27 O 315/09 - 02.07.2009 - Wenn Jugendämter versagen

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Land Berlin vs. Verlag Der Tagesspiegel GmbH

02.07.09: LG Berlin 27 O 315/09

Es war heute ein Schertz-Donnerstag. Drei Sachen mit der Kanzlei Schertz Bergmann und eine Familien-Internet-Schmutz-Geschichte.

Das war die zweite Schertz-Verhandlung.

Es standen sich wieder ein Mal zwei Anwälte gegenüber, welche sowie Abmahner als auch Abgemahnte vertreten. Johannes Eisenberg und Helge Reich von der Kanzlei Schertz Bergmann.

Johannes Eisenberg vertrat schon Mal den Staat gegen eine Rentnerin in dem bekannten "Fall der alten Dame" und verlor erbärmlich. Helge Reich ist Sozius der berühmt-berüchtigten Zensurkanzlei Schertz Bergmann.

Die beiden anderen heutigen Verfahren: Stasi-IM klagt und DIE LINKE verliert mit ihrem Wahlplakat.

Bestimmt werden heute neue und interessante Zensurregeln entwickelt.

Klägeranwalt Johannes Eisenberg vertrat das Land Berlin - das Jugednamt - auch gegen die Frankfurter Rundschau in fast gleicher Sasche. Az. 27 O 423/09 - siehe Urteil vom 22.09.2009

[bearbeiten] Korpus Delicti

[bearbeiten] Fernseh-Sendung

Im vorliegenden Fall geht es um den Dokumentarfilm von Cathérine Menschner und Michael Richter

Zensur!, NDR-Dokumentation verboten ! - beantragt vom RA Johannes Eisenberg ->

„Wenn Jugendämter versagen“

gesendet vom NDR am 02. Juni 2008. Zum Inhalt der Sendung kann man in der Berliner Zeitung einiges lesen.

Gegen diese Sendung und die Berichterstattung in der Presse geht die Stadt Berlin vor und so einiges ist verboten worden. So die Stimme des mit Gewalt und gegen seine eigenen Willen aus der Familie gezerrten Jungen Ron / DAN, die Bilder des Jungen und der anderen Kinder –so auch in der Vorankündigung der „Wenn Jugendämter versagen“ geschehen.

In dem heutigen Verfahren ging es um Ron, genannt Dan.

[bearbeiten] Der streitgegenständliche Artikel

Sorge, Recht und Streit

Er schrie, klammerte sich an seiner Mutter fest – im Herbst 2006 holte ein Berliner Jugendamt den sieben Jahre alten Ron von zu Hause weg. Seitdem ist er im Heim – aber warum?

Von Antje Hildebrandt 20.2.2009 0:00 Uhr

Draußen ist es den ganzen Tag nicht richtig hell geworden. Ein Grauschleier liegt über der Stadt, er liegt über dem Haus, in dem sie lebt, und es scheint, als läge er auch hier drinnen, im Kinderzimmer ihres Sohnes. Es brennt kein Licht.

Der Sohn darf diesen Raum nicht betreten, und auch in die Öffentlichkeit darf er nicht, in die Zeitung, er darf nicht erkennbar sein. Der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte gebietet das. Deshalb trägt dieser Junge, dessen „Was ist was“-Bücher in den Kinderzimmerregalen verstauben, hier einen erfundenen Namen, seine Mutter und die Geschwister auch. Nennen wir ihn Ron.

Ron muss ein wissbegieriges, ein kreatives Kind gewesen sein, eines mit einer blühenden Phantasie. Was hat er nicht alles gebastelt. Roboter zum Beispiel und Raumschiffe, aus Tonpapier. Karina Meyer, seine Mutter, hat sie in einer Schachtel verwahrt, auch den Kopf eines Indianers, von dem Ron gesagt hat, sie solle ihn gut aufbewahren. Es sei ein Talisman.

Wann er ihn ihr geschenkt hat, weiß sie noch genau. Es war der 23. Oktober 2006, der Vorabend jenes Tages, der ihr Leben verändern sollte. Es war 5 Uhr 35, morgens, als es an ihrer Tür klingelte. Die Uhrzeit erscheint am unteren Rand eines Filmes, den ihre damals 15-jährige Tochter Jasmina geistesgegenwärtig mit der Videokamera gedreht hat. Im Sommer 2008 konnte man Ausschnitte daraus in einem Fernsehfilm sehen. Titel: „Wenn Jugendämter versagen“.

Eine NDR-Journalistin hatte Schicksale von Kindern dokumentiert, die – auch infolge fehlender Kontrolle der Jugendämter – verhungert sind. Oder – wie im Fall Ron – auf Anweisung der Behörden in ein Heim gebracht wurden. Der Film wirft ein Schlaglicht auf ein Problem, von dem Kritiker der staatlichen Kinder- und Jugendhilfe sagen, es sei strukturell bedingt. Hierzulande fehle eine Instanz, die die 600 deutschen Jugendämter kontrolliere. Gesetzeslücken öffneten dem Machtmissbrauch durch Sozialarbeiter Tür und Tor.

Dem Parlament der Europäischen Union liegen inzwischen 200 Petitionen von deutschen Eltern vor, die Jugendämter anprangern, von Menschenrechtsverletzungen ist die Rede. Eine der Petitionen stammt von Karina Meyer.

