28 O 340/10 - 03.11.2010 - Lampmann, Behn & Rosenbaum beim LG Köln

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Es ging wohl um unerlaubte Nutzung von Photos, was sehr teuer werden kann.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

[bearbeiten] Böhme vs. Schneller

Landgericht Köln Az. 28 O 340/10 Böhme vs. Schneller

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Reske
Richter am Landgericht: Büch
Richterin am Landgericht: Dr. Najork

[bearbeiten] Parteien

Klägerseite: Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum
Beklagtenseite: Kanzlei Wilk u. Kollegen

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

03.11.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit:H.M. und Rolf Schälike

Richterin Reske: ... Schadensersatz geltend gemacht ... Streitwert 385 ... € ... der Streitwert müsste eigentlich noch erhöht werden ... Unterlassung vor Gericht geltend gemacht werden ... Fotos selber gemacht ... ist ja wohl Ihre Hauptverteidigung ... ohne Erlaubnis ... es sieht so aus, dass der Kläger tatsächlich ... Unterlassungsanspruch hat...

Klägeranwalt: ... ein Grund ... die Bilder ...

Beklagtenanwalt: ...

Klägeranwalt: ...

Richterin Reske: ... ja genau, Sie haben umfassendes ... Datenbank ... jedes ... einschließlich des Rechts ... zu publizieren ... was heißt umfassendes ... übertragen werden ... mit dem Schadenersatzanspruch ... Sie sind nicht so lange ... ist insgesamt 3 Monate ... bisher nur geschätzt haben ... kommen wir ja hier auf Beträge ... ein wenig astronomisch sind ... zur Beratung hinzugezogen ... und da ging es um genauso ... in Belgien ... wie hier in Deutschland ... fragen muss ... nicht fragen ... hier vergleichen ... Mengenrabatt ...

Klägeranwalt: ... ich meine ...

Richterin Reske: ... eigentlich beiden Seiten.

Beklagtenanwalt: ... Sie sagen man kann ... weil ich davon ausgehe ... wenn selbst ein Landgericht sagt, Sie können darüber streiten ...

Richterin Reske: ... wenn ich das nicht tue ... alle möglichen Ansprüche ...

Richter Büch: ... auch da das Verschulden ... hat der BGH gesagt: nein. ... er hat behauptet ... § 812 ... in der Begründung ... etwas geholfen ...

Klägeranwalt: ... auf den Fotos aufgeschrieben ...

Beklagtenanwalt: ... Ihr Mitarbeiter ... auch eigene Shops einbinden ... verstehe auch nicht ...

Klägeranwalt: ... umfassend übertragen ... bei Amazon ... anhängt ... sämtliche Nutzung ...

Richter Büch: ... auch ständige Rechtsprechung im Zweifelsfalle ...

Richterin Reske: ... wir sehen das ... kann man sich auf einer gewissen Basis ...

Klägeranwalt: ... auch wenn ein entsprechendes Angebot ...

Richterin Reske: ... worüber man nachdenken könnte ...

Beklagtenanwalt: ... wo der Wettbewerb stattfinden würde ...

Richterin Reske: ... irgendwo auswirken ... das haben wir so im Einzelnen noch nicht beraten ...

Klägeranwalt: ... wieder anzubieten ... sollte verkauft haben ...

Beklagtenanwalt: ... habe ich ja auch ... vorgetragen ...

Richterin Reske: ... ich würde dazu neigen ... zurückzuziehen ...

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

Beklagtenanwalt an Klägeranwalt gerichtet: ... Unterhaltung was sie getan haben ... Rabatte ... gewisses Risiko ... telefoniert ... brauchen Sie mir nicht glauben.. bin mir nicht so ganz sicher ... wäre denn da eine Möglichkeit?

Klägeranwalt: ... mehr gerechtfertigt wäre ... Rechtschutzversicherung ... höherer Austausch ...

Richterin Reske: ... Betrag von 12.000 € ... an einem Zeitpunkt ... in einem solchen Falle ... auch ... Frage der Anwendbarkeit ... ist für einem solchen Fall ... Superfotograf ... aber eigentlich ... geht davon aus ... eigentlich abgedeckt ... Möglichkeit ... allerdings ... mit 9.000 € abgelten kann ...

Beklagtenanwalt: ... vorgeschlagen ... entspricht in etwa Ihrem Vorschlag ... ich habe nur ein Problem, dies so zu formulieren. Es ist ja auch so ...

Richterin Reske: ... wenn es weniger wäre ...

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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