12.03.2019 - Die Zensur-Triaden von RAen Dr. Sven Krüger und Helge Reich können Siege vermelden

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Auftritt von zwei Zensur-Triaden



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Andreas Buske, VorsRi am OLG HH, 7.Senat


Inhaltsverzeichnis


Die Dunkle Triade | Teil 1: Narzissmus


Die Dunkle Triade | Teil 2: Machiavellismus

BUSKEISMUS


DIENSTAGSSBERICHT

12.03.2019

von Rolf Schälike


Die Dunkle Triade | Teil 3: Psychopathie


[bearbeiten] Was war heute los?

Eine Verkündung und drei Verhandlungen.

Wir erlebten die Zensur-Triaden Reich-Käfer-Buske und Dr.Sven Krüger-Käfer Buske. Eigentlich vier, denn verkündet wurde das Ergebnis der Verhandlung der Triade Dr. Nina Lüssmann-Käfer-Buske.

Buske als Vorsitzender des Zensur-Quartettskorrigierte des LG-Zensur-Quartetts. Einmal erreichte es der keiner Zensur-Triade angehörender Beklagtenanwalt Markus Herrmann, der die Geldentschädigung von Käfer auf 7.500,-- € reduzierte.

In der Zensur-Triade Reich-Käfer-Buske konnte das berüchtigten Zensurgurus Prof. Dr. Christin Schertz die Korrektur der LG-Zensur-Quartetts-Urteils erreichen. Seiner Berufung wird wohl stattgegeben werden. Der gegnerische Rechtsanwalt gehört nicht zu den Juristen in Robe, welche sich an der Präzisierung und Kreation neuern Zensurregeln beteiligen, kein Führer einer irgendwie gearteten Zensur-Triade. Solche Juristen verlieren bei der Pressekammer meistens für ihre Mandanten trotz Robe.

In der Krüger-Sache haben wir es mit der Zensur-Triade Krüger-Käfer-Buske zu tun, einer recht erfolgreichen Triade, die allerhand juristisches Neuland erschlossen hat und zu erschließen versucht. Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger war der erste, den ich als Archiv-Gegner erlebte als er erfolgreich wg. Negerkalle für seinen Mandanten gegen die Medien klagte. Zusammen mit dem [Zensur-Doppel-Quartett]] – Buske-Raben ist es ihm das seinerzeit gegen u.a. die TAZ und andere Medien gelungen. Ob das weiter in den höheren Instanzen verfolgt wurde, ist mir unbekannt.

Die Krüger-Zensur-Triade mit Käfer-Buske versucht die neuen BGH-Entscheidungen kreativ zu umgehen. Dazu gehört auch das Bestreben dieser Zensur-Triade den Buskeismus-Betreiber aus den Gerichtssälen der Pressekammer und des Pressesenats zu verbannen. Meine Berichte über deren Verhandlungen erzeugen einen unzulässigen Verdacht

Dieser Rechtsanwalt forderte die Gerichtspräsidenten in dem einem Artikel in der Deutschen Richterzeitung auf, den Beklagten

in krassen Fällen … als Inhaber des Hausrechts zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung….Hauverbot

auszusprechen, weil die Anwesenheit des Beklagten die Prozessführung behindert und

Es vielmehr im eigenen Interesse aller Beteiligten liegt, dass ihre Prozessführung nicht durch »Berichterstattung« behindert wird, ….

Der Gegner-Rechtsanwalt in der heutigen Sache, Dr. Prinz, konnte sich nicht vorstellen, dass sich Dr. Sven Krüger von mir in den Verhandlungen und durch meine Berichte gestört fühlt und fragte:

Kann doch nicht wahr sein?“.

Dr. Sven Krüger schwieg, gab auf diese Frage von Dr. Prinz keine Antwort. Eisiges verschämtes Schweigen.

[bearbeiten] kick.managemnet GmbH vs. Main-Post GmbH 7 U 94/13

Berufungssache zu 324 O 257/13.

[bearbeiten] Corpus Delicti

Gegendarstellung mit Radaktionsschwanz „Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung

Gegendarstellung von kick.management GmbH zum Beitrag "Jenny Elvers in Brückenauer Klinik"

Sie zitieren unter www.mainpost.de in einem Beitrag vom 5. November 2012 unter der Überschrift „Jenny Elvers in Brückenauer Klinik“ einen unserer Mitarbeiter (Adrian Rossa) mit den Worten: „Es stimmt, sie war für sechs Wochen in der Betty Ford Klinik.“ …“Es ist in Planung, dass Jenny Elvers-Elbertzhagen an die Öffentlichkeit geht.Wann, steht noch nicht fest.“ Hierzu stellen wir fest. Unser Mitarbeiter hat dies nicht geäußert. Köln, den 6. November 2012„

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter: Andreas Buske
Richter: Dr. Lothar Weyhe
Richterin: Dana Forch

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Michalk (?)

[bearbeiten] Notizen aus der Verhandlung kick.managemnet GmbH vs. Main-Post GmbH

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Es gab das Verfahren 7 W 3/13. Wir bleiben bei dieser Auffassung, können nicht erkennen … . Werden möglicherweise Birnen mit Äpfeln verwechselt. Ob eine Gegendarstellung mit dem Redaktionsschwanz so entwertet wird, ist nicht der Fall, wenn in der Gegendarstellung das steht, was geäußert wurde. … Indem im Vorfeld eine Erlass schon erwirk wurde ist der Redaktionsschwanz, wenn er die Unwahrheit verbreitet, durch einen Unterlassungsanspruch angegriffen werden. Hier haben wir den Fall, dass der Redaktionsschwanz … . Wir sind auf der Seite der Klägerin. Vielleicht finden Sie einen Kompromiss, welcher beide Parteien befriedigt.

Main-Post-Anwalt: Kann auf die rechtlichen Ausführungen eingehen. Mit der Widergabe der Gegendarstellung verbieten Sie nicht die unzulässige Meinung. .. wir sind verpflichtet, auch unwahre Gegendarstellungen zu verbreiten. Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung, ist Ihre Meinung. Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass die Gegenseite die Unwahrheit gesagt hat. Die Verknüpfung ist das Problem. Sie sagen dadurch entsteht der Eindruck, die Gegendarstellung sei unwahr. Es ist der Eindruck, dass wir eine Unwahrheit abdrucken mussten. Der unkundige Leser weiß, dass es bei der Gegendarstellung nicht auf die Wahrheit ankommt. Die Beklagte sagt, wie bleiben bei unserer Meinung. Das heiß nicht unwahre Meinung, nicht zwingend unwahre Gegendarstellung. Wenn stehen würde Rossi sagt die Unwahrheit, dann wäre es klar. Man muss da denn zwingenden Eindruck haben. Kann das nicht erkennen.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Ein redaktioneller Schwarz führt zur Unterlassung, wenn dieser ….

Richter Dr.Lothar Weyhe: Nur auf tatsächliche Tatsachen sich bezieht. Das sieht das Presserecht vor.

kick.management-Anwalt Helge Reich Begriff der Darstellung. Sie haben was gesagt zur anderen Äußerung. Es geht um das tatsächliche. Sie haben gesagt, bleiben bei unserer Tatsachengrundlage. Dagegen wenden sich … . Diese ganze Unsinn. Derjenige … falsch sieht, kommt in … nicht vor. Die Frage ist, ist es eine wahre oder unwahre Behauptung. Das ist kein Wertungswiderspruch. Wenn Sie beweisen können, dass es wahr ist, dann muss der Redaktionsschwanz hingenommen werden,

Main-Post-Anwalt: … die gesamte zweite Äußerung. Sie greifen … . Wie gesagt, folge Ihnen, dass man differenzieren muss. Bleibe bei meiner Meinung.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Es heiß nicht Meinung, heißt einfach Darstellung. Müssten wir …

Main-Post-Anwalt: Ja. Halte ich sicherlich für interessant.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Senat weist darauf hin, dass er die Berufung für durchaus aussichtsreich hält. Der Senat hält nach wie vor …. Für zutreffend. Beklagten-Vertreter bittet gleichwohl um eine Entscheidung. Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- e festgesetzt.
2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 26.03.19, 9:55

26.03.17, Verkündung, VorsRi Buske: Es ergeht ein Urteil.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das LG-Urteil vom 06.11.13 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6.11.2012, veröffentlicht in der ________ vom 7. und 11.12.2012 und unter ___________ am 6.12.2012: „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die _________ bleibt bei ihrer Darstellung vom 6.November." den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6.11.2012 sei unwahr.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Kostenentscheidung.

[bearbeiten] Silikal GmbH vs. Tor-Arild Hegstad, Björn Hegstad 7 U 147/18

Berufungssache zum Hauptsacheverfahren 324 O 803/16 (Urteil), in dem nur noch eine Äußerung

„[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ (Dt: "[Laut H.] hat S. Gerüchte verbreitet, dass Silikal bankrott geht (...)")
so wie in den Beiträgen „ K. o. s., o. o. r.“ und „ K. p. g.“ der n. Zeitung „ D. N.“ geschehen

verboten wurde.

Die Äußerung „[...] B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“ (Dt: [...] B. H. entwickelte die streitgegenständliche Bodenbeschichtung [...]) ist als zulässige Meinungsäußerung erlaubt worden.

Diskutiert wurde heute auch die örtlichen Zuständigkeit eines auf Norwegisch verfassten Artikels, geäußert im Ausland bezüglich der Dortmunder Firma Silikal GmbH.

Gegenstand der Verhandlung nur noch eine Äußerung von den ursprünglich zum Beginn des Verfügungsverfahrens verbotenen vier Äußerungen

„[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ - (Dt: "[Laut H.] hat S. Gerüchte verbreitet, dass Silikal bankrott geht (...)"),

Die Parteien sind harte Konkurrenten auf dem Markt von Fußbodenbelegen aus Reaktionsharzen und Polymerbeton, streiten seit Jahren vor Gericht.

[bearbeiten] Silikal GmbH vs. Tor-Arild Hegstad, Björn Hegstad 7 U 146/18

Berufungsverfahren zum Verfügungsverfahren, Az. 324 O 406/16.

Siehe Beschluss vom 09.08.2016 verbunden und berichtigt mit den Beschlüsse vom 27.07.2016 und 29.07.2016 und Urteil vom 03.04.2017.

[bearbeiten] Entwicklung des Verfügungsverfahrens

Beschluss 20.07.2016 – Vier Verbote von offenbar sechs
I.
1. Gulvet <<1061 SW>> er oppfunnet i vårt laboratorium. Kjemiingeniøren som fant opp dette jobber fortsatt hos oss.(Dt: In unserem Labor wurde die Bodenbeschichtung << 1061 SW >> erfunden, vom Chemieingenieur, der diese Bodenbeschichtung erfunden hat, arbeitet immer noch bei uns.)


2. [...] B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...] (Dt: [...] B. H. entwickelte die streitgegenständliche Bodenbeschichtung [...])
3. „Siste runde var i Salten tingrett, der S.s representant i Nord- N. fikk forbud mot å spre rykter og løgner om sin konkurrent“;(Dt: "Die letzte Runde fand im Bezirksgericht Salten statt, wo der Vertreter von Silikal Nord-N keine Gerüchte und Lügen über seinen Konkurrenten verbreiten durfte);
4. „[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ (Dt: "[Laut H.] S. hat Gerüchte verbreitet, dass Silikal bankrott geht (...)"

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/8 (Streitwert 40.000,-- €) und die Antragsgegner jeweils 3/8 (Streitwert 120.000,-- €) zu tragen (§§ 92, 269 ZPO).1. III.

Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt


Berichtigungsbeschluss vom 29.07.2016

Verboten nur noch:

I.
2. „[...] B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“ (Dt. [...] B. H. entwickelte die streitgegenständliche Bodenbeschichtung [...])
3. ...
und/oder
4. „[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ (Dt: "[Laut H.] hat S. Gerüchte verbreitet, dass Silikal bankrott geht (...)")

so wie in den Beiträgen „ K. o. s., o. o. r.“ und „ K. p. g.“ der n. Zeitung „ D. N.“ geschehen.

2. Ziffer II. des Beschlusses vom 20.07.2016 wird wie folgt abgeändert:

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/8 (Streuitwert 80.000,-- €) und die Antragsgegner jeweils 2/8 (jeweils Streutwert 40.000,-- €) zu tragen (§§ 92, 269 Zivilprozessordnung)


Berichtigungsbeschluss 09.08.2016

Der Beschluss vom 20.07.2016 wird dahingehend berichtigt, dass das Verbot zu Ziffer I.3. entfällt.

Der Beschluss vom 20.07.2016 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Antragstellerin hat das zunächst begehrte Verbot zu der aus Ziffer I.3 ersichtlichen Äußerung zurückgenommen. Die Verbreitung der Äußerung „Siste runde var i Salten tingrett, der S.s representent i Nord- N. fikk forbud mot å spre rykter og løgner om sin konkurrent“ (Dt: "Die letzte Runde fand im Bezirksgericht Salten statt, wo der Vertreter von Silikal Nord-N keine Gerüchte und Lügen über seinen Konkurrenten verbreiten durfte") ist daher nicht zu untersagen.

Mit Urteil im Verfügungsverfahren verblieben nur noch Ziffer 4 der Verfügung


[bearbeiten] Corpus Delicti HS-Verfahren 324 O 147/16

Diskutiert wurde auch die örtlichen Zuständigkeit eines auf Englisch verfassten Artikels, geäußert im Ausland bezüglich der Dortmunder Firma Silikal GmbH.

Gegenstand der Verhandlung nur noch eine Äußerung von den ursprünglich zum Beginn des Verfügungsverfahrens verbotenen vier Äußerungen

„[Ifølge H.] har S. satt ut rykter om at A. skal gå konkurs (...)“ - (Dt: "[Laut H.] hat S. Gerüchte verbreitet, dass Silikal bankrott geht (...)"),


Die Parteien sind harte Konkurrenten auf dem Markt von Fußbodenbelegen aus Reaktionsharzen und Polymerbeton, streiten seit Jahren vor Gericht.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter: Andreas Buske
Richter: Dr. Lothar Weyhe
Richterin: Dana Forch

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Helge Reich
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz von der Kölner Kanzlei Görg Rechtsanwälte

[bearbeiten] Notizen aus der Verhandlung Silikal GmbH vs. Tor-Arild Hegstad, Björn Hegstad

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Wir haben zwei Sachen. Das ist mir hier so eingefallen. Sie (Krüger) schauen so streng.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger sehr schlau: Habe bei Ihnen abgeguckt.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Nach der Vorberatung ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Hat den Mittelpunkt der Interessen in Deutschland. Der BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2017 uns was auf den Weg im Wettbewerbsrecht gegeben. Gilt nicht für Persönlichkeitsrechte. Können nicht BGH nehmen, nur Zöllner. Wir kommen dann zur Anwendung des Rechts … Abs.1,2 … (Buske zitiert Zöllner).

In der Sache ist es ja so ein bisschen der Streit, weiß gar nicht, wird diskutiert, ob das Verbot …. Regelung kommt. Da kann man den Weg gehen vom Landgericht. Der Beklagte hat sich die Äußerung zu eigen gemacht, durchs Umfeld, in englischer Sprache. Wir finden den Vortrag des Beklagten nicht für hinreichend. … In der Tat sagt der Beklagte, ja …. Wenn in der Äußerung …. Entweder der Beklagte zu 1.) oder der Vater. Beide haben mit Journalisten gesprochen, was wird, ist so nicht richtig. Begriffe „Insolvenz“ sind genannt worden. Verfügungsverfahren verboten zu verbreiten, das Insolvenz. Im Hauptsacheverfahren, Mitarbeiter hätte gesagt, sei aus dem Markt. Beweisangebot im einstweiligen Verfügungsverfahren oder „Insolvenz“ steht. Scheint nicht ganz … . Wird Bezug genommen auf ein Telefonat aus der Sicht eines Kunden … Dem wollen wir nicht folgen. Es wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass sie sich so geäußert haben. Ist in de Tat eine Tatsachenbehauptung. Im Hauptsacheverfahren ist davon auszugehen, dass nicht gesagt wurde. Das führt zu einem nicht ausreichendem Erfolg der Berufung,.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Ja. Habe noch einen Punkt zur internationalen Zuständigkeit. Gerichte müssen nahe dran sein, ZPO. Wenn ich das mal so prüfe. Da nimmt man nicht das ganze Land, es geht um die örtliche Zuständigkeit. Dann ein Gericht im Gerichtsbezirk des Klägers.

Richterin Dana Forch: ZPO, § 32

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Es ist der tatsächliche Ort, dort, wo das Unternehmen sitzt. Dieses Gericht dort ist zuständig. Frage, geht wieder durch die Hintertür. Im Presserecht heißt es, jedes Gericht. … Deswegen haben wir überlegt, wenn eventuell ein deutsches Gericht zuständig wäre, welches Gericht wäre dann zuständig? Das ist geregelt. Das Gericht, wo der Sitz des Unternehmens ist. Hamburg hat mit Darmstadt nichts zu tun. Dazu ist nichts vorgetragen. Das ist das eine, das Zweite. Frage der Tatsachen. Ist hier … . Es ist ein Zitat, eine Äußerung soll gefallen sein. Sie sagen, ist so nicht gefallen. Der Journalist hat interpretiert, die Aussagen der Herren wiedergegeben. Es gab das Gerücht. … Ursprünglich so bewertet uns zusammengefasst auf Englisch. Im Eilverfahren … . Im Klageverfahren .. . Schauen, wenn es darauf ankommt.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger pathetisch: Zum ersten Komplex zwei Einwände. Kann es gar nicht sein, dass die örtliche Zuständigkeit einzelne Gericht meint. Die örtliche Zuständigkeit besteht im Feststellen, welches Mitgliedstaat zuständig ist. Dass wir eine ZPO-Regel haben, steht auf einem anderen Blatt. Weshalb soll die Regelung regeln? Kann auch …. . Spielt hier keine Rolle mehr. § 513 ZPO.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Verweise auf meine letzten Schriftsatz, die Zitate dazu. Können internationale Zuständigkeit und erst dann die örtliche. Die internationale Zuständigkeit verdrängt nicht die örtliche. Habe alle Zitate genau angesehen.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger grätscht dazwischen: Zitate …. Dass die örtliche zu prüfen wäre, haben sie kein Zitat. Dieser Teilaspekt ist hier ausgeklammert.

Es wird diskutiert.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger lässt Dr. Prinz kaum zu Wort kommen: Wenn das deutsche Recht sagt, die Zuständigkeit spielt beim OLG keine Rolle mehr …

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Das ist der Punkt, ob dasd der § 513 ZPO bei internationaler Zuständigkeit zutrifft? Das ist die Frage.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger laut: Unabhängig, ob die Äußerung untergeschoben ist oder nicht. Es kommt nicht darauf an. A sagt zu B, C sei bei Rot über die Kreuzung gefahren. B hat es gar nicht gesehen. Wenn dann A sagt, B hat gesagt C sei ein Dummkopf, dann ist das eine Bewertung, auch wenndas Zitat falsch ist.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Ist übersetzt aus dem Schwedischem. Laut Hester (?) … Fasse zusammen, heißt soll eine Gerücht verbreitet haben. Es ist die Widergabe einer Äußerung.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger pathetisch: Wenn es wiedergegeben ist aus eine schwedischen Zeitung, dann hat er tatsächlich das Gerücht nicht verbreitet. Es wird eine Äußerung, das Gerücht Silikal unterstellt.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Es heißt, Silikal soll Gerücht verbreitet haben?

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht, es kommt zu Wortefecht, Krüger kann sich nicht halten:

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Aus Gerücht .. beißt sich … es ist ein Zitat.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Hängt es dann ab von … ?

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Es geht darum, ist eine solche Äußerung gefallen oder nicht. Unstreitig ist, dass eine Äußerung gefallen ist. Die Radaktion hat bewertet, Insolvenz.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: … Deswegen kommt es auf die Würdigung des Gerüchts nicht an.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Wenn ich höre, jemand will aus dem Markt, dann bewerte ich das.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Rot über die Ampel …

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Wenn eine Äußerung gefallen ist gegenüber … so hat diese zum Inhalt, wirtschaftliche Schwierigkeiten auf dem Markt. Frage: Ob als Grund …. Vor der Insolvent stehen … . Ist Wertung. Wenn es für die einen erlaubt ist, so … .

Richterin Dana Forch: Silikal hätte gesagt, steht vor einer Insolvenz. Es sind prozessuale Fragen, was verboten wird. Verboten ist „Silikal steh vor dem Aus.“

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es ist auch nicht ihr Wort. Es hat ein Kunde, ein norwegischer Unternehmer, Vertreter von zwei Unternehmen, hat diese Äußerung getätigt. Silikal hat sich überhaupt nicht so geäußert.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Im LG.-Urteil steht Silikal-Mitarbeiter habe … . Hat jemand was gesagt … .

Richterin Dana Forch: Die Frage ist, ist das eine wahre Tatsache, Silikal hat gesagt?

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Wenn ich das wertend äußere, dann ist das ein Gerücht verbreiten?

Richterin Dana Forch: Ob die Äußerung gesagt wurde, lässt sich beweisen.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie haben doch den Mann genannt. Ist kein Silikal-Mitarbeiter.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Steht so im … . Es gibt einen Kunden.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht: Wer will das gesagt haben?

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Sie unterbrechen mich ständig. Petersen hat gesagt, ist so verstanden worden vom Reporter. Steht in Insolvenz, hat wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Bisschen stille Post.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie sind nicht in der Lage zu sagen, welcher Mitarbeiter das gesagt hat.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Habe jetzt die Akte der 1. Instanz nicht mit.

Richterin Dana Rau: Wenn sie es nicht gesagt haben, weshalb akzeptieren Sie nicht das Unterlassungsverbot

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Alte Frage, habe nicht gesagt.

Richterin Dana Rau: Wenn Sie nicht gesagt haben … .

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz möchte antworten.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger unterbricht: Herr Kollege, mit Verlaub, haben nun alles schon gehört.

Richterin Dana Rau: Der Leser liest, Silikal hat das gesagt.

Silikal-Anwalt Dr. Sven Krüger: Was Neues kommt nicht mehr. Internationale Zuständigkeit. … Klarstellung, Richtigstellung, nur wo der Betroffen ist.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Warum wollen Sie ablenken?

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Will mit meinen Kollegen nachdenken. Wir ziehen uns kurz zurück.

Vorsitzender Richter Andreas Buske nach Wiedereintritt: Dr.Prinz, wie bleiben dabei, was wir gesagt haben, Dortmund spielt auch mit Hamburg in der 1. Liga (HSV, Darmstadt 98). Brauchen keine Einfluss zu erfinden.

Hegstad-Anwalt Dr. Prinz: Im Eilverfahren nehme ich die Berufung zurück. IM Hauptsacheverfahren bitte ich um eine Entscheidung. Ist vom allgemeinen Interesse.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Im Verfügungsverfahren:

1 Der Antragsgegner wird der Rechte aus der Verfügung für verlustig erklärt.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,-- € festgesetzt.

Im Hauptsacheverfahren:

1. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,-- € festgesetzt.
2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 26.03.19, 9:55

26.03.17, Verkündung, VorsRi Andreas Buske: Es ergeht ein Urteil. Die Berufung der Beklagten gegen das LG-Urteil vom 12.05.17 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

[bearbeiten] Kommentar RS

Wir sind gespannt, ob es Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz gelingt, diese Zensur-Triade von Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger zu überwinden.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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