Sie wohnt in einem Plattenbau an einer vielbefahrenen Straße in Berlin. Sie hat beinahe im Alleingang zwei Töchter groß gezogen. Jasmina, 18, bereitet sich auf ihr Abitur vor, Deborah, 24, studiert. Ron entstammt der Ehe mit einem peruanischen Informatikstudenten, die bereits während der Schwangerschaft in die Brüche geht. Fortan war Karina Meyers Leben das einer alleinerziehenden Mutter, die in die Mühlen der Bürokratie gerät, als sie Schutz beim Jugendamt sucht. Sie ist eine streitbare Frau, die schnell mit Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden zur Hand ist, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlt. Vielleicht erklärt das, warum aus einem gewöhnlichen Streit um ein Umgangsrecht ein Machtkampf wurde, der darin gipfelte, dass das Jugendamt am 23. Oktober 2006 beim Familiengericht den sofortigen Entzug des Sorgerechts beantragte.

Am selben Tag wurde Ron mit sieben Jahren eingeschult. Viel zu spät, wie das Jugendamt später kritisierte. Dabei kann Karina Meyer beweisen, dass nicht sie es war, die die Einschulung des Sohnes verzögert hatte, sondern das Jugendamt selber.

Es ist nur eines von vielen Beispielen in einer Geschichte, die sich wie eine kafkaeske Parabel auf die Willkür eines Behördenapparates liest. Ein Kind wird aus seiner Familie herausgeholt. Und keiner weiß so recht, warum.

Die Verantwortlichen berufen sich auf ein Gutachten über die Familie Meyer. Sie weigern sich, ihre Entscheidung dem Tagesspiegel gegenüber zu begründen.

Ron ist zwei Jahre alt, als ihm ein Psychologe eine Hochbegabung attestiert. Er leidet an einem Waschzwang, er nässt nachts ein, er schläft schlecht, er hat Angst vor Schmutz und Dunkelheit. Woher dies alles rührt, wurde nie geklärt. Karina Meyer macht ihren Ex-Mann dafür verantwortlich. Sie bemüht sich um Fassung, wenn die Rede auf ihn kommt, versucht, Schuldzuweisungen zu vermeiden, denn Schuldzuweisungen waren es, was sie in diese Sackgasse manövriert hat. Karina Meyer ist vorsichtig geworden.

Sie sagt, dass der Mann das Kind nicht haben wollte. Dass er während der Schwangerschaft gewalttätig geworden sei. Der Sohn ist zwölf Monate alt, als er seinen Vater zum ersten Mal für längere Zeit sieht. Karina Meyer packt den Talisman ihres Sohnes wieder in die Box zurück, als sie von diesem Tag erzählt. „Hinterher war Ron völlig verstört.“

So gerät die Familie in den Blick des Jugendamtes. Karina Meyer überzieht ihren Ex-Mann mit Strafanzeigen. Wiederholt wird in ihre Wohnung eingebrochen, aber die Polizei nimmt keine Fingerabdrücke. Karina Meyer sagt, bei einem der Einbrüche sei Rons Kinderausweis gestohlen worden. Sie steigert sich in die Angst hinein, ihr Ex-Mann könne den Sohn nach Peru entführen. Die Polizei rät ihr, Ron von der Einschulung zurückzustellen. Er soll eine kleine Schule besuchen, sicher ist sicher.

Das Jugendamt verspricht, bei der Suche zu helfen, ist aber wenig hilfreich. Detailliert kann Karina Meyer nachweisen, wann und wie oft das Amt sie abgewimmelt oder an falsche Abteilungen in der Schulbehörde weiterverwiesen hat.

Am 24. August landet sie endlich an der richtigen Stelle. Man empfiehlt Meyer, Ron in der Schule des christlichen Kinder- und Jugendwerks „Die Arche“ anzumelden. Bis zu einem Gespräch mit der Schulleiterin und einer schulärztlichen Untersuchung sollen weitere Wochen vergehen.

Am 23. Oktober 2006 also ist endlich Einschulung. Einen Tag später wird Ron frühmorgens abgeholt.

Bernd Siggelkow, Gründer der „Arche“, kennt Familie Meyer. Auf Wunsch der Mutter hat er versucht, bei den Fallkonferenzen zu vermitteln, die das Jugendamt einberufen hat, um die Rückführung des Kindes in seine Familie vorzubereiten.

Schließlich, so steht es im achten Buch des Sozialgesetzbuches, definiert der Gesetzgeber eine Inobhutnahme nur als „vorläufige Unterbringung“. Vorrangiges Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, dass „die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kinder … vertretbaren Zeitraumes so verbessert werden, dass sie das Kind … wieder selbst erziehen kann.“

„Eine Suche nach Lösungsansätzen hat es aber gar nicht gegeben“, sagt Siggelkow und verweist auf die Protokolle der Sitzungen. „Es ging nur um einseitige Schuldzuweisungen an die Mutter.“

Warum das Jugendamt im Fall Ron bis zum Äußersten ging, steht für Siggelkow außer Frage: „Zwei Wochen vorher ist in Bremen der kleine Kevin tot aufgefunden worden. Die Jugendämter hatten Angst, dass sich ein solcher Fall in ihrem Bereich wiederholt.“

Sie kamen zu elft, zwei Frauen vom Jugendamt, eine Gerichtsvollzieherin und Beamte der Polizei waren auch dabei. Ron schlief noch, er trug eine Schlafanzughose und ein dünnes T-Shirt, als sie ihn aus dem Bett rissen.

