Das übliche Gefeilsche um Honorare und Geldentschädigung

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Lierhaus vs. Heinrich Bauer Verlag KG u.a.

13.08.09: LG Berlin 27 O 408/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Berichterstattung, in der man bei der Sportmoderatorin Lierhaus private (positive) Gefühle für einen ihrer Interviewpartner vermutet, wogegen diese sich aber verwahrt.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Prinz, Neidhardt, Engelschall; RA Dr. Lehr
Beklagtenseite: Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler u.a.; RAin Dr. v. Bassewitz

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

13.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um eine Klage auf Geldentschädigung von Monika Lierhaus, die meint, ihr sei eine Liebesbeziehung angedichtet worden, wobei im „Stern“ der Eindruck entstanden sei, sie habe ihn angehimmelt. Aufgrund der Berichterstattung könnte man vermuten, da sei etwas gelaufen. Dies ist peinlich für sie, da man vermuten könne, sie lasse den professionellen Abstand vermissen. Im Interview nach dem Kroatien-Spiel sei sie zu unkritisch gewesen. Inzwischen gibt es drei Verfügungsverfahren … mit Geschäftsgebühren … ein Streitwert daraus von € 110.000,- Wie das hier in einem Verfahren hinzukriegen sein soll, gerade mit wechselseitiger Aufrechnung …

Klägeranwalt Dr. Lehr: Das Problem ist, dass Beschwerde eingelegt wurde.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Der Betrag ist rückfestgesetzt worden. Wir haben nicht 1,5 aber eine halbe Geschäftsgebühr erstattet. Das Blatt sagte, das BVG ist eindeutig. Persönlich fühlte ich mich da auch ein bisschen angegriffen, weil ich die Geschäftskosten selbst ausgerechnet habe. Diese Aufrechnung wurde aber ignoriert und stattdessen wurden die vollen Beträge angesetzt.

Klägeranwalt Dr. Lehr: []

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Sie haben immer von uns 1,5 bekommen, da wurde nicht doppelt angerechnet.

Klägeranwalt Dr. Lehr: []

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Die Aufrechnung ist eine einseitige Erklärung.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Klar.

[]

Klägeranwalt Dr. Lehr: Die Konstellation hier, in der wir von einer Aufrechung ausgehen … Wenn hier jetzt dann doch eine Klage kommt … kein schikanöses Verhalten unsererseits.

Richterin Frau Hoßfeld: Der BGH sagt, es kommt auf den Einzelfall an.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Die Verquickung ist nicht unsere Schuld.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Sie haben hier überall eine eigenständige Geschäftsgebühr verdient, aber wollen jetzt hier zusammenlegen. Das ist schikanös.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Wie soll ich das unserem Mandanten erklären? Überall wird das BGH durchgesetzt, nur bei bestimmten Gruppen nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: []

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Wir haben das kulanterweise erstattet.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Problem hier ist folgendes: Wenn wir sagen, das ist eine einzige Angelegenheit, dann ist eine Gesamtrechnung aufzumachen, den Betrag halbieren, gucken: was wurde gezahlt und was ist übriggeblieben? So ca. € 2.400,- []

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Es ist unwahrscheinlich, dass die Redakteurin den Streit weiterführt, wenn der Verlag einlenkt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Können sie sich eine gütliche Einigung vorstellen?

Richterin Frau Hoßfeld: Es ist doch schon mehr als Anhimmeln in der Berichterstattung gewesen.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Wenn nicht hier eine Geldentschädigung, wann dann? Aber wir verschließen uns dem nicht von vornherein. Natürlich auf beidseitigem Widerruf.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Wir sehen hier ganz ehrlich keine Geldentschädigung und bei den Gebühren auch keine Schuld bei uns. Wir haben erst mal außergerichtlich gezahlt und dann noch gezahlt, was gefordert war. Vielleicht macht das Gericht einen Vorschlag. Bei einer Geldentschädigung sicher keine € 10.000,-

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Entweder ganz oder gar nicht. Bei € 10.000,- wären dann € 5.000,- auf dem Vergleichswege ok. Zweimal € 60.000,- für die Textberichterstattung, einmal € 50.000,- für die Bildberichterstattung. Die Restgebühr beliefe sich auf ca. € 800 bis € 900,- Es gäbe dann eine Überzahlung seitens der Beklagtenseite.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: []

Klägeranwalt Dr. Lehr: []

Richterin Frau Hoßfeld: Vielleicht sollte man zwischendurch auch mal an die Geldentschädigung denken.

