28 O 318/10 - 16.06.2010 - Jörg Kachelmann gewinnt gegen den Fotografen

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

URTEIL

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes


Az. 28 O 318/10 Urteil vom 02.06.2010

[bearbeiten] Parteien

In der Sache

Jörg Kachelmann

Prozessbevollmäctigte:

Kanzlei Dr. Höcker und Partner

gegen

Jörg Völkerling

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Spyros Aroukatos


hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch die vositzende Richterin Reske, Richter Büch, Richter Müller

[bearbeiten] für Recht erkannt:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift „NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT - Hat L ihr die Ehe versprochen?” sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche” und den Seiten 18 und 19 der Zeitung „Bild am Sonntag” vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?” veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Verfügungskläger beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

2. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger zu 70 % und der Verfügungsbeklagte zu 30 %.

[bearbeiten] Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung von heimlichen Bildaufnahmen über Hofgänge des Verfügungsklägers in der JVA N.

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung “Y” und tritt in der Werbung für “B” auf.

Am 20.03.2010 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund eines Haftbefehls in der JVA N. Am 22.03.2010 wurde über die Internetseite “www.anonym1.de” über die Festnahme des Verfügungsklägers berichtet. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien. So wurde in der Boulevardpresse, aber auch in der FAZ, der Süddeutschen Zeitung und im Spiegel über die Vorwürfe berichtet. Dabei wurden auch verschiedene den Verdacht gegen den Verfügungskläger begründende Umstände mitgeteilt. Teilweise wurde über das Privatleben des Verfügungsklägers berichtet.

In einem auf Antrag des Verfügungsklägers anberaumten Haftprüfungstermin wurde der Verfügungskläger ca. drei Stunden vernommen. Der Antrag auf Haftprüfung wurde sodann zurückgenommen. Nach dem Haftprüfungstermin äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das den Verfügungskläger zurück in die JVA transportierte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei. Weitere Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber den Medien gab es nicht.

Am 11.04.2010 veröffentlichte die Bild am Sonntag einen Artikel, in dem Lichtbilder gezeigt wurden, die den Verfügungskläger während des Hofganges in der JVA zeigen. Die Lichtbilder wurden auch auf der Internetplattform “www.anonym1.de” veröffentlicht. Das Landgericht Köln untersagte das öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder im Rahmen von einstweiligen Verfügungen. Auch unter der Domain “www.anonym2.ch”, dem Internetauftritt der Schweizer Boulevardzeitung Blick, wurde am 11.04.2010 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift “L und die Knackis” ein Lichtbild, das den Verfügungskläger während des Hofganges in der JVA N zeigt, veröffentlicht. Weitere Lichtbilder vom Hofgang zeigte der Fernsehsender RTL in seiner Sendung “RTL Exclusiv weekend” am 18.04.2010.

Bereits am 09.04.2010 traf Herr C, technischer Angestellter des Amtes für Vermögen und Bau Baden-Württemberg gegen 13:45 den Verfügungsbeklagten in einer im 2. Obergeschoss des im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Gebäudes Z-Straße 129, ####1 N an. Das Gebäude befindet sich direkt gegenüber der JVA N mit Blick aus dem Küchenfenster auf den Gefängnishof. Auf das als Anlage AS 3 zur Akte gereichte Luftbild (Bl. 54 d. A.) wird Bezug genommen. In der Küche war eine Vielzahl foto- und videotechnischer Gerätschaften nebst Zubehör und Laptop ausgebreitet. Ferner war ein Stativ aufgebaut. Darauf befand sich eine Fotokamera, auf die ein Teleobjektiv mit großer Brennweite montiert war. Die Kamera war auf den Gefängnishof ausgerichtet. Gegenüber Herrn C räumte der Verfügungsbeklagte auf Nachfrage ein, sich wegen Herrn L in der Wohnung aufzuhalten. Das Fotografieren sei ihm von irgendjemandem aus der Verwaltung erlaubt worden. Herr C stellte die Personalien des Verfügungsbeklagten fest, indem er sich dessen Personalausweis zeigen ließ und erteilte diesem sodann Hausverbot und verwies ihn der Wohnung.

Der Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, die nunmehr noch streitgegenständlichen Fotografien aufgenommen zu haben. Mit Schreiben vom 28.04.2010 wurde der Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung abgemahnt. Hierauf reagierte der Verfügungsbeklagte lediglich durch ein Schreiben der T AG, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es sei unzulässig, die streitgegenständlichen Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen.

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt,

1. anzuordnen, dass es der Antragsgegner es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat,

ohne Zustimmung des Antragstellers die unter anonym1.de in den Artikeln vom 10.04.2010, 00:11 Uhr, mit der Überschrift “16 GRAD WIND VON NORDOST - L genießt die Sonne im Gefängnishof” und vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift “NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT - Hat L ihr die Ehe versprochen?” sowie unter anonym2.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik “Bilder der Woche” und den Seiten 18 und 19 der Zeitung “Bild am Sonntag” vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift “Neue Geliebte aufgetaucht, Hat L ihr die Ehe versprochen?” veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS OA, die den Antragsteller beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

2. anzuordnen, dass es der Antragsgegner es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat,

ohne Zustimmung des Antragstellers die in der VOS-Sendung “Prominent!” vom 22.04.2010 sowie in den RTL-Sendungen RTL Exclusiv weekend vom 18.04.2010, RTL Exclusiv vom 22.04.2010 und “Frühnews vom 23.04.2010 ausgestrahlten Videosequenzen gemäß Anlagenkonvolut AS 0B, die den Antragsteller beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Nachdem der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, es dem Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu verbieten, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter anonym1.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift “NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT - Hat L ihr die Ehe versprochen?” sowie unter anonym2.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik “Bilder der Woche” und den Seiten 18 und 19 der Zeitung “Bild am Sonntag” vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift “Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?” veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Antragsteller beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Wege des Versäumnisurteils zurückzuweisen.

Er rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters des Verfügungsklägers.

Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Fotografien seien in zulässiger Art und Weise verbreitet worden. Bei der derzeitigen Berichterstattung über den Verfügungskläger handele es sich um Verdachtsberichterstattung, in deren Rahmen eine identifizierende Berichterstattung durchaus zulässig sei. Da es sich bei dem Verfügungskläger um eine Person der Zeitgeschichte handele und ihm schwere Straftaten vorgeworfen würden, sei ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung zu bejahen. Auch sei der auf den Fotos abgebildete Hofgang in der Justizvollzugsanstalt kein Teil der Privatsphäre des Verfügungsklägers. Vielmehr handele es sich um kontextbezogene Fotografien, die über die Untersuchungshaft berichteten, der sich der Antragsteller unterziehen musste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

[bearbeiten] Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, da der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch hat.

Dem Verfügungskläger, dessen Prozessbevollmächtigte die ordnungsgemäße Originalvollmacht gemäß § 80 S. 2 ZPO innerhalb der gesetzten Frist am 08.06.2010 nachgereicht haben, steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die Vervielfältigung und Verbreitung über diverse Zeitschriften und Internetseiten rechtswidrig war.

1. Der Verfügungskläger ist als abgebildete Person auf dem Foto unmittelbar betroffen und aktivlegitimiert.

2. Der Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, die noch streitgegenständlichen Fotografien selbst gefertigt und verbreitet zu haben und ist damit passivlegitimiert.

3. Die Veröffentlichung war mangels Einwilligung des Verfügungsklägers und mangels Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig.

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. An einer solchen fehlt es betreffend den Verfügungskläger ganz offensichtlich.

Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco).

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (a. a. O.) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH, 01.07.2008, a. a. O. m. w. N.).

Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen.

Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.

Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten anzunehmen ist. Da der Verfügungsbeklagte bei seiner Fertigung und Weiterleitung der Lichtbilder an die Presse den Persönlichkeitsschutz des Verfügungsklägers zu berücksichtigen hatte, ist für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob er als Fotograf den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob er lediglich die Nachfrage von Zeitschriften nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, 26.02.2008, und BGH, 06.03.2007; 01.07.2008; 17.02.2009 jeweils a. a. O.).

Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH, 01.07.2008, a. a. 0.) der Fall sein. Die beanstandeten Bilder zeigen den Verfügungskläger im Rahmen eines Rundganges auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Verfügungskläger in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hat, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr ist er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof für den Freigang zu nutzen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der derzeitige Aufenthaltsort des Verfügungsklägers einem solchen Zweck nicht dient ändert vielmehr nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist. Denn die Tatsache, dass sich der Verfügungskläger in Untersuchungshaft befindet, wird bildlich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist die vorliegende Situation des Verfügungsklägers auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07, GRUR 2009, 150) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

“Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.”

Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Verfügungskläger befand sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Verfügungsklägers durch die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers wiegt dabei vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Verfügungsklägers aufgenommen wurden.

Die gemäß § 938 ZPO vorgenommene geringfügige Veränderung des Tenors beruht darauf, dass vorliegend Ansprüche aus § 22 KUG geltend gemacht wurden. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

4. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, 08.02.1994 - VI ZR 283/93, NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

5. Ein Verfügungsgrund besteht für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ebenfalls. Da der Verfügungsbeklagte in einer in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Weise die streitgegenständlichen Lichtbilder und Videosequenzen vervielfältigte und verbreitete und der Verfügungskläger hiergegen bereits am 14.05.2010 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stellte, nachdem er am 17.04.2010 erstmals Kenntnis vom Namen des Fotografen erlangte, liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Durch das weitere Verbreiten der streitgegenständlichen Bild- und Videoberichterstattung droht dem Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.

[bearbeiten] Kostenentscheidung

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Hierbei bewertet die Kammer den zurückgenommenen Teil mit 70 % des ursprünglichen Antrages des Verfügungsklägers. Hierfür spricht nach dem Dafürhalten der Kammer, dass der ursprüngliche Antrag zu 2) vollständig zurückgenommen und der Antrag zu 1) lediglich hinsichtlich der drei nunmehr streitgegenständlichen Fotos aufrechterhalten wurde. Nicht zu berücksichtigen war hierbei, dass der Verfügungsbeklagte sich auf die Abmahnung hin nicht zu seiner Passivlegitimation verhalten hat. Es liegt vielmehr im Risikobereich eines Verfügungsklägers, ob eine entsprechende Passivlegitimation tatsächlich besteht oder nicht. Eine Verpflichtung eines potenziellen Verfügungsbeklagten, sich vorab zu seiner Passivlegitimation zu äußern, besteht in rechtlicher Hinsicht nicht.

[bearbeiten] Kein Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen, da der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Termin nicht säumig im Sinne von § 330 ZPO gewesen ist.

[bearbeiten] Vollstreckbarkeit

Das Urteil ist ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 925 Rn. 9).

[bearbeiten] Streitwert

Streitwert: 100.000,00 EUR

Persönliche Werkzeuge