27 O 362/11 - 22.09.2011 - Bild betreibt sowas wie Rufmord, BGH muss entscheiden

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die identifizierende (Bild-) Berichterstattung über einen Arzt im Fall des Verdachts auf Abrechnungsbetrug im Helios-Klinikum.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Prof. Dr. Steinkamp vs. BILD digital GmbH & Co. KG

22.09.11: LG Berlin 27 O 362/11

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Raue LLP; RA Dr. Amelung

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

22.09.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Der Kläger wehrt sich gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses. Es gab eine Großrazzia im Helios-Klinikum wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug. Er will damit nicht in Verbindung gebracht werden. [] Hier haben wir an sich nur einen Durchlauftermin, weil es ja noch zum BGH geht.

Beklagtenanwalt Dr. Amelung: Es gibt ja eine Parallelentscheidung des 10. Senats, wonach eine Bildnisveröffentlichung zulässig war. In dem Moment, wenn wir eine identifizierende Berichterstattung haben dürfen, dann muss man es dabei auch bebildern dürfen.

Vorsitzender Richter Mauck: Hier gibt es zwei Unterschiede: Bei ihrem Beispiel geht es um schmutzigen Sex, Straftaten – und der beschuldigte ist dabei gefilmt worden. Bei unserem Fall gilt noch die Unschuldsvermutung.

Klägeranwältin Schmitt: Die Frage ist hier außerdem, ob ein öffentliches Interesse an der Auseinandersetzung mit dem komplizierten Abrechnungssystem gibt. Das versteht man sowieso nicht.

[]

Vorsitzender Richter Mauck: Wir werden´s entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Raue]

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