27 O 9/11 - 31.05.2011 - Prangerwrikung durch Listenveröffentlichung

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um umstrittene Listenveröffentlichung und daraus resultierender möglicher Prangerwirkung im Telekom-Umfeld.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Derbort vs. Scheffer

31.05.11: LG Berlin 27 O 9/11

[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz Richter Richter: Herr Dr. Himmer
Richterin am Landgericht: Frau Gilge
Richter am Amtsgericht: Herr Dr. Hagemeister

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Judaschke; RA Wagner
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Nasner & Kollegen; RAin Schickendanz


[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

31.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Ist zwischen den Parteien eine gütliche Einigung möglich?

Antragsteller-/Klägeranwalt Wagner: Na ja, warum nicht?

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Schickendanz: Was haben sie denn genau für einen Vorschlag?

Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Die Einstweilige Verfügung ist mit Fug und Recht ergangen. In der Tendenz ist es so, dass wir an dem festhalten wollen, was ursprünglich verfügt worden ist. [] Diese Liste war rechtswidrig.

Antragsteller-/Klägeranwalt Wagner: Und das was geschrieben wurde stand noch gar nicht mal in der Liste drin.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Schickendanz: Ich würde gern jetzt erst mal den Schriftsatz lesen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Wagner: Für mich ist entscheidend, dass er doch selbst für das BKA und die Telekom nicht gefährlich ist. Es steht nur drin, dass es eine Liste gibt. Die Wirtschaftswoche hat zu Unrecht behauptet, dass er gefährlich ist. Er selbst ist auch Opfer einer Straftat.

Die Verhandlung wird unterbrochen, damit die Beklagten- Antragsgegneranwältin den letzten Schriftsatz lesen kann.

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Schickendanz: Meines Erachtens müssen wir hier die Berichterstattung getrennt nach Bild und Text betrachten. Für individualisierende Berichterstattung … offene Abwägung … Thematik von hohem öffentlichen Interesse … Außerdem hat das BVerfG zu personalisierter Berichterstattung noch mal deutlich gemacht, welch hohes Gewicht die Berichterstattung aus der Sozialsphäre hat. Hier ist die Sozialsphäre betroffen. Die Telekom will sicher nicht ihren Ex-Dienstleister nicht besonders schlecht dastehen lassen. Sicher wird zur Aussage auf Artikel aus der Fachpresse zurückgegriffen. Hier ist in der Berichterstattung eine Wertung vorhanden. Es handelt sich um eine zutreffende Berichterstattung. Es entsteht keine Prangerwirkung.

Antragsteller-/Klägeranwalt Wagner: Gar keine Prangerwirkung, überhaupt nicht!

Antragsgegner-/Beklagtenanwältin Schickendanz: Hier wird personalisiert. Der Umfang des Skandals wird deutlich gemacht. Journalisten und Berater, die nichts damit zu tun haben, werden in der Berichterstattung mitaufgenommen. Er ist zum Opfer einer rechtswidrigen Bespitzelungsaktion geworden, er ist kein Opfer einer Vergewaltigung geworden, sondern nur in die Liste mitaufgenommen worden.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Gut. Wir nehmen das so auf.

Antragsteller-/Klägeranwalt Wagner: Ich möchte noch etwas sagen. Hier begründet allein schon die Überschrift „gebrandmarkt“ die Prangerwirkung. Von einem Telekom-Dienstleister wurde er als gefährlich eingestuft. Zweitens ist die Berichterstattung unwahr. Die Telekom sagt, dass das, was das BKA ermittelt hat, nicht die Gefährlichkeit begründet. Das BVerfG sagt nicht … Der Anwalt hat ein aktives Tun entfaltet. Er war Opfer einer rechtswidrigen Abschöpfung. Gerade Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Anonymitätsschutz.

Vorsitzender Richter Herr Dr. Himmer: Vielen Dank. Wir nehmen noch die Anträge auf.


Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass ein Verkündungstermin festgelegt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge