kann. Wenn die Kirche nicht in ihren Grundlagen beeinträchtigt ist ... nach drei Jahren.

Die Vorsitzende: Das ist keine Frage der Aktivlegitimation. Ziffer 2: ... Die Vorsitzende: Gut. Ist nicht so, was die Aktivlegitimation betrifft. Wolle Sie (Herr Skrabal) sich zu Punkt 2 äußern?

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Jetzt wird genau das Synalagma hergestellt. Stimmt so nicht. Sagt überhaupt nichts darüber aus, welchen Zusammen hang es gibt. Im Spiegel steht: „Wir schweigen, wenn wir Geld bekommen“. Das gibt es nicht. Ein Verhältnis zur Vereinbarung gibt es nicht.

Die Vorsitzende: Wir sehen das auch als bewertend an, von dritter Seite, da scheiden sich die Geister.

Richter Dr. Weyhe: Man ist sich einig, sagen nur, es wird geschwiegen, es wird über Geld verhandelt. So ist es.

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: War nicht so. Schweigen hat von der ersten Sekunde eine Rolle gespielt.... Schmerzensgeld, über die Höhe kann man sich streiten. Es erfolgte auch die Übernahme von psychotherapeutischen Kosten. ... Man kann das nicht so zusammenstellen. Das Schweigen wäre auch in einer Vereinbarung festgehalten worden, wenn man keine Geldzahlungen vereinbart hätte. Klägerin wollte sich absichern, weil sie keine Anzeige erstattete.

Richter Dr. Weyhe: Weshalb sind Verhandlungen geführt worden? Man hätte einen Brief schreiben können., dann wäre der Punkt raus.

Kläger-Vertreter Gerold Skrabal: Ich halte es für überflüssig, das Recht der Eltern auf Strafanzeige in dem Dokument aufzunehmen. Das kam damals aus der Feder von Dr. R., nicht aus unserer Feder. Im Gegenteil wäre das ein Recht der Klägerin gewesen. Das Recht wurde uns von der ersten Sekunde an genommen. Es musste dokumentiert werden in irgendeiner Form, dass es der Wille der Eltern war. Da sind natürlich auch andere Gesichtspunkte reingelassen worden (K28), die so gern genommen werden. Die Klöägerin hatt sich dagegen gesperrt. .... Wiedergutmachung. Hier ist die Klägerin als Vermittlerin aufgetreten. Es ging nicht darum, das Recht der Eltern zu pervertieren. Wenn die Eltern anzeigen wollen, dann sollen sie das tun.

Beklagten-Vertreter Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert: Die Beklagte fragt sich, weshalb stand nicht in der Vereinbarung: „Den Eltern steht es frei, Strafanzeige zu erstatten?“ wie in der Vorvereinbarung? Das hat die Klägerin rausverhandelt. „wohlverstandenes Anliegen auf Schweigen“ Synnalagma ist eine rechtliche Bewertung, kann der BGH drüber entscheiden. Dass Herr K ein Interesse hatte, eine Verschwiegenheit zu erkaufen, ist unstreitig.

Die Vorsitzende: Gut. Wie sieht es denn aus mit dem „Überreden“?

Beklagten-Vertreter Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert: Frau T. hat diesen Eindruck. Artikel ist viele Jahre durch die Welt gegeistert, wurde nicht angegriffen. Reicht nicht aus, um die Funktionsfähigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen.

Die Vorsitzende: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteivertretern erörtert. Der Beklagten-Vertreter stellt den Antrag aus der Berufungsschrift vom .... Der Kläger-Vertreter beantragt, die Berufung zurückweisen. 1. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. 2. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 120.000,- Euro.

Anschließend wurde die Sache 7 U 38/11 Diözese Regensburg gegen den Blogger Stefan Aigner verhandelt.

Am Schluss der Sitzung: Der Berufung wird vollumfänglich stattgegeben.

[bearbeiten] Das Bistum Regensburg sieht sich als Opfer der Medien und Justiz

Stellungnahme des Bistum Regensburg, Clemens Neck, Pressesprecher

Hamburg, 19.10.2011

Gute Taten rächen sich

Mit Bestürzung nehme ich die jüngsten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Kenntnis. Demnach soll der Vorwurf einiger Medien zulässig sein: Das Ordinariat habe eine eigene Strafanzeige unterlassen und Stillschweigen gewahrt, als es dem dringenden und ausdrücklichen Wunsch einer Opferfamilie folgte. Die Entscheidungen des Gerichts verkennen nicht nur den wahren und urkundlich belegten Sachverhalt. Die gerichtlichen Entscheidungen missachten außerdem den damals geäußerten Willen der Opferfamilie. Man zwingt das Ordinariat Regensburg in die Rolle eines vermeintlichen Übeltäters, obwohl es unverzüglich, unbürokratisch und wirksam im Sinne der Opfer gehandelt hat.

....

Damit stehen aber bereits jetzt Fragen im Raum:
Sollte tatsächlich opferorientiertes Handeln des Ordinariats ins Gegenteil verkehrt und der Kirche zum Vorwurf gemacht werden? Kann die Kirche freiwillige Leistungen für Kinder übernehmen, die von Mitarbeitern geschädigt wurden, wenn diese Hilfen später in den Vorwurf einer Art Strafvereitelung münden? Worauf beruht eine Rechtsprechung, wenn sie herabwürdigende Behauptungen zulässt, die im offenkundigen Widerspruch zu urkundlich belegten Tatsachen stehen?


[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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