In dem Film, den Jasmina gedreht hat, hört man ihn nur schreien. Man sieht nicht, wie er sich an seiner Mutter festklammert. Es dauert beinahe anderthalb Stunden, bis es den Besuchern gelingt, den strampelnden Jungen aus der Wohnung zu tragen.

Wenn Karina Meyer von diesem Tag erzählt, spiegelt sich in ihrem Gesicht eine Mischung aus Ohnmacht, Wut und ungläubigem Staunen. Sie ist eine schmale Mittvierzigerin mit wachen Augen in einem blassen Gesicht. Sie sagt, sie sei jetzt so weit, dass sie manchmal vergesse, welche Jahreszeit draußen herrsche. In ihrem Herzen klaffe ein Loch, doch irgendwie schaffe sie es, den Schmerz auszublenden. Seit jenem Morgen des 24. Oktober 2006 funktioniere sie wie ein Notstromaggregat.

Nicht nur sie macht dieser Fall fassungslos. Nach dem Sozialgesetzbuch dürfen Jugendämter Kinder und Jugendliche nur dann aus den Familien herausnehmen, wenn ihr Wohl akut gefährdet ist. Anhaltspunkte dafür konnte aber keiner der fünf Sachverständigen finden, die sich in Meyers Auftrag mit dem psychologischen Gutachten befasst haben, mit dem das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg im August 2007 den Entzug des Sorgerechts legitimierte.

Die Autorin des Gutachtens, eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert Karina Meyer „eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften Zügen“. Meyer bilde sich die Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann nur ein. Sie habe ihn verteufelt und die Familie damit in einen Ausnahmezustand gebracht. Über Ron heißt es in dem Gutachten, es handele sich „um ein schwer gestörtes Kind mit vielen Symptomen und Beschwerden, die Krankheitswert haben“. Die Gutachterin hat den Jungen erst nach der Trennung von seiner Familie gesprochen.

Nach Einschätzung des renommierten Psychologie-Professors Dr. Wolfgang Klenner – einer der von Meyer beauftragten Sachverständigen – ist das Gutachten als Beweismittel deshalb untauglich. Meyers Anwälte stellten einen Befangenheitsantrag und erstatteten Strafanzeige gegen die Richterin. Die wiederum teilte Karina Meyer in einem Schreiben mit, dass „von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung des Kindes“ Jasmina Meyer, eine der Töchter, „eingeleitet“ ist. Es sei zu befürchten, dass „eine gesunde Entwicklung“ Jasminas „durch die Ängste ihrer Mutter in hohem Maße gefährdet ist“. Das zuständige Jugendamt sei aufgefordert worden, über die Verhältnisse in der Familie zu berichten.

Carola Storm-Knirsch, die wenig später als Verfahrenspflegerin eingesetzt wurde, kam nach einem Besuch der Familie jedoch zu einem ganz anderen Ergebnis. „Natürlich war das Mädchen verstört. Aber schuld daran war doch eher der Verlust des Bruders.“

Sie habe der Richterin ihre Bedenken mitgeteilt. Und später ist sie von dem Fall entbunden worden.

Heute lebt der Junge in der Mattisburg, einem Kinderheim in der Nähe von Anklam. Hinter den dicken Mauern eines gutshofähnlichen Anwesens ist Ron, der Einserschüler mit einem IQ von 138, zusammen mit autistischen und geistig behinderten Kindern untergebracht. Seine Mutter sieht er nur sporadisch, wenn er Glück hat, alle vier Wochen für drei Stunden. Bis heute gibt es entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine schriftliche Regelung für den Umgang.

Wie verzweifelt der Junge ist, lässt eine Tonaufzeichnung erahnen, die seine Schwester Jasmina im Juni 2008 mit einem MP3-Player bei einem Besuch gemacht hat. Man hört einen aufgelösten Ron, der schluchzt: „Ich möchte gar nichts mehr, gar nichts mehr, gar nichts mehr. Ich möchte einfach nicht mehr da sein.“ Wenn man diese Aufnahme hört, versteht man, warum Karina Meyer vor Sorge um Ron kaum noch schlafen kann. Sie sagt, „Ron hat vor unseren Augen versucht, sich ein Messer in den Bauch zu rammen“.

Weiß das Jugendamt von dem Suizidversuch? Anruf bei der Jugendstadträtin, die Dienstherrin des neuen gesetzlichen Vormunds des Jungen ist. Auch mehr als zwei Jahre nach dem Tag, an dem Ron von zu Hause abgeholt wurde, trägt noch immer eine Mitarbeiterin des Jugendamtes das Sorgerecht für Ron.

Diese Konstellation versetzt die Behörde in die Position, eine Berichterstattung über den Fall verbieten zu können. So hat das Jugendamt inzwischen einen Anwalt für Medienrecht engagiert, dem es gelang, die Ausstrahlung des kritischen NDR-Films in der ursprünglichen Version untersagen zu lassen. ZDF-Reporter, die ebenfalls über den Fall Ron berichten wollten, ließen ihre Pläne wieder fallen. Mit der Begründung, „ich muss die Persönlichkeitsrechte des Jungen schützen“, lehnt die Jugendstadträtin auch heute jede Stellungnahme zu dem Fall ab.

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Zebisch, der Karina Meyer seit August 2007 vertritt, macht keinen Hehl daraus, dass ihn dieser Fall auf eine harte Probe stellt. Vergeblich hat er versucht, das Urteil des Familiengerichts anzufechten und beim Kammergericht ein psychologisches Obergutachten zu beantragen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen, Zebisch sei ein schwerer Formfehler unterlaufen. Bleibt noch der Gang zum Gerichtshof für Europäische Menschenrechte in Straßburg.

Karina Meyer lebt jetzt allein in ihrer Wohnung. Deborah studiert in Japan, Jasmina ist aus Angst vor dem Jugendamt in die USA geflüchtet. Wo sie steckt, darf keiner wissen. Noch im Juni 2008 hat das Kammergericht auf Anfrage von Anwalt Zebisch bestätigt, dass es eine auf „Heimunterbringung der 17,5 Jahre alten Tochter“ gerichtete Parallelakte gebe. Mittlerweile jedoch sei von Heimunterbringung keine Rede mehr. Jasmina sollte sich aber psychiatrisch behandeln lassen.

Ihre Mutter ist jetzt so weit, dass sie kein Risiko mehr eingeht. Sie sagt, sie werde aber auch keine Ruhe geben. Sogar einer Therapie würde sie sich unterziehen. Doch die Ärztin für Psychotherapie, die ihr nach der Trennung von Ron „eine Anpassungsstörung in Form einer reaktiven Depression“ attestiert hatte, habe es abgelehnt, sie zu behandeln.

In ihrem Gutachten steht, Karina Meyer sei psychisch vollkommen gesund.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 20.02.2009

[bearbeiten] Gegendarstellung 9 W 48/09 (27 O 215/09)

Zu einem ähnlichen Artikel in Potsdamer Neueste Nachrichten gibt es eine Gegendarstellung, welche gemäß Beschluss des Kammergerichts KG 9 W 48/09 (27 O 215/09) vom 17.03.2009 veröffentlicht werden musste:

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Land Berlin,

gegen

Verlag ... GmbH,

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Dr. Vossler, die Richterin am Amtsgericht Knecht sowie den Richter am Kammergericht Damaske beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. März 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin ...... abgeändert:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet .... die nachstehende Gegendarstellung zu verbreiten:

Gegendarstellung zu Sorge, Recht und Streit .....

Sie schreiben, "dass das Jugendamt am 23. Oktober 2006 beim Familiengericht den sofortigen Entzug des Sorgerechts beantragte."

Das ist falsch. An diesem Tag hat das Familiengericht den Entzug im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen. Das Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung wegen § 1666 BGB hat das Gericht von Amts wegen Anfang 2005 eingeleitet. Die Anregung zu allgemeinen Maßnahmen des Jugendamts stammt vom 11.9. 2006, das Jugendamt hat den Entzug des Sorgerechts nicht beantragt. Die Anregung zur sofortigen Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt kam in der Verhandlung vom 17. 10.2006 von der Verfahrenspflegerin des Kindes.

Sie schreiben: „Am selben Tag (23. 10. 2006) wurde Ron mit sieben Jahren eingeschult. Viel zu spät, wie das Jugendamt später kritisierte. Dabei kann Karina Meyer beweisen, dass nicht sie es war, die die Einschulung des Sohnes verzögert hatte, sondern das Jugendamt selber."

Das ist falsch: Wir haben lange vor dem 23, Oktober 2006 die Mutter aufgefordert, das Kind ein zu schulen. Wir haben die Einschulung des Kindes nicht verzögert.

Sie schreiben: "Ein Kind wird aus seiner Familie herausgeholt. Und keiner weiß so recht, warum. Die Verantwortlichen berufen sich auf ein Gutachten über die Familie Meyer. Sie weigern sich, ihre Entscheidung dem Tagesspiegel gegenüber zu begründen."

Dazu stelle ich fest: Selbstverständlich wissen wir, das Familiengericht und das Kammergericht, warum das Kind aus der Familie herausgeholt werden musste. Das Familiengericht hat formuliert, dass dies "zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahren dringend erforderlich" war.

Sie schreiben: „Am 24. August landet sie endlich an -der richtigen Stelle. Man empfiehlt ... (der Mutter), Ron in der Schule des christlichen Kinder- und Jugendwerks "Die Arche" anzumelden. Bis zu einem Gespräch mit der Schulleiterin und einer schulärztlichen Untersuchung sollen weitere Wochen vergehen. Am 23. Oktober 2006 also ist endlich Einschulung. Einen Tag später wird Ron frühmorgens abgeholt."

Dazu stellen wir fest: Noch am 25. 9. wollte die Mutter das Kind nicht dort einschulen. Erst am 16. 10. 2006 hat sie das Kind angemeldet. Die rechtzeitige Aufnahme des Kindes in die Schule scheiterte nicht an der schulärztlichen Untersuchung oder der Direktorin. Sie schreiben: "Schließlich, so steht es im achten Buch des Sozialgesetzbuches, definiert der Gesetzgeber eine Inobhutnahme nur als "vorläufige Unterbringung".

Dazu stellen wir fest: Das Kind ist nicht "In Obhut genommen" worden nach SGB durch die Behörde. Der Mutter ist aufgrund richterlichen Beschlusses am 23. 10. 2006 die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen worden.

Sie schreiben: "Warum das Jugendamt im Fall Ron bis zum Äußersten ging, steht für Siggelkow außer Frage: "Zwei Wochen vorher ist in Bremen der kleine Kevin tot aufgefunden worden. Die Jugendämter hatten Angst, dass sich ein solcher Fall in ihrem Bereich wiederholt."

Dazu stellen wir fest: Die Anregung an das Familiengericht erfolgte lange vor dem bekannt werden des Todes des Kevin. Unsere Entscheidung hatte damit nichts zu tun.

Sie schreiben: "Nach dem Sozialgesetzbuch dürfen Jugendämter Kinder und Jugendliche nur dann aus den Familien herausnehmen, wenn ihr Wohl akut gefährdet ist. Anhaltspunkte dafür konnte aber keiner der fünf Sachverständigen finden, die sich in Meyers Auftrag mit dem psychologischen Gutachten befasst haben, mit dem das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg im August 2007 den Entzug des Sorgerechts legitimierte."

Dazu stellen wir fest: Wir haben das Kind nicht nach SGB aus der Familie genommen. Aus dem Umgangsgutachten aus dem Jahre 2001 ergaben sich Anhaltspunkte für eine Angstausprägung der Mutter, die das Kindeswohl gefährden könnte, in einer polizeilichen Aussage äußerte die Therapeutin der Mutter im Jahre 2004, dass die Mutter eine klassische Angstpatientin sei, die unter paranoiden Ängsten leide.

Sie schreiben; "Heute lebt der Junge in ... einem Kinderheim .., ist Ron, der Einserschüler mit einem IQ von 138, zusammen mit autistischen und geistig behinderten Kindern untergebracht Seine Mutter sieht er nur sporadisch, wenn er Glück hat, alle vier Wochen für drei Stunden. Bis heute gibt es entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine schriftliche Regelung für den Umgang."

Dazu stellen wir fest: In dem Heim gibt es auch andere Kinder, die weder autistisch noch geistig behindert sind. Das Kind geht in eine "normale" Schule. Es gibt eine schriftliche Regelung über den Umgang der Mutter mit dem Kind. Das Amtsgericht Anklam hat den Antrag auf Erweiterung des Umgangs der Mutter durch Beschluss abgelehnt wegen Kindeswohlgefährdung.

Berlin, den 1. März 2009

RA Johannes Eisenberg für Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf, dieses vertreten durch die Bezirkstadträtin für Jugend und Familie...

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet....


1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung aus § 10 Absatz 1 LPG zu.....


a) Der Antragsteller ist betroffen im Sinne dieser Vorschrift, da die Berichterstattung auf der Titelseite der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung ... vom 20. Februar 2009 - nach dem Vortrag des Antragstellers - unwahre Tatsachenbehauptung enthält.

Dass § 10 LPG auch betroffenen Stellen ein Gegendarstellungsrecht einräumt, spielt hier keine Rolle, denn der Antragsteller will das Gegendarstellungsrecht selbst und in eigener Person wahrnehmen. Er ist insoweit als juristische Person des öffentlichen Rechts bereits betroffene Person im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG. Indem § 10 Absatz 1 LPG auch Stellen einen Gegendarstellungsanspruch zubilligt, soll der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert, nicht aber eingeschränkt werden. Der unmittelbar Beteiligte soll das Recht erhalten, sich zum tatsächlichen Geschehen zu äußern. Ist aber eine Stelle einer Rechtspersönlichkeit von einer Berichterstattung betroffen, so ist zugleich auch die Rechtspersönlichkeit selbst betroffen (Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5, Auflage, § 11 Rn. 51). Es kann daher dahinstehen, ob ein eigener Gegendarstellungsanspruch des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf als (auch) betroffene Stelle im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG vorliegend daran scheitern könnte, dass das Jugendamt Marzahn-Hellersdorf als handelnde Behörde ggf. nicht erkennbar ist.

Der Antragsteller ist als „verantwortlicher Träger" (BVerfG 2006, 3769, 3771) des Jugendamtes, über das der angegriffene Artikel berichtete, erkennbar. Bereits aus der Zwischenüberschrift ergibt sich, dass sich die Berichterstattung mit einem Berliner Jugendamt beschäftigt. Im vorliegenden Fall ermöglichten es zudem die Hinweise im Text des angegriffenen Artikels dem sachlich interessierten Leser (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rn. 65) festzustellen, dass die Berichterstattung ein Jugendamt aus dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners betrifft.

b) Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 LPG. Dem steht im vorliegenden Fall nach dessen konkreten Umständen auch nicht die Entscheidung des BerlVerfGH (NJW 2008, 3491) entgegen.

Danach ist bei der verfassungskonformen Auslegung des § 10 LPG zu berücksichtigen, dass das Gegendarstellungsverlangen einer Behörde grundsätzlich strengeren Anforderungen als dasjenige einer natürlichen Person unterliegt. Danach können Gegendarstellungsbegehren natürlicher Personen mit denen von Behörden (weil jene als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig sind, in anderer Weise als Privatpersonen Presseveröffentlichungen ausgesetzt sind und in einem anderen Spannungsverhältnis zur Presse stehen), im Hinblick auf das erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 LPG nicht undifferenziert gleichbehandelt werden (BerlVerfGH NJW 2008, 2551).

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. (BGH NJW 2008, 2262) Die Befürchtung, aus der Eröffnung solcher Ansprüche könnten sich unzumutbare Belastungen für die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben, ist hier jedenfalls nicht begründet. Der Gefahr, dem Antragsteller könne es darum gehen, sachliche Kritik an seiner Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen, kann im Rahmen der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung ausreichend Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Absatz 1 und 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht. Tritt der Schutzzweck, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 2006, 3769; NJW 1995, 3303).

Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt danach für Behörden nur in Betracht gegenüber Tatsachenbehauptungen, die unter Berücksichtigung der Unterschiede in ähnlich gravierender Weise wie bei natürlichen Personen in ihre Rechtsstellung eingreifen und sich jenseits ihrer konkreten Einwirkungsmöglichkeiten auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit erheblich auswirken können, namentlich etwa das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Steilen in Frage stellen oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden (BerVerfGH NJW 2008, 2551).

Die hiernach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellungen hat.

Zwar ist zu Gunsten der Antragsgegnerin in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass die Kontrolle der Institutionen öffentlicher Gewalt eine originäre Aufgabe der Presse ist und der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse war. Daher bedarf die Presse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will. (BGH NJW 2008, 2262)

Andererseits handelt es sich bei den erhobenen Behauptungen, ein Jugendamt des Antragstellers habe einer Mutter ihr Kind genommen, habe ohne Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen das Kind von seiner Familie getrennt, habe sich hierbei willkürlich über Recht und Gesetz hinweggesetzt, um einen schwerwiegenden Vorwurf.

Durchaus zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass durch derartige Behauptungen die Tätigkeit der Jugendämter in einem Maße diskreditiert wird, dass Bürger davon abgehalten werden könnten, sich vertrauensvoll an die Jugendämter wenden, wenn ihnen Umstände bekannt werden, die auf eine Notsituation von Kindern hinweisen könnten.

Dadurch kann eine wichtige Funktion der Jugendämter, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Absatz 3 Nr. 3 SGB IIX) erheblich beeinträchtigt werden. Aber auch bezüglich der weiteren Aufgaben der Jugendämter (vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 SGB IIX) wird das Vertrauen von Eltern und Kindern aber auch von anderen Bürgern beeinträchtigt, so dass die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährdet wird.

c) Die Gegendarstellung ist inhaltlich nicht zu beanstanden und auch dem Umfang nach angemessen.

Quelle: Potsdamer Neuste Nachrichten und Johannes Eisenberg


Klägeranwalt in allen Zensurfällen im Zusammenahng mit der Fernsehsendung ist immer Johannes Eisenberg.

Beklagtenanwalt ist nicht selten die Kanzlei Schertz Bergmann. So Einiges konnten deren Anwälte jedoch nicht abwenden.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin: Frau Dr. Iser
Richterin: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König und Dr. Schork; RA Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Reich

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Beklagtenanwalt Herr Reich übergibt einen Schriftsatz.

Protokollführerin: Habe alles schon … genau … .


Vorsitzende Richterin Frau Becker: Den Schriftsatz haben wir noch nicht gelesen. Ihren Schriftsatz und Ihren, Herr Eisenberg auch nicht. Es geht um einen Richtigstellungsanspruch betreffs der Berichterstattung im Tagesspiegel über das Sorgerecht für Ron. Einleitend muss gesagt und gefragt werden, ob Der Tagesspiegel heute auch so berichtet hätte, wenn er alle heutigen Informationen schon seinerzeit gehabt hätte, und sich nicht nur auf die Aussagen der Mutter berufen hätte. Gab es auch … . Eine Richtigstellung kann auch das Land Berlin verlangen, aber nur bei einer schweren Unrichtigkeit. Das Land Berlin muss kleinere Unrichtigkeiten hinnehmen. Daher sind die Punkte im Einzelnen durchzugehen. Wir können nicht darauf vertrauen, dass noch … Noch ein Punkt: Wer ist schuld für die späte Einschulung … .

Klägeranwalt Eisenberg: Habe das Originalschreiben vom 25.09 … Kann jeder selbst lesen.

Beklagtenanwalt Reich: Dass die Informationen nut auf den Aussagen der Mutter aufgebaut waren, stimmt nicht. Insgesamt 60 Seiten … ob … nur der Kindesmutter anzulasten …

Klägeranwalt Eisenberg: Gegen Frank R. geht der Kläger auch vor. Liegt der Kammer vor. Gerechtigkeit braucht ihre Zeit. Dieses Kind ist traumatisiert, bedarf eines Schutzraumes, der immer auf Betreiben der Mutter zerstört wird. Alle Informationen die sie [Beklagtenanwalt Reich] erhalten haben, kommen alle von der Kindesmutter. Entweder es ist eine Art Kinder-Gulag oder die Mutter ist die schlechteste, um das beurteilen zu können. … Seien Sie [Herr Reich] ruhig. Habe die Antwort, dass sie den Bericht fünf Mal verkauft hat. Hätte mal vorlegen sollen diese Entscheidung. Entweder hat die Beklagte leichtfertig , bösen Wissens berichtet oder sie hat sich auf die Mutter verlassen. Was ist eigentlich … . Bis zum 24.10.2006 konnte man nicht wissen, wie schwerkrank das Kind war. Die Mutter saß in der Schule daneben und hat den Klassenunterricht gestört. Die Klägerin wusste nicht .. .

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Man muss kein Kinderpsychologe sein, um die Folgen abschätzen zu können.

Beklagtenanwalt Reich: … schulfähig …

Klägeranwalt Eisenberg: Die Mutter saß daneben und hat den Unterricht gestört. Hören Sie [Herr Reich] auf.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Wenn das Kind in einer Nacht- und Nebelaktion der Mutter entzogen wird, dass es dann psychische Probleme gib, braucht man nicht zu beweisen.

Beklagtenanwalt Reich: Das ist jetzt hier ein Verfahren, was immer weiter aufgebaut wird. Haben andere Verfahren. Zwei mal bis zum Bundesverfassungsgericht. Das hat gesagt, entscheidet selbst. Wir hatten eine OLG Entscheidung. Das IOLG Rostock sagt, … das reicht nicht. Es gibt kein Feststellungsinteresse in Familienverfahren.

Klägeranwalt Eisenberg: Kann es vorlegen. Hier sind Unterhaltsfragen anhängig.

Beklagtenanwalt Reich: […] Es gibt hier kein Feststellungsinteresse.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Nach Zeitablauf … Haben ein Gutachten … Frau Schneider hat das Kind erst gesehen, nachdem es ihr entzogen war.

Klägeranwalt Eisenberg: Es konnte kein Mensch das Kind sehen. Hat die Anschrift nicht herausgegeben.

Beklagtenanwalt Reich: Die Anschrift war bekannt.

Klägeranwalt Eisenberg: Die Mutter hat ein absolut paranoides Syndrom. Doppelnamen, das Kind hat eingenässt, konnte nicht sprechen, Waschzwang. Das wusste die Mutter, die das Kind in Psych… hat. Die Mutter wusste … Dann hat… bis 24.10.2006 das Jugendamt nicht gewusst, nicht wissen können.

Beklagtenanwalt Reich: Es gab ein Gespräch im Jugendamt. Ein Brief konnte nicht hingeschickt werden, weil die postalische Adresse gesperrt war. Dann ans Gericht … . Das Jugendamt ist … Wusste schon vorher am 17.10.06.

Klägeranwalt Eisenberg: Was reden sie da!

Beklagtenanwalt Reich: Es ist nicht so, dass ein völlig gesundes Kind aus der Familie genommen wurde. Das liegt auf der Hand. Die Frage ist, woher kommen die Probleme. Hier gibt es vielleicht Probleme im Kindesumfeld. Vielleicht gab es Probleme zwischen Vater und Mutter. Das Szenario ist nicht der Mutter geschuldet. Natürlich gibt es eine Traumatisierung in der Familie. Das darf nicht dazu führen, dass das Kind einfach aus der Familie raus genommen wird.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Da müssen wir jeden Punkt … .

Klägeranwalt Eisenberg: Anlage 13 … Frau Weiland-P., die als Zeugin das Gutachten von Frau Schneider… Wir gehen an die Sache nicht rechthaberisch heran … eine zu späte Gegendarstellung … Wir wollen nicht über jeden einzelnen Punkt diskutieren. Es ist nicht… irgendwelche .heit des Jugendamtes … und zwischen ... Die Entscheidung hat ein Gericht getroffen. Ich bin überzeugt, dass wir die Unterlassung erhalten, nachdem wir alles offen legen. Das Jugendamt hat nichts gegen die Gerichtsentscheidung getan. Aus Sicht des Landes Berlin ist die Sache eindeutig. Wenn man weiß, dass andere Gerichte die Entscheidung legitimiert haben …Wenn uns die Vorsitzende einen Vorschlag unterbreiten kann … Durch vier Instanzen wurde die Entscheidung bestätigt … Kein …, dass wir es mit einem modernen Kinder-Gulag zu tun haben. Waren sogar beim Kammergericht. … Es wird nur noch wenig Tagesspiegel-Leser geben, die denken, das ist vorstellbar … Es heißt nicht, dass das Land keine Fehler mache. Aber es wird nicht ein gesundes Kind der Mutter entzogen.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Das wäre unsere … Wer ist schuld daran, dass Ron zwei Jahre später eingeschult wurde. Man muss den Sachverhalt ausermitteln. Zwei Äußerung sagt das Kammergericht, sind Wertungen. Vielleicht ist es möglich, dass der Tagesspiegel noch mal darüber berichtet, wie das jetzt ist. Dass alles legitim unter zu Hilfenahme richterlicher Entscheidungen erfolge. . Kind entzogen … ins Heim gesteckt … Ermittlungs-/Sorgerechtsverfahren in Strausberg … dann in Berlin zur Schule … dann dort auf Privatschule … nicht auffindbar …

Beklagtenanwalt Reich: Das kann ich nicht ausschließen … im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung …

Klägeranwalt Eisenberg: Nein! Redaktionelle Berichterstattung erlaube ich nicht. So ein Gehubere mach´ ich nicht mit. Unsere Mandantin hat solchen Antrag nicht gestellt. Richtigstellung, die ich formuliere. Keine Berichterstattung, wenn die Mutter das Kind wieder kriegt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Dass das Jugendamt da nicht herauskommt aus der Verantwortung … .ist auch maßgeblich beteiligt.