[]

Klägeranwalt Dr. Lehr: Das ist ja kein Vergleich.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Doch.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Was ist mit einer Geldentschädigung? € 5.000,- sind zu wenig, mindestens € 7.500,-

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Das wäre nicht fair, wenn man sich das Geld so zurückholen will.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Sie himmelte in aller Öffentlichkeit an.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Sie führt nur mal ein freundliches Interview.

Richterin Frau Hoßfeld: Warum können sie heute nicht auf Widerruf abschließen?

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: [] Die Außenwahrnehmung des Mandanten.

Richterin Frau Hoßfeld: Das kann man doch auch so und so sehen, wie die Kammer durchblicken ließ.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Sie kennen die Mandanten nicht.

Richterin Frau Hoßfeld: Deswegen steht nicht drin „auf dringendes Anraten des Gerichts“.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Warum soll im Gegenzug die Geldentschädigung aufgestockt werden?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Bei so einem Vergleich, da kann man eigentlich nur sagen: aufheben.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Sie müssen sich schon einen Ruck geben.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Wenn wir jetzt …, dann kommt bei den Kosten nichts raus, im Gegensatz zur Unterlassung. Bei Geldentschädigung wird eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung attestiert. Dem ist nicht so.

Richterin Frau Hoßfeld: []

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Das ist eben nun mal ein Grenzfall. Kosten kommen für die Mandanten keine raus, aber Gebühren schon.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Vielleicht sollten wir kurz unterbrechen?

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: Das Problem ist, dass alle in Urlaub sind.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Es muss ein vernünftiges Gesamtpaket sein.

Beklagtenanwältin Dr. v. Bassewitz: 1,3 als Gebühr für ein Abschlusschreiben?

Klägeranwalt Dr. Lehr: Das ist gängige Rechtsprechung.

Die Verhandlung wird unterbrochen, zwecks einiger Telefonate.

Klägeranwalt Dr. Lehr: Wir können uns vorstellen: Vergleichskosten für die Klägerin 60%, für die Beklagte 40%, auf Widerruf. Die Beklagte zahlt an die Klägerin € 5.000,- Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche ausgeglichen. Insbesondere besteht Einigkeit, dass keine Kostenerstattungs- bzw. Rückzahlungsansprüche mehr bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der für den Vergleich, die jede Partei selbst trägt, tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Zum Schluss der Verhandlung schlug das Gericht eine Fortsetzung der Verhandlung auf dem Schriftwege vor.

[bearbeiten] Kommentar

Eine bemerkenswerte Verhandlung, weil die Zeitüberziehung auf den Beratungsbedarf der beiden Parteien zurückzuführen war, die sich lange nicht gemeinsam in ihren Gebührenberechnungen zurechtfinden konnten. Es artete von der Atmosphäre phasenweise in ein regelrechtes Gefeilsche um einige Hundert Euro aus, wobei RAin v. Bassewitz zwar akkurat, aber doch auch quälend langsam das mitkrakelte, was der Spruchkörper beiden Seiten sogar noch an elementarer Rechenhilfe angedeihen ließ. Alle inhaltlichen Pluspunkte, die sich RAin v. Bassewitz womöglich erarbeitet hatte, gingen ihr dabei auf dem Konto für Symphatie und Augenmaß wieder verloren. Man kann sagen, dass es ein fast centgenaues Diktat bei der Rechenhilfe wurde, zu dem sich die Kammer sich in ihrer Güte herbeiließ. Leider war diese ganze Mühe aber doch umsonst, denn der zum Schluss geborene Vergleichsvorschlag stieß auf keine beherzte Gegenliebe auf der Beklagtenseite, so dass der resolute Vorschlag auf eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens seitens der Richterin Frau Hoßfeld alle Anwesenden vor dem Zusammenbruch an Ort und Stelle bewahrte. – Danke wenigstens in diese Richtung.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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