Klägeranwalt Eisenberg: Beteiligt nicht ohne Grund. Das Jugendamt musste was machen, aber nicht ohne … Grund. … plötzliche Erkenntnis … Das Amtsgericht Straußberg hat das Sorgerechtverfahren … . Die Amtsrichterin hat nur einen Eilbeschluss getroffen. Geht in Berlin in eine Privatschule. War nicht feststellbar, welche Schule. 18.12.06 … . Dann gab es beim Jugendamt kein Entscheidungsermessen mehr.

Beklagtenanwalt Reich: […]

Klägeranwalt Eisenberg: Lassen Sie mich aussprechen. Dann kamen diese beiden Briefe. Eingeschult am 23. nicht am 17. Tauchen wieder ab, man befürchtete … Die Mutter hat sehr geschickt ihren Aufenthaltsort camoufliert. Sie hat nie und nimmer in Neuenhagen gelebt. Da hat die Verfahrens… des Jugendamtes einen Termin gemacht. Verhandelt .. . Das erklärt dann auch die Mutter. Deswegen mussten wir zugreifen.

Beklagtenanwalt Reich: Wie kann eine Mutter mit drei Kindern untertauchen?

Klägeranwalt Eisenberg: Mutter… , hier war sie nicht. Die Berliner Behörden hatten den Eindruck sie wohnt in Neuenhagen … Hat nie dort gewohnt.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Es muss erklärt werden, warum diese Eilentscheidung … Warum die Personensorge entzogen wurde vom Amtsgericht Tempelhof. Rostock hat wieder …

Klägeranwalt Eisenberg: Was in Rostock war ist, die haben einfach gesagt, es sind zwei Jahre vergangen … Die Umgangsregeln zwischen Mutter und Kind sind nicht betroffen. Darauf einige ich mich nicht … Amtsgericht … muss mit rein …

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Der Vater kann bis heute nicht … .

Klägeranwalt Eisenberg: Für den Vater kann ich wirklich nichts sagen.

Beklagtenanwalt Reich: […]

Klägeranwalt Eisenberg: Sie haben doch das Gegenteil vorgetragen. […] Zwei Gründe, warum der Vater das Kind nicht sehen kann. Erstens: der Vater will nicht, zweitens: Kindeswohlgefährdung. Drittens: dem Kind werden Ängste eingeredet. … Es gab keine Gewaltakte des Vaters. … gegen die Mutter. Wenn sie, Herr Reich, sagen, ich glaube aber Ihnen nicht,:wir drucken ´ne Richtigstellung – wesentlich ist: die Behörde hat nicht alleine gehandelt und die Behörde hat nie ohne Gericht gehandelt. Da kommen wir alle zueinander.

Beklagtenanwalt Reich: Ich geb´ das gern weiter.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: … Da hätten wir auch keine Beenken. Kevin rauslassen … zeitnah zu Kevin …

Klägeranwalt Eisenberg:

Vorsitzende Richterin Frau Becker: …gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung

Klägeranwalt Eisenberg: Er muss nur sagen, dass er das macht. Sonst machen wir die Arbeit unsererseits.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: StGB, Grundgesetz, BGB … kann man alles rauslassen. Wenn man jetzt im nachhinein eine Richtigstellung druckt.

Beklagtenanwalt Reich: BVerfG.

Klägeranwalt Eisenberg: Landesverfassungsgericht … in jedem Punkt. Frau Vorsitzende, ihnen ist schon erkenntlich, dass die Kammer ein Gegendarstellungsbedürfnis hatte? Das Kammergericht, der 9. Senat kennt sich mit Gegendarstellungssalm fast so gut aus, wie die Kanzlei Schertz Bergmann. Wir sind nicht rechthaberisch. Nehmen Sie die Anträge auf?

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Vielleicht machen Sie sich Gedanken über eine Richtigstellung. Es ist nicht hinreichend sorgfältig recherchiert. Da hätten wir diverse Bedenken.

Es wird mit der Richterin Frau Becker diskutiert.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Anträge werden gestellt … nach Maßgabe der Hilfsanträge vom 29.06.09. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen und beantragt Erklärungsfrist auf den letzten Schriftsatz des Klägers. … Partei-Vertreter …

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Vergleich … Großmöglichter Verkündungstermin.

Beklagtenanwalt Reich: Wir machen keinen Urlaub.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Sie, Herr Eisenberg?

Klägeranwalt Eisenberg: Ich? Gut. Ich mache es schneller.

Vorsitzende Richterin Frau Becker: Was Sie formuliert haben, kling alles gut. Bei den kleineren Gerichten auch … Haben dafür ein schönes Urteil.

Es wurde ein Verkündungstermin für den 27.08.2009 anberaumt.

[bearbeiten] Vergleich

Zu einer Unteilsverkündung kam es nicht, weil ein Vergleich getroffen wurde. Die Öffentlichkeit hat laut § 299 II ZPO kein Recht zu erfahren, was vereinbart und wie verglichen wurde.

Die beiden Zensuranwälte Helge Reicht und Johannes Eisenberg haben damit die Möglichkeit erhalten, Zensur ohne öffentlicher Kontrolle zu üben